Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

RoHS


Künftig fallen alle Elektrogeräte unter die RoHS-Bestimmungen, es sei denn, es gibt eine explizite Ausnahme.

RoHs Logo
© Shutterstock

Betroffenheit:
Hersteller, Importeure und Vertreiber (inkl. Fernabsatz) von Elektro(nik)geräten, wobei aufgrund des neuen Geltungsbereiches (seit 2019) mehr Geräte und damit auch mehr Hersteller betroffen sind.

Gemäß dieser Richtlinie sind Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) in elektrischen und elektronischen Geräten verboten.


Ab 1. Juli 2006 dürfen Herstellende keine elektrischen und elektronischen Geräte mehr in Verkehr bringen, die die gefährlichen Stoffe Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten. Ausnahmen gibt es für Anwendungen, bei denen derzeit noch keine Alternativen bestehen.

Detaillierte Übersichtsseite der WKO zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten.

Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte EU-Tabelle veröffentlicht, die einen Überblick über die Ausnahmen nach Anhang III und IV gibt, einschließlich ihres Gültigkeitsstatus und der eingereichten Ausnahmeanträge.

Für die Metalltechnische Industrie besonders wichtig ist die Beurteilung der Erneuerung für die Ausnahmen:

  • 6(a) - Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
  • 6(b) - Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
  • 6(c) - Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei
  • 7(a) - Blei in hochschmelzenden Loten mit ≥ 85 % Pb und
  • 7(c)-I - Blei in Keramiken, e.g. Piezokeramiken

Die Überprüfung der Ausnahmeregelungen wird vom deutschen Oeko-Institut e.V. durchgeführt. Die Verlängerungen der Ausnahmen sind im Endbericht (Feb 2022)  hinterlegt.

Zuordnungsliste der Geräte (Beispiele) RoHS

Diese Liste betrifft die Zuordnung der Geräte unter die Bestimmungen der Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten (RoHS-Bezug) in den §§ 4ff der EAG-VO. Dazu gehören auch die Bestimmungen zur Marktüberwachung und CE-Kennzeichnung.

Anzumerken ist, dass es sich bei den Listen um unverbindliche Hilfstexte zur Elektroaltgeräteverordnung handelt, die weder die Formulierungen der Verordnung ersetzen noch einem allfälligen Feststellungsverfahren vorgreifen können. Diese unverbindlichen Listen werden regelmäßig, entsprechend den eingelangten Anfragen, ergänzt bzw. korrigiert und dienen als Hilfestellung zur ersten Beurteilung.

Diese Liste beinhaltet Beispiele an Geräten in alphabetischer Reihenfolge. Es wird angegeben, ob ein Gerät der Elektroaltgeräteverordnung unterliegt (2. Spalte), welcher Gerätekategorie gemäß Anhang 1 der EAG-VO das Gerät zuzurechnen ist (4. und 5. Spalte) und ab wann ein Gerät nicht mehr in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es den Stoffverboten nicht entspricht (6. Spalte).

XS SM MD LG XL