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Ökosoziale Steuerreform

Eckpunkte der ökosozialen Steuerreform - AusgewĂ€hlte Änderungen Ökologisierung

Neben zahlreichen Entlastungmaßnahmen fĂŒr Unternehmen und die BeschĂ€ftigten bringt das ökosoziale Steuerreformgesetz 2022 auch eine Ökologisierung durch eine nationale CO2-Bepreisung (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz). Diese zusĂ€tzliche Bepreisung der Energie wird fĂŒr viele Unternehmen unserer Branche zu Kostensteigerungen fĂŒhren.

In dem nachfolgenden Artikel gibt der FMTI eine Übersicht, ĂŒber die wichtigsten Punkte welche durch die EinfĂŒhrung einer nationalen CO2-Bepreisung („CO2-Steuer“) auf die Unternehmen zukommen werden.

  • Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz NEHG 2022 
  • Gleichzeitige EinfĂŒhrung von Entlastungsmaßnahmen zur Abfederung von Mehrbelastungen 
  • Klimabonus fĂŒr natĂŒrliche Personen 
  • Carbon Leakage sowie HĂ€rtefallregelung fĂŒr Unternehmen Ausweitung Steuerbefreiung fĂŒr Eigenstrom aus erneuerbaren Energiequellen (ElAbgG) Sonderausgaben fĂŒr thermisch-energetische Sanierung und Heizkesseltausch (§ 18 EStG)

Eckpunkte Nationale CO2 Steuer

Die Emissionszertifikate sind von Unternehmen zu kaufen, welche die EnergietrĂ€ger in den Verkehr bringen (Handelsteilnehmer). Basierend auf den Energieabgaben findet eine InitialbefĂŒllung des Emissionszertifikatehandelsregisters mit den betreffenden Unternehmen statt und es ist keine gesonderte Registrierung notwendig.

Quelle: Emissionszertifikate - Handelsgesetz (NEHG 2022) - WKO

FĂŒr bestimmte EnergietrĂ€ger wird der CO2 -Ausstoß ermittelt, welcher sich bei Inverkehrbringen dieser EnergietrĂ€ger ergibt 

  • - Benzin 
    - Diesel (Gasöl) 
    - Heizöl 
    - Erdgas / FlĂŒssiggas
    - Kohle 
    - Kerosin 
    - VO-ErmĂ€chtigung zur Ausdehnung auf weitere EnergietrĂ€ger (zB synthetische und chemische Stoffe
     
  • FĂŒr diesen CO2 - Ausstoß mĂŒssen die Handelsteilnehmer nationale Emissionszertifikate erwerben 
  • Mit dem Kauf dieser Emissionszertifikate erhĂ€lt der Handelsteilnehmer das Recht, diese EnergietrĂ€ger in Verkehr zu bringen („CO2 -Steuer“) 
  • Gesetzliche Grundlage ist das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 
  • Ziel Reduktion Treibhausgasemissionen

Nationale CO2 -Steuer – Stufenweise Umsetzung

Fixpreisphase - Start im Juli 2022

  • EinfĂŒhrungsphase von 1.7.2022 bis 31.12.2023 
  • Übergangsphase geplant von 1.1.2024 bis 31.12.2025 
  • In diesen beiden Phasen sind Emissionszertifikate nicht frei handelbar, sondern bestehen Fixpreise (fĂŒr Ausgabe/RĂŒcknahme) und gelten diese fĂŒr 1 Jahr
  • Start bei 30 Euro pro Tonne CO2 im Juli 2022 und stufenweise Erhöhung auf 55 Euro pro Tonne im Jahr 2025 

Marktphase - ab 2026

  • Geplant ab dem 1.1.2026 
  • Emissionszertifikate sind frei handelbar 
  • Preis bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage (aktueller Preis fĂŒr ein Zertifikat EU-ETS ca 87 Euro per 25.1.2022)

Höhe CO2 –Steuer
ZusĂ€tzliche Implementierung PreisstabilitĂ€tsmechanismus abhĂ€ngig von Entwicklung Energiepreisindex fĂŒr private Haushalte


Soweit sich Energiepreisindex um mehr als 12,5% erhöht, wird Erhöhungsbetrag des Ausgabewerts fĂŒr nachfolgendes Jahr um 50 Prozent reduziert 

  • Beobachtungszeitraum sind die ersten drei Quartale des jeweiligen Kalenderjahres 
  • zB Erhöhung Energiepreis in ersten drei Quartalen 2023 um 14,7% im Vergleich zu Vorjahr 
  • Ausgabewert fĂŒr 2024 dann nur EUR 40 und nicht EUR 45

Beispiel:

  • Angabe von standardisierten Emissionsfaktoren im NEHG 
  • Diesel 2,5 kg CO2 / Liter 
  • 1 Tonne CO2 = 400 Liter = 30 Euro Mehrbelastung fĂŒr 2022 
  • Kostenauswirkung pro Liter Diesel (netto ohne USt) — 2022 (30 Euro pro Tonne CO2 ) = 7,5 Cent — 2025 (55 Euro pro Tonne CO2 ) = 13,75 Cent

 
Einrichtung eines nationalen Emissionszertifikatehandelsregisters (Ausgabe, Handel und Abgabe von Zertifikaten erfolgt ĂŒber dieses Register)

Jeder Handelsteilnehmer hat ab dieser Phase bzw Einrichtung des Registers einen Überwachungsplan vorzulegen 

  • Darstellung wie der Handelsteilnehmer die ihm zurechenbaren Treibhausgasemissionen ermittelt
  • Behörde hat Überwachungsplan zu prĂŒfen und mit Bescheid zu genehmigen 
  • NĂ€here Details sollen in einer Verordnung geregelt werden 

Treibhausgase sind vom Handelsteilnehmer bis zum 30.6. des Folgejahres zu melden („Treibhausgasemissionsbericht“) 

  • ZusĂ€tzlich PrĂŒfgutachten einer unabhĂ€ngigen PrĂŒfeinrichtung erforderlich 
  • PrĂŒfung der Treibhausgasemissionen

Nationale CO2 -Steuer – Entlastungsmaßnahmen

Handelsteilnehmer / Inverkehrbringer werden Kosten fĂŒr Zertifikate im Rahmen des Verkaufspreises fĂŒr die EnergietrĂ€ger an die KĂ€ufer ĂŒberwĂ€lzen 
Betroffene KĂ€ufer / Unternehmen sollen unter bestimmten Voraussetzungen von der dadurch entstehenden Mehrbelastung entlastet werden 
Entlastungsmaßnahmen :

  • Land- und Forstwirtschaft 
  • Carbon Leakage 
    - Risiko, dass Treibhausgasemissionen / ProduktionsstĂ€tten in das Ausland verlagert werden, um Produktionskosten zu vermindern 
    - Um solche Verlagerungen zu vermeiden, sollen bestimmte inlĂ€ndische Betriebe bzw Wirtschaftszweige entlastet werden 
    - BegĂŒnstigte Wirtschaftszweige sowie Ausmaß der Entlastung werden in Anlage 2 zu NEHG geregelt (Ist Wirtschaftszweig nicht angefĂŒhrt, kann auf Anregung der WKÖ eine nachtrĂ€gliche Anerkennung erfolgen nach entsprechender PrĂŒfung durch Ministerium)
    - Berechnung der fĂŒr die Entlastung maßgeblichen Emissionsmenge — 
    - Menge an EnergietrĂ€gern multipliziert mit dem fĂŒr Handelsperiode gĂŒltigen Brennstoff-Benchmark (lt EU-Emissionshandelsrichtlinie) — 
    - Detaillierte Regelung soll in Verordnung erfolgen 
  • GewĂ€hrte Entlastung ist nachweislich zu 80% bzw in EinfĂŒhrungsphase zu 50% in Klimaschutzmaßnahmen im Unternehmen zu investieren 
    - zB Maßnahmen gemĂ€ĂŸ Energieeffizienzgesetz
  • HĂ€rtefallmaßnahmen 
    - Betrifft Unternehmen, bei denen der Anteil der Kosten fĂŒr EnergietrĂ€ger nach dem nationalen Emissionszertifikatehandel besonders hoch ist 
    - Energiekostendimension — Soweit Kosten fĂŒr EnergietrĂ€ger mehr als 15 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen 
    - Zusatzkostendimension — Soweit Anteil der Zusatzkosten an der Bruttowertschöpfung mehr als 15 Prozent betrĂ€gt 
    - Unternehmen welche Entlastung erhalten, mĂŒssen Energieaudit durchfĂŒhren und ĂŒberwiegende Investition in Klimaschutzmaßnahmen

Entlastung ausschließlich aufgrund einer Maßnahme möglich Derzeitiges System der VergĂŒtung im Bereich Energieabgaben (zB fĂŒr Mineralölsteuer, Erdgasabgabe) bleibt parallel dazu bestehen.


Position der WKÖ

Es ist zentral, dass der Wirtschaftsstandort und die AttraktivitĂ€t des Standortes nicht unter der CO2-Bepreisung leiden: 

  • Der Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung muss so gering wie möglich gehalten werden. Die WKÖ sollte bei der Erarbeitung der Umsetzungsrechtsakte eng eingebunden werden. 
     
  • Angemessene Entlastungsmaßnahmen mĂŒssen mit der EinfĂŒhrung der CO2-Bepreisung einhergehen. Dies ist derzeit nicht der Fall ist, eine Nachbesserung ist unbedingt erforderlich! 
     
  • Die WKÖ ist offen fĂŒr eine europĂ€ische Lösung, in die die nationale implementiert werden kann. Erste VorschlĂ€ge seitens der EU-Kommission dazu werden grundsĂ€tzlich unterstĂŒtzt.