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ErlÀuterungen zum KV Abschluss

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ErlÀuterungen zum KV-AbschlussGleitzeitregelungen bei Angestellten, Zeitkontenmodell und Schichtarbeit

In ErgĂ€nzung zu den KV-Informationen stellen wir zusĂ€tzliche ErlĂ€uterungen zum Thema Gleitzeit, Zeitkontenmodell und Schichtarbeit zur VerfĂŒgung.
Dabei ist grundsĂ€tzlich festzuhalten, dass fĂŒr Überstunden erst dann ein Zu-schlag von 100% anfĂ€llt, wenn es sich um die dritte und die folgenden Überstun-den an einem Tag handelt.

‱Gleitzeit
im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung können Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit grundsĂ€tzlich selbst bestimmen. Diese Zeiten sind Normalar-beitszeit. Davon zu unterscheiden ist die Zeit, in der der Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers Überstunden leisten muss.
Um den richtigen Zuschlag fĂŒr diese angeordneten Überstunden zu ermitteln, ist es von großer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Anordnung der Überstunden erfolgt. Dabei sind folgende FĂ€lle zu unterscheiden:

Ø Erfolgt eine Anordnung noch innerhalb der Normalarbeitszeit, so erhĂ€lt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin fĂŒr die 9. und 10. Arbeits-stunde einen Zuschlag in Höhe von 50%. FĂŒr die 11. und 12. Überstunde greift die bereits schon vor dem 1.11.2018 bestehende Regelung des § 5 Abs 3b des Kollektivvertrages, wonach fĂŒr die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag nach 19 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 100% gebĂŒhrt. In § 5 Abs 3b wurde lediglich die Wortpassage „nach 19 Uhr“ gestrichen. Ansonsten ist die Regelung betreffend die Höhe des Über-stundenzuschlages unverĂ€ndert aufrecht.

Ø Erfolgt die Anordnung hingegen erst gegen Ende der 10. Arbeitsstunde, so kommt die Regelung des § 5 Abs 3a des Kollektivvertrages nicht zur An-wendung. Diesfalls gebĂŒhrt fĂŒr die nachfolgenden beiden Überstunden (= 11. und 12. Arbeitsstunde) nur ein Zuschlag in Höhe von 50%, da es sich um die 1. und 2. Überstunde an diesem Arbeitstag handelt

Ø FĂŒr die 51. – 60. Arbeitsstunde gebĂŒhrt bei gleitender Arbeitszeit niemals ein Zuschlag in Höhe von 100%, wenn es sich um Stunden handelt, die der Mitarbeiter im Rahmen seiner Gleitzeitvereinbarung selbst bestimmt leistet. GrundsĂ€tzlich wurde zwar fĂŒr die 51. – 60. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag von 100% verein-bart. Die Neuregelung ist aber expressis verbis nicht auf gleitende Ar-beitszeit anzuwenden!

‱Zeitkontenmodell

Findet in Ihrem Unternehmen das Zeitkontenmodell Anwendung, so ist die Nor-malarbeitszeit auf bis zu neun Stunden am Tag und 45 Stunden pro Woche aus-dehnbar. Ein Zuschlag von 50% gebĂŒhrt daher fĂŒr die angeordnete 10. und 11. Stunde, ein 100-prozentiger Zuschlag fĂŒr die 12. Stunde, da es sich bei dieser Stunde um die 3. Überstunde an einem Tag handelt.

‱Schichtmodell

FĂŒr Mitarbeiter die im Rahmen eines Schichtmodells arbeiten, ist typischer-weise die Normalarbeitszeit in ihrer Schichtmannschaft 7,7 Stunden. Werden diesem Mitarbeiter ĂŒber die Normalarbeitszeit hinaus Überstunden angeordnet, so gilt dass die 3. und die folgenden Überstunden mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen sind.

Wenn am Samstag eine zusĂ€tzliche erste Schicht gearbeitet wird, sind diese Überstunden weiterhin mit einem 50%-Zuschlag abzugelten, es sei denn, durch Überstundenarbeit wĂ€hrend der Woche (Montag bis Freitag) liegt am Samstag bereits die 51.-60. Stunde in der Woche vor.

Die Neuregelungen betreffend die Bezahlung von Überstunden treten mit 1.7.2019 in Kraft.

Bis zum 30.6.2019 gelten die bisherigen Bestimmungen, denen zu Folge der 100%-ige Überstundenzuschlag erst dann anfĂ€llt, wenn es sich um die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag nach 19 Uhr handelt.

Eine Sonderregelung besteht fĂŒr die Schichtarbeit.

Bitte beachten Sie, dass die KollektivvertrĂ€ge der Metalltechnischen Industrie (Arbeiter und Angestellte) bereits jetzt einen 100-prozentigen Zuschlag jeden-falls fĂŒr Überstunden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, nach Been-digung der Nachtschicht nach 6:00 Uhr sowie fĂŒr Überstunden an Sonntagen und Feiertagen vorsieht.

Um Unklarheiten zu vermeiden und die bestmögliche Information fĂŒr unsere Mitgliedsbetriebe sicherzustellen, werden gemeinsam mit den Gewerkschaften ErlĂ€uterungen erarbeitet und planen wir auch Informationsveranstaltungen in den BundeslĂ€ndern durchzufĂŒhren.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt unter Tel. 05 90 900-3487 (Mag. Bern-hard Wagner) oder unter der E-Mail-Adresse KV@fmti.at an den FMTI und das KV-Team.

 

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