ErlÀuterungen zum KV Abschluss
ErlÀuterungen zum KV-AbschlussGleitzeitregelungen bei Angestellten, Zeitkontenmodell und Schichtarbeit
In ErgĂ€nzung zu den KV-Informationen stellen wir zusĂ€tzliche ErlĂ€uterungen zum Thema Gleitzeit, Zeitkontenmodell und Schichtarbeit zur VerfĂŒgung.
Dabei ist grundsĂ€tzlich festzuhalten, dass fĂŒr Ăberstunden erst dann ein Zu-schlag von 100% anfĂ€llt, wenn es sich um die dritte und die folgenden Ăberstun-den an einem Tag handelt.
âąGleitzeit
im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung können Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit grundsĂ€tzlich selbst bestimmen. Diese Zeiten sind Normalar-beitszeit. Davon zu unterscheiden ist die Zeit, in der der Mitarbeiter aufgrund einer Anordnung des Arbeitgebers Ăberstunden leisten muss.
Um den richtigen Zuschlag fĂŒr diese angeordneten Ăberstunden zu ermitteln, ist es von groĂer Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Anordnung der Ăberstunden erfolgt. Dabei sind folgende FĂ€lle zu unterscheiden:
Ă Erfolgt eine Anordnung noch innerhalb der Normalarbeitszeit, so erhĂ€lt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin fĂŒr die 9. und 10. Arbeits-stunde einen Zuschlag in Höhe von 50%. FĂŒr die 11. und 12. Ăberstunde greift die bereits schon vor dem 1.11.2018 bestehende Regelung des § 5 Abs 3b des Kollektivvertrages, wonach fĂŒr die dritte und die folgenden Ăberstunden an einem Tag nach 19 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 100% gebĂŒhrt. In § 5 Abs 3b wurde lediglich die Wortpassage ânach 19 Uhrâ gestrichen. Ansonsten ist die Regelung betreffend die Höhe des Ăber-stundenzuschlages unverĂ€ndert aufrecht.
Ă Erfolgt die Anordnung hingegen erst gegen Ende der 10. Arbeitsstunde, so kommt die Regelung des § 5 Abs 3a des Kollektivvertrages nicht zur An-wendung. Diesfalls gebĂŒhrt fĂŒr die nachfolgenden beiden Ăberstunden (= 11. und 12. Arbeitsstunde) nur ein Zuschlag in Höhe von 50%, da es sich um die 1. und 2. Ăberstunde an diesem Arbeitstag handelt
Ă FĂŒr die 51. â 60. Arbeitsstunde gebĂŒhrt bei gleitender Arbeitszeit niemals ein Zuschlag in Höhe von 100%, wenn es sich um Stunden handelt, die der Mitarbeiter im Rahmen seiner Gleitzeitvereinbarung selbst bestimmt leistet. GrundsĂ€tzlich wurde zwar fĂŒr die 51. â 60. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Ăberstunde handelt, ein Zuschlag von 100% verein-bart. Die Neuregelung ist aber expressis verbis nicht auf gleitende Ar-beitszeit anzuwenden!
âąZeitkontenmodell
Findet in Ihrem Unternehmen das Zeitkontenmodell Anwendung, so ist die Nor-malarbeitszeit auf bis zu neun Stunden am Tag und 45 Stunden pro Woche aus-dehnbar. Ein Zuschlag von 50% gebĂŒhrt daher fĂŒr die angeordnete 10. und 11. Stunde, ein 100-prozentiger Zuschlag fĂŒr die 12. Stunde, da es sich bei dieser Stunde um die 3. Ăberstunde an einem Tag handelt.
âąSchichtmodell
FĂŒr Mitarbeiter die im Rahmen eines Schichtmodells arbeiten, ist typischer-weise die Normalarbeitszeit in ihrer Schichtmannschaft 7,7 Stunden. Werden diesem Mitarbeiter ĂŒber die Normalarbeitszeit hinaus Ăberstunden angeordnet, so gilