RoHS

Die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU beschränkt die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) und dient dem Schutz von Umwelt und Gesundheit sowie der besseren Recyclingfähigkeit von Elektrogeräten. Sie erfasst grundsätzlich Elektro- und Elektronikgeräte mit elektrischer oder elektronischer Funktion, sofern diese nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Aktuell beschränkt die Richtlinie zehn Stoffe: Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB, PBDE, DEHP, BBP, DBP und DIBP. Für diese Stoffe gelten Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen; für Blei liegt die maximal zulässige Konzentration grundsätzlich bei 0,1 Massenprozent.
Betroffenheit
Betroffen sind insbesondere Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Fernabsatz. Durch den erweiterten Geltungsbereich sind seit 2019 mehr Produkte und damit auch mehr Unternehmen erfasst.
Ausnahmen bleiben zentral
Die RoHS-Richtlinie sieht weiterhin befristete Ausnahmen vor, wenn eine Substitution technisch oder wissenschaftlich noch nicht möglich ist oder wenn die Substitution insgesamt zu stärkeren negativen Umwelt-, Gesundheits- oder Sicherheitsauswirkungen führen würde. Diese Ausnahmen finden sich in Anhang III und Anhang IV der Richtlinie und werden regelmäßig überprüft.
Die Europäische Kommission hat dazu auf ihrer Seite eine aktualisierte „Exemptions List“ veröffentlicht. In der Version Februar 2026 sind insgesamt 18 Ausnahmen als „Valid“, 107 als „Valid – requested for renewal“, 13 als „Valid – no longer renewable“, 228 als „No longer valid“ sowie 14 Anträge als „under assessment“ ausgewiesen.
Aktueller Stand: Änderungen bei Blei-Ausnahmen
Mit drei delegierten Richtlinien vom 8. September 2025 wurde Anhang III der RoHS-Richtlinie hinsichtlich Blei in bestimmten Anwendungen geändert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis 30. Juni 2026 umsetzen; anzuwenden sind sie ab 1. Juli 2026. Die delegierten Richtlinien traten am 11. Dezember 2025 in Kraft.
Für die Metalltechnische Industrie besonders relevant sind die Ausnahmen zu: 6a (Stahl), 6b (Aluminium), 6c (Kupferlegierungen), 7a (hochschmelzende Lote) und 7(c)-I bzw. weitere 7c-Unterpunkte (Glas/Keramik/Piezokeramiken).
6a – Blei als Legierungselement in Stahl
Die bisherige Ausnahme 6a für Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit bis zu 0,35 % Blei läuft am 11. Dezember 2026 aus. Zusätzlich wurde die Ausnahme präzisiert und in 6a-I und 6a-II aufgeteilt: 6a-I betrifft Stahl für Bearbeitungszwecke mit bis zu 0,35 % Blei, 6a-II betrifft Bauteile aus stückfeuerverzinktem Stahl mit bis zu 0,2 % Blei. Beide neuen Untereinträge laufen für alle Kategorien am 30. Juni 2027 aus.
6b – Blei als Legierungselement in Aluminium
Die bisherige Ausnahme 6b für Aluminium mit bis zu 0,4 % Blei läuft am 11. Juni 2027 aus. Die Kommission unterscheidet nun stärker zwischen einzelnen Anwendungen: 6b-I betrifft Aluminium aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott mit bis zu 0,4 % Blei, 6b-II Aluminium für Zerspanungszwecke mit bis zu 0,4 % Blei, und 6b-III Aluminiumgusslegierungen aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott mit bis zu 0,3 % Blei. Für 6b-I endet die Ausnahme für die Kategorien 1 bis 7 und 10 bereits am 11. Dezember 2026, für Kategorie 9 industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Kategorie 11 am 30. Juni 2027. Für 6b-II endet sie für 1 bis 7 und 10 am 11. Juni 2027, für Kategorie 9 industriell und 11 am 30. Juni 2027. 6b-III läuft für die Kategorien 1 bis 8, 9 ausgenommen industrielle Instrumente, und 10 am 30. Juni 2027 aus.
6c – Kupferlegierungen
Die Ausnahme 6c für Kupferlegierungen mit bis zu 4 % Blei läuft am 30. Juni 2027 aus. Nach Einschätzung der Kommission und der WKÖ ist diese Ausnahme weiterhin relevant, weil geeignete Substitutionslösungen noch nicht in allen Anwendungen ausreichend verlässlich sind.
Wichtiger Hinweis zu Verlängerungsanträgen
Ein Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Ablauf eingebracht werden. Wurde ein Antrag rechtzeitig gestellt, bleibt die bestehende Ausnahme bis zur Entscheidung der Kommission gültig. Ohne rechtzeitigen Antrag endet die Ausnahme mit dem vorgesehenen Ablaufdatum.
Die Europäische Kommission geht derzeit von einer Verfahrensdauer von 18 bis 24 Monaten für Entscheidungen über Ausnahmeanträge aus. Für die oben genannten Ausnahmen wurden diverse Verlängerungsanträge gestellt. Aktuell gilt es abzuwarten wie hier entschieden wird.
Zuordnungsliste der Geräte (Beispiele) RoHS
Diese Liste betrifft die Zuordnung der Geräte unter die Bestimmungen der Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektrogeräten (RoHS-Bezug) in den §§ 4ff der EAG-VO. Dazu gehören auch die Bestimmungen zur Marktüberwachung und CE-Kennzeichnung.
Anzumerken ist, dass es sich bei den Listen um unverbindliche Hilfstexte zur Elektroaltgeräteverordnung handelt, die weder die Formulierungen der Verordnung ersetzen noch einem allfälligen Feststellungsverfahren vorgreifen können. Diese unverbindlichen Listen werden regelmäßig, entsprechend den eingelangten Anfragen, ergänzt bzw. korrigiert und dienen als Hilfestellung zur ersten Beurteilung.
Diese Liste beinhaltet Beispiele an Geräten in alphabetischer Reihenfolge. Es wird angegeben, ob ein Gerät der Elektroaltgeräteverordnung unterliegt (2. Spalte), welcher Gerätekategorie gemäß Anhang 1 der EAG-VO das Gerät zuzurechnen ist (4. und 5. Spalte) und ab wann ein Gerät nicht mehr in Verkehr gesetzt werden darf, wenn es den Stoffverboten nicht entspricht (6. Spalte).
