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Erweiterte Bandbreite

Durch die EinfĂŒhrung der erweiterten Bandbreite wurde eine Bandbreite von ĂŒber 40 Stunden bis zu 45 Stunden mit einem langen Durchrechnungszeitraum (bis zu 52 Wochen) geschaffen. WĂ€hrend des Durchrechnungszeitraumes kann Mehrarbeit gemĂ€ĂŸ Abschn. VI a nicht angewendet werden. Eine Kombination der erweiterten Bandbreite mit Abschn. VI / 21 (Schichtarbeit) ist unzulĂ€ssig.

-> Vereinbarung

Die erweiterte Bandbreite ist mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit dem Arbeitnehmern, zu vereinbaren.
Wird ein Durchrechnungszeit von mehr als 13 Wochen vereinbart ist jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates notwendig und ist die Vereinbarung den Kollektivvertragspartnern zuzusenden. Soweit keine allgemeine Betriebsvereinbarung ĂŒber die BeschĂ€ftigung von Leiharbeitnehmern besteht, kann die Erweiterte Bandbreite nur vereinbart werden, wenn die Betriebsvereinbarung ĂŒber die Erweiterte Bandbreite Regelungen ĂŒber die allfĂ€llige BeschĂ€ftigung von Leiharbeitnehmern in den betroffenen Bereichen enthĂ€lt.
Auch hat die Betriebsvereinbarung ĂŒber die Erweiterte Bandbreite nachteilige Folgen der Erweiterten Bandbreite im Privatbereich (z.B. familiĂ€re Pflichten) der Arbeitnehmer möglichst zu vermeiden.

-> Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum darf max. 52 Wochen betragen, wobei die Normalarbeitszeit (Link zu Begriffen) innerhalb dieses Zeitraums unregelmĂ€ĂŸig verteilt werden darf. Wichtig ist nur, dass sie pro Woche 45 Stunden nicht ĂŒber- und 32 Stunden nicht unterschreiten darf (Bandbreite).
Ein Unterschreiten der 32 Stunden / Woche ist nur dann möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.
FĂŒr Spengler gilt eine Bandbreite von 50 Stunden/Woche (Zwecks Sicherung der ganzjĂ€hrigen BeschĂ€ftigung der Arbeitnehmer).

-> Bandbreite

Die tĂ€gliche Normalarbeitszeit darf max. 9 Stunden betragen. Die 10. Stunde gilt grundsĂ€tzlich als Überstunde. Die maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden kann daher ohne Zuschlag nur in Form von 5 x 9 Stunden erreicht werden. Wesentlich bei der erweiterten Bandbreite ist, dass die Normalarbeitszeit nicht jede Woche gleich ist, sondern in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums der Auftragslage angepasst wird. So wechseln lange Arbeitswochen mit kurzen Arbeitswochen oder mit Wochen in denen ĂŒberhaupt nicht gearbeitet wird. Wichtig ist nur, dass sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt.

-> Lage der Normalarbeitszeit

Wesentlich bei der erweiterten Bandbreite ist, dass die Normalarbeitszeit nicht jede Woche gleich ist, sondern in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums der Auftragslage angepasst wird. So wechseln lange Arbeitswochen mit kurzen Arbeitswochen oder mit Wochen in denen ĂŒberhaupt nicht gearbeitet wird. Wichtig ist nur, dass sich am Ende des Durchrechnungszeitraumes eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt.

In Betrieben die witterungsbedingt saisionmĂ€ĂŸig arbeiten, gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden fĂŒr Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht werden.

WĂ€hrend bei den anderen Flexi Modellen die Grundvereinbarung bereits die genaue Festlegung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen und den Termin der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches enthalten muss, muss dies beim Modell der erweiterten Bandbreite nicht der Fall sein: Es genĂŒgt, 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes einen Rahmenzeitplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartende Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind (in welchen Wochen also voraussichtlich kĂŒrzer gearbeitet wird) damit sich der betroffene Arbeitnehmer darauf einstellen kann.

Ziff. 4 enthĂ€lt spezielle Regelungen fĂŒr den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit nicht fĂŒr den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber jeweils innerhalb der Grenzen des vereinbarten Rahmenzeitplanes bestimmt wird.

Zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer gelten zwei EinschrÀnkungen:

  • Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit muss spĂ€testens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche erfolgen (damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann und z.B. fĂŒr die Abholung seines Kindes vom Kindergarten Vorsorge treffen kann). Die 14-Tage-Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht mit dem einzelnen Arbeitnehmer) verkĂŒrzt werden. Vor Ablauf der 2-Wochen-Freist darf der Arbeitnehmer dabei die Arbeitsleistung verweigern, wenn berĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen entgegenstehen (er z.B. so schnell keinen Ersatz fĂŒr die Abholung seines Kindes finden kann).
  • Das Ausmaß der solcher Art vom Arbeitgeber bestimmten Wochenarbeitszeit ist durch eine Deckelung der Guthabenstunden beschrĂ€nkt: Die Zahl der Guthabenstunden plus ZeitzuschlĂ€ge darf 80 Stunden nicht ĂŒberschreiten. Haben sich 80 Guthabenstunden (inkl. Zeitzuschlag) angesammelt, mĂŒssen die Zeitguthaben abgebaut werden, bevor wieder neue Guthaben möglich sind. In Betrieben die witterungsbedingt saisonmĂ€ĂŸig arbeiten gilt die Höchstgrenze von 80 Stunden fĂŒr Zeitguthaben nicht, wenn vereinbart wird, dass die Zeitguthaben in der toten Saison verbraucht wird.

Beispiel:
Wird 12 Wochen lang die Wochenarbeitszeit mit 45 Stunden vom Arbeitgeber festgesetzt, betragen die Zeitguthaben plus ZuschlĂ€ge 12 x 7 Ÿ Stunde = 93 Stunden ĂŒber der Grenze von 80 Stunden lĂ€gen.
Nach 10 Wochen muss somit ein Zeitausgleich = Abbau von Zeitguthaben erfolgen bevor wieder neue Guthaben erworben werden können.

Beachte:
Die EinschrĂ€nkungen der Ziff. 4 (Deckelung der Zeitguthaben mit 80 Stunden) gelten nicht generell, sondern nur im Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen nicht fĂŒr den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist!

In Ziff. 4 ist ausdrĂŒcklich festgelegt, dass der Arbeitgeber ein monatliches Zeitkonto zu fĂŒhren hat ĂŒber die geleistete Normalarbeitszeit und sinnhafter Weise ĂŒber den Abbau der Zeitguthaben.

-> Schutzbestimmungen fĂŒr Jugendliche

Im Sinne des §11 Abs. 2a KJBG kann die Wochenarbeitszeit Jugendlicher angeglichen werden, also bis 45 Stunden gearbeitet werden (tÀglich maximal 9 Stunden - § 11 Abs. 3 KJBG).

-> Lage der Normalarbeitszeit

WĂ€hrend bei den anderen Flexi Modellen die Grundvereinbarung bereits die genaue Festlegung der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen und den Termin der Inanspruchnahme des Zeitausgleiches enthalten muss, muss dies beim Modell der Erweiterten Bandbreite nicht der Fall sein: Es genĂŒgt, 14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes einen Rahmenzeitplan zu vereinbaren, aus dem aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartende Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind (in welchen Wochen also voraussichtlich kĂŒrzer gearbeitet wird) damit sich der betroffene Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Der Punkt Lage der Normalarbeitszeit enthĂ€lt spezielle Regelungen fĂŒr den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit nicht fĂŒr den gesamten Durchrechungszeitraum festgelegt ist, sondern vom Arbeitgeber jeweils innerhalb der Grenzen des vereinbarten Rahmenzeitplanes bestimmt wird.

Zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer gelten zwei EinschrÀnkungen:

  • Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit muss spĂ€testens zwei Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche erfolgen (damit der Arbeitnehmer sich darauf einstellen kann und z.B. fĂŒr die Abholung seines Kindes vom Kindergarten Vorsorge treffen kann). Die 14-Tage-Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (wo keiner besteht mit dem einzelnen Arbeitnehmer) verkĂŒrzt werden. Vor Ablauf der 2-Wochen-Freist darf der Arbeitnehmer dabei die Arbeitsleistung verweigern, wenn berĂŒcksichtigungswĂŒrdige Interessen entgegenstehen (er z.B. so schnell keinen Ersatz fĂŒr die Abholung seines Kindes finden kann).
  • Das Ausmaß der solcher Art vom Arbeitgeber bestimmten Wochenarbeitszeit ist durch eine Deckelung der Guthabenstunden beschrĂ€nkt: Die Zahl der Guthabenstunden plus ZeitzuschlĂ€ge darf 80 Stunden nicht ĂŒberschreiten. Haben sich 80 Guthabenstunden (inkl. Zeitzuschlag) angesammelt, mĂŒssen die Zeitguthaben abgebaut werden, bevor wieder neue Guthaben möglich sind. Die Stundenzahl (einschließlich ZeitzuschlĂ€gen) kann 120 Stunden betragen wenn der Zeitausgleich fĂŒr die 80 Stunden ĂŒbersteigende Stundenzahl in ganzen Wochen erfolgt.

