RoHS
KĂŒnftig fallen alle ElektrogerĂ€te unter die RoHS-Bestimmungen, es sei denn, es gibt eine explizite Ausnahme.
Betroffenheit:
Hersteller, Importeure und Vertreiber (inkl. Fernabsatz) von Elektro(nik)gerÀten, wobei aufgrund des neuen Geltungsbereiches (seit 2019) mehr GerÀte und damit auch mehr Hersteller betroffen sind.
GemÀà dieser Richtlinie sind Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) in elektrischen und elektronischen GerÀten verboten.
Ab 1. Juli 2006 dĂŒrfen Herstellende keine elektrischen und elektronischen GerĂ€te mehr in Verkehr bringen, die die gefĂ€hrlichen Stoffe Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) enthalten. Ausnahmen gibt es fĂŒr Anwendungen, bei denen derzeit noch keine Alternativen bestehen.
Detaillierte Ăbersichtsseite der WKO zur BeschrĂ€nkung gefĂ€hrlicher Stoffe in ElektrogerĂ€ten.
Die EuropĂ€ische Kommission hat eine aktualisierte EU-Tabelle veröffentlicht, die einen Ăberblick ĂŒber die Ausnahmen nach Anhang III und IV gibt, einschlieĂlich ihres GĂŒltigkeitsstatus und der eingereichten AusnahmeantrĂ€ge.
FĂŒr die Metalltechnische Industrie besonders wichtig ist die Beurteilung der Erneuerung fĂŒr die Ausnahmen:
- 6(a) - Blei als Legierungselement in Stahl fĂŒr Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei
- 6(b) - Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei
- 6(c) - Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei
- 7(a) - Blei in hochschmelzenden Loten mit â„ 85 % Pb und
- 7(c)-I - Blei in Keramiken, e.g. Piezokeramiken
Die ĂberprĂŒfung der Ausnahmeregelungen wird vom deutschen Oeko-Institut e.V. durchgefĂŒhrt. Die VerlĂ€ngerungen der Ausnahmen sind im Endbericht (Feb 2022) hinterlegt.
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Zuordnungsliste der GerÀte (Beispiele) RoHS
Diese Liste betrifft die Zuordnung der GerĂ€te unter die Bestimmungen der BeschrĂ€nkung gefĂ€hrlicher Stoffe in ElektrogerĂ€ten (RoHS-Bezug) in den §§ 4ff der EAG-VO. Dazu gehören auch die Bestimmungen zur MarktĂŒberwachung und CE-Kennzeichnung.
Anzumerken ist, dass es sich bei den Listen um unverbindliche Hilfstexte zur ElektroaltgerĂ€teverordnung handelt, die weder die Formulierungen der Verordnung ersetzen noch einem allfĂ€lligen Feststellungsverfahren vorgreifen können. Diese unverbindlichen Listen werden regelmĂ€Ăig, entsprechend den eingelangten Anfragen, ergĂ€nzt bzw. korrigiert und dienen als Hilfestellung zur ersten Beurteilung.
Diese Liste beinhaltet Beispiele an GerÀten in alphabetischer Reihenfolge. Es wird angegeben, ob ein GerÀt der ElektroaltgerÀteverordnung unterliegt (2. Spalte), welcher GerÀtekategorie gemÀà Anhang 1 der EAG-VO das GerÀt zuzurechnen ist (4. und 5. Spalte) und ab wann ein GerÀt nicht mehr in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es den Stoffverboten nicht entspricht (6. Spalte).