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Flexible Arbeitszeit

Erklärung

Flexible Arbeitszeitgestaltung im Sinne der Einführung durchrechenbarer Arbeitszeiten bedeutet das Abdecken eines gegenüber der betrieblichen Normalarbeitszeit auftretenden Mehrbedarfs an Arbeit durch Zeitausgleich bzw. Umverteilung der Arbeitszeit und nicht durch Mehrarbeit bzw. Überstunden.

Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden, sondern muss in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, ansonsten durch Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden.

Die Vorteile der flexiblen Arbeitszeit liegen für den Arbeitgeber in der Minderung der Kosten (Wegfall von Überstunden) und in der Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall. Für den Arbeitnehmer liegt der Vorteil im Erwerb zusätzlicher freier Tage.

Die Inanspruchnahme der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ist grundsätzlich immer zu überlegen: Sie ist nur dort nicht sinnvoll, wo während des ganzen Jahres eine 100 prozentige Auslastung des Betriebes gegeben ist (weil dann keine Möglichkeit des Zeitausgleichs vorliegt).


Warum flexAz?

Einerseits ermöglichen die flexiblen Arbeitszeitmodelle, die erforderliche Betriebszeit im Rahmen der Normalarbeitszeit bzw. darüber hinaus zu gewährleisten. Andererseits erhalten die Mitarbeiter durch individuelle Lösungen die Möglichkeit, Ihre Arbeitszeit mit zu bestimmen und zusätzlich zum Urlaub freie Tage zu erwerben.

Durch den Einsatz der Modelle wird ebenso gewährleistet, dass eine Verkürzung der Arbeitszeit nicht zu einer fixkostenbelastenden Verringerung der Betriebslaufzeit bzw. zu einer reduzierten Kapazitätsauslastung führt. Die Arbeitszeit wird an die Auftragslage angepasst.

Angesichts der Tatsache, dass die österreichischen Arbeitszeiten im internationalen Vergleich eher zu den kürzeren gehören, sprechen vor allem zwei wirtschaftliche Gründe gegen eine weitere Verkürzung der Betriebsnutzungs- bzw. Ansprechzeit:

-> die hohe Kapitalausstattung der Arbeitsplätze (Mikroelektronik, NC, CNC, CAD) erfordert aus Kostengründen, die Betriebsnutzungszeiten zu verlängern.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Der Stufenbau der Rechtsordnung:

Allen Arbeitszeitmodellen liegen folgende Gesetze und Bestimmungen zu Grunde:

Arbeitszeitgesetz (AZG)
(§ 3 Abs. 1; § 4 Abs. 1-3, 6, 7; § 4a, § 6 Abs. 1, 1a, 2; § 7 Abs 1; § 9 Abs 1, §19c; § 19d, § 19e, § 19f)
Arbeitsruhegesetz (ARG)
(§ 3 Abs. 1, 2, 3, 4; § 7 Abs. 1, 2)
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG)
(§ 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3; § 12 Abs. 2, 3; § 14)
Mutterschutzgesetz (MSchG)
(§ 6, §7, § 8)

Die Möglichkeiten einer Umverteilung der Normalarbeitszeit ergeben sich entweder aus dem Kollektivvertrag oder direkt aus dem Arbeitszeitgesetz. Das Arbeitszeitgesetz sieht als direkte Möglichkeit nur die Fälle der Schichtarbeit und das Einarbeiten von Fenstertagen innerhalb von 7 Wochen vor. In allen anderen Fällen ermächtigt das Arbeitszeitgesetz nur den Kollektivvertrag, entsprechende Modelle zuzulassen.

Deshalb ist es besonders wichtig, die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, sowie den Beginn und das Ende der täglichen Normalarbeitszeit unter Berücksichtigung

-> der jeweiligen Betriebserfordernisse
-> der gesetzlichen Bestimmungen und
-> des Kollektivvertrages

zu gestalten.

Wichtig:
In Betrieben mit Betriebsrat kann die flexible Arbeitszeitgestaltung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist eine ausdrückliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern notwendig.


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