Beispiel:
Wird 10 Wochen lang die Wochenarbeitszeit mit 45 Stunden vom Arbeitgeber festgesetzt, betragen die Zeitguthaben plus ZuschlĂ€ge 10 x 7 Ÿ Stunde = 93 Stunden ĂŒber der Grenze von 80 Stunden lĂ€gen.
Nach 10 Wochen muss somit ein Zeitausgleich = Abbau von Zeitguthaben erfolgen bevor wieder neue Guthaben erworben werden können.
Beachte: die EinschrĂ€nkungen (Deckelung der Zeitguthaben mit 80 bzw. 120 Stunden) gelten nicht generell, sondern nur fĂŒr den Fall, dass die Lage der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen nicht fĂŒr den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt ist. Es ist ausdrĂŒcklich normiert, dass der Arbeitgeber ein monatliches Zeitkonto ĂŒber die geleistete Normalarbeitszeit und ĂŒber den Abbau der Zeitguthaben zu fĂŒhren hat.

-> Zeitzuschlag und Überstunden

Beim Modell der Erweiterten Bandbreite ist ein Zeitzuschlag von 25% vorgesehen. Anstelle des Zeitzuschlages kann eine gleichwertige VerkĂŒrzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden. Gutstunden werden nicht 1:1, sondern 1:1,25 ausgeglichen. Bei AusnĂŒtzung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden entsteht daher pro Woche ein Zeitguthaben von 6 1/2 Stunden plus 5 x ÂŒ Stunde (fĂŒr die 41. bis 45. Stunde) = insgesamt 7 Ÿ Stunden.
FĂŒr die Stunden zwischen 38,5 und 40 gebĂŒhrt kein Zuschlag.
Der Zeitausgleich erfolgt in ganzen Tagen. Auf die 45-stĂŒndige maximale Wochenarbeitszeit dĂŒrfen keine Mehrarbeitsstunden aufgesetzt werden. Jede Stunde ĂŒber die maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ist eine Überstunde (Zuschlag 50%; Divisor zur Berechnung des Grundstundenlohnes 1/143).

-> Verbrauch von Zeitguthaben

Hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes des Verbrauchs der Zeitguthaben bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Schon bei der Grundvereinbarung wird festgelegt, in welchen Wochen kĂŒrzer gearbeitet wird bzw. welche Tage arbeitsfrei sind.
  • Ist der Verbrauchszeitpunkt nicht fĂŒr den ganzen Durchrechnungszeitraum festgelegt, kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils fĂŒr die HĂ€lfte der Zeitguthaben den Zeitpunkt des Verbrauchs bestimmen.
  • Liegt keine Vereinbarung vor, hat der Arbeitnehmer ein einseitiges Antrittsrecht. Allerdings gilt hier verpflichtend eine VorankĂŒndigung von 4 Wochen vor dem Antritt des Zeitausgleichs. Das Ausmaß der vom einseitigen Antritt erfassten Zeitguthaben ist mit 24 Stunden (ca. 3 Arbeitstage) pro Quartal begrenzt.

FĂŒr die von einer ausdrĂŒcklichen Vereinbarung (lit. A u. lit b) bzw. vor einseitigen Antrittsrecht (lit. C) nicht erfasste Zeitguthaben ist der Verbrauchszeitraum jeweils einvernehmlich festzulegen.
Wird bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes kein Einvernehmen erzielt, sind die Punkte Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes und Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des ArbeitsverhÀltnisses zu beachten.

-> Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes

Bei Nichtausgleich der Zeitguthaben ist ein Zuschlag von 87,5% vorgesehen (im Gegensatz zum normalen Überstundenzuschlag von 50%), weil es primĂ€res Ziel der Flexi-Modelle ist, Zeitguthaben auszugleichen.

Der Zeitausgleich ist grundsĂ€tzlich innerhalb des Durchrechnungszeitraumes durchzufĂŒhren.
Wurden die Zeitguthaben bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht oder nicht vollstĂ€ndig ausgeglichen, können Zeitguthaben im Ausmaß bis zu 40 Stunden (einschließlich ZeitzuschlĂ€ge) in den nĂ€chsten Durchrechnungszeitraum ĂŒbertragen werden.

-> Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des ArbeitsverhÀltnisses

Bei Zeitguthaben (Gutstunden)
Bei verschuldeter Entlassung, unbegrĂŒndetem vorzeitigen Austritt und bei SelbstkĂŒndigung des Arbeitnehmers erfolgt die Abgeltung der Gutstunden mit dem Stundenverdienst.
Bei unbegrĂŒndeter Entlassung, begrĂŒndetem vorzeitigem Austritt und bei ArbeitgeberkĂŒndigung erfolgt die Abgeltung der Gutstunden als Überstunde.
Es gebĂŒhrt ein Zuschlag von 87,5% (weil sonst die Abgeltung in Geld bei Auflösung billiger wĂ€re, als Abgeltung in Geld bei aufrechtem ArbeitsverhĂ€ltnis).

Bei Zeitschuld (Minusstunden)
Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer nur im Falle der verschuldeten Entlassung und des unbegrĂŒndeten vorzeitigen Austrittes zurĂŒckzuzahlen. (Eine RĂŒckzahlungspflicht bei SelbstkĂŒndigung des Arbeitnehmers wurde von der Gewerkschaft als unzulĂ€ssige KĂŒndigungserschwernis im Sinne der herrschenden Rechtssprechung abgelehnt).

-> Entlohnung

Der Lohn bleibt wĂ€hrend des gesamten Zeitraumes der Gleiche; bis auf Zulagen und ZuschlĂ€ge, die im Ausmaß der tatsĂ€chlichen Leistung zu zahlen sind.

Der Monatslohn pro vollen Monat des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes betrÀgt das 167,4-fache des Stundenlohnes (egal, wie viele Stunden in diesem Monat tatsÀchlich gearbeitet wurden).

Eine Sonderregelung gilt nur fĂŒr die lohnsteuer- und beitragspflichtige Montagezulage und WegzeitvergĂŒtung:
Vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes regelmĂ€ĂŸig angefallene Montagezulagen sind mit dem Durchschnittsbetrag in den Monatslohn einzubeziehen.
RegelmĂ€ĂŸigkeit liegt vor, wenn diese Zulagen in den letzten 13 abgerechneten Wochen (bzw. 3 Monaten oder Kalendervierteljahr) vor Beginn des Durchrechnungszeitraums durch mindestens 7 Wochen zu zahlen waren.
Die Angemessenheit des Durchschnittbetrages ist bei jeder wesentlichen VerĂ€nderung der VerhĂ€ltnisse anhand der tatsĂ€chlich erbrachten Montagearbeiten zu ĂŒberprĂŒfen.
Liegt keine RegelmĂ€ĂŸigkeit vor, ist die Montagezulage nicht mit dem Durchschnitt in den Monatslohn einzubeziehen, sondern wie die anderen Zulagen und ZuschlĂ€ge im Ausmaß der tatsĂ€chlichen Leistung zu bezahlen und im Folgemonat abzurechnen.
FĂŒr in Folge des Zeitausgleiches gĂ€nzlich arbeitsfreie Tage ist die ausfallende WegzeitvergĂŒtung mit dem Durchschnittswert der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen fortzuzahlen.

-> Vor- und Nachteile

+ hoher Durchrechnungszeitraum
+ hohe Bandbreite
+ FĂŒr die Stunden zwischen 38,5 und 40 gebĂŒhrt kein Zuschlag
- Bei Nichtausgleich der Zeitguthaben und Abgeltung in Geld: Zuschlag von 87,5% (Berechnungsbasis Grundstunde (100%+25%)+50%=187,5% ; (100% + 50%) + 17%).
- Zeitzuschlag fĂŒr die 41. bis 45. Stunde 25 %
- Deckelung der Guthabenstunden