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Bandbreite

Das Modell Bandbreite ist im Abschnitt VI Pkt. 19 KV geregelt In Bereichen, in denen ein unterschiedlicher Bedarf an Arbeitsleistung von vornherein erkennbar ist, macht dieses System Sinn. Z.B.: lange Arbeitszeit im Sommer, kurze Arbeitszeit im Winter.

-> Arbeitszeit und Zeitausgleich

Gearbeitet wird 40 bzw. 37 Stunden in der Woche, max. 9 Stunden pro Tag, bei Unterschreitung der 37 Stunden pro Woche ist ein Zeitausgleich nur in ganzen Tagen möglich. Die Normalarbeitszeit wird fĂŒr den ganzen Durchrechnungszeitraum (7 bis max. 52 Wochen) vereinbart.

37 Stunden deshalb, weil von Anfang an, spiegelgleich zu den 40 Stunden, zwischen lĂ€ngeren und kĂŒrzeren Wochen unterschieden wird.

z.B.:
13 Wochen: 40 Stunden Wochenarbeitszeit
13 Wochen: 37 Stunden Wochenarbeitszeit

-> Durchrechnungszeitraum

BetrÀgt hier zwischen 13 und 52 Wochen; ein lÀngerer Durchrechnungszeitraum bis 52 Wochen ist nur durch Betriebsvereinbarung und Zustimmung der KV Partner zulÀssig.

-> Verteilung der Normalarbeitszeit

Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist fĂŒr den gesamten Durchrechnungszeitraum spĂ€testens eine Woche vor Beginn festzulegen.

-> Bandbreite

Die Bandbreite ist nach oben mit 40 Stunden und nach unten mit 37 Stunden begrenzt.
Erfolgt der Zeitausgleich in ganzen Tagen, kann die Arbeitszeit pro Woche auch unter 37 Stunden bis auf Null gesenkt werden.

-> Mehrarbeit bzw. Überstunden

ZusĂ€tzlich zur umverteilten Normalarbeitszeit besteht die Möglichkeit der Leistung von Mehrarbeit (bis 1 Âœ Stunden pro Woche) und zusĂ€tzlich im Rahmen der Grenzen des AZG die Möglichkeit der Leistung von Überstunden.
Diese Mehrarbeits- bzw. Überstunden können entweder in Geld oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Bei Zeitausgleich fĂŒr Mehrarbeitsstunden gilt Abschn. VII Pkt. 9 KV (1:1).

-> Zeitausgleich

Der Zeitausgleich ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber extra zu vereinbaren und kann auch außerhalb des Durchrechnungszeitraumes liegen. Die Bestimmungen des § 19 f AZG (begrenzte einseitige Inanspruchnahme) sind zu beachten.

-> Entlohnung

WĂ€hrend des Durchrechnungszeitraumes wird der Lohn auf Basis der mit 38,5 Stunden / Woche berechnet. Zulagen und ZuschlĂ€ge werden gemĂ€ĂŸ den tatsĂ€chlich geleisteten Stunden abgerechnet.

-> Fehlzeiten wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

FĂŒr Fehlzeiten werden grundsĂ€tzlich dieselben Zeitguthaben erworben wie fĂŒr Arbeitszeiten: ist der Arbeitnehmer z.B. eine ganze Woche krank, erwirbt er bei einer 40-Stunden-Woche die 1 Âœ Stunden Zeitguthaben genauso, als ob er gearbeitet hĂ€tte. Auch bei unentschuldigtem Fernbleiben erwirbt er die Stunden, allerdings kann der Arbeitgeber diese Fehlstunden vom Monatslohn abziehen.

-> Urlaub wÀhrend des Durchrechnungszeitraumes

Auch fĂŒr Urlaubswochen im Einarbeitungszeitraum werden die entsprechenden Zeitguthaben erworben. Soll dies verhindert werden, darf fĂŒr die Einarbeitungstage (Wochen) kein Urlaub vereinbart werden oder muss ein anderer Einarbeitungstermin fĂŒr solche FĂ€lle vereinbart werden.
FÀllt der Ausfallstag in einen Urlaub, wird der Ausfallstag (Freizeittag) nicht als Urlaubstag gezÀhlt, d.h. die Anzahl der verbrauchten Urlaubstage dieser Woche verringert sich um diesen Einarbeitungsfreizeittag.

-> Ausscheiden vor Ende des Durchrechnungszeitraumes

Geht die Auflösung vom Arbeitgeber aus (ArbeitgeberkĂŒndigung, ungerechtfertigte Entlassung, begrĂŒndeter vorzeitiger Austritt), sind bei einem Plussaldo die Gutstunden als Überstunden zu zahlen, bei einem Minussaldo muss der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Stundenverdienst nicht zurĂŒckzahlen.

Geht die Auflösung vom Arbeitnehmer aus (ArbeitnehmerkĂŒndigung, gerechtfertigte Entlassung, unbegrĂŒndeter Austritt), gebĂŒhrt bei einem Plussaldo fĂŒr die Gutstunden der Stundenverdienst. Bei einem Minussaldo muss der Arbeitnehmer den zu viel erhaltenen Stundenverdienst zurĂŒckzahlen.

-> Vor- und Nachteile

+ Ausgleich nicht zwingend in ganzen Tagen
+ langer Durchrechnungszeitraum
- Geringe Bandbreite
- Verteilung der Normalarbeitszeit fĂŒr den gesamten Durchrechnungszeitraum notwendig