Neue Meldeverpflichtung fĂŒr Gemische
Zur neuen Meldeverpflichtung fĂŒr Gemische nach der CLP-Verordnung wurde eine eigene Informationsseite aufgebaut, welche regelmĂ€Ăig aktualisiert wird.
Aktuell wurden Informationen zu praktischen Aspekten, wie z.B. die Vorbereitung einer Einreichung, veröffentlicht.
Mehr dazu hier
Zum selben Thema fand am 5. September 2018 auch ein Workshop in der WKĂ statt.
Die PrÀsentationen dazu finden Sie hier.
CLP Verordnung: Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien
Alle in Verkehr gebrachten Gemische und Stoffe mĂŒssen ab dem 1. Juni 2017 ausschlieĂlich nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet sein. Damit ist die letzte Ăbergangsperiode fĂŒr die Kennzeichnung von Gemischen verstrichen. Wenn sie immer noch Produkte in ihren Regalen haben, die Kennzeichnungen der alten Gesetzgebung aufweisen, dann mĂŒssen sie diese vom Markt nehmen, neu einstufen und gemÀà CLP kennzeichnen.
CLP 2017 Webseite fĂŒr EinzelhĂ€ndler I News I WKĂ-Folder zu CLP
EU-VERORDNUNG NR. 1272/2008
Die EU-Verordnung Nr. 1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen betrifft hauptsĂ€chlich die chemische Industrie und bringt einheitlich neue Gefahrenklassen sowie entsprechende Kennzeichnungen (Piktogramme). FĂŒr die Anwender in der Maschinen und Metallwaren Industrie kommt es nur zu kleinen Ănderungen. Die offensichtlichste Ănderung in der CLP Verordnung sind die neuen Symbole. Innerhalb der wenig verĂ€nderten Systematik gibt es nun drei neue Piktogramme fĂŒr die EU-weit einheitliche und eindeutige Kennzeichnung: Eine Gasflasche, ein âzerrissener Körperâ (als Symbol fĂŒr chronische GesundheitsgefĂ€hrdung und chronisch toxische Effekte) sowie ein Rufzeichen als Ersatz des frĂŒheren âAndreaskreuzâ-Symbols.
Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) muss fĂŒr Stoffe seit 1. Dezember 2010 und fĂŒr Gemische spĂ€testens ab 1. Juni 2015 angewendet werden. Die CLP-VO bringt einerseits neue Gefahrenklassen, andererseits teilweise neue Zuordnungen, was unter UmstĂ€nden Auswirkungen auf die erforderliche Lagerhaltung von Stoffen haben kann. Bei den âentzĂŒndbaren FlĂŒssigkeitenâ wurde der Grenzwert von 55° auf 60°C angehoben. Die CLP-Verordnung teilt die Stoffe und Gefahrenklassen in physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren ein. Im Anhang 5 sind dazu die entsprechenden Piktogramme dargestellt. Physikalische Gefahren gehen zum Beispiel von unter Druck stehenden Gasen, selbst erhitzungsfĂ€higen Stoffen oder Gemischen sowie im Metallbereich vor allem von korrosiven Stoffen aus. Bei den Gesundheitsgefahren wird unterschieden zwischen spezifischer ZielorgantoxizitĂ€t (einmalige Exposition), spezifischer ZielorgantoxizitĂ€t bei wiederholter Exposition und Aspirationsgefahr.
Bei Gemischen Ă€ndern sich teilweise die Berechnungsformeln. Die AOT stellt gerne fĂŒr Mitglieder einen Gemischrechner zur VerfĂŒgung.
AuĂerdem sieht die CLP-VO neue Konzentrationsgrenzen vor: so wird unter âreizendâ nun eine Konzentration von 3 % (frĂŒher 10 %) klassifiziert. Aufgrund des neuen Systems kommt es nun dazu, dass plötzlich mehr Chemikalien als gefĂ€hrlich eingestuft werden. Zurzeit sind etwa 4000 Stoffe harmonisiert eingestuft, die CLP wird aber weiter an den technischen Stand angepasst. Der Ăbergang auf Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung verlĂ€uft langsam. Die alte Einstufung ist noch bis 1. Juni 2015 parallel gĂŒltig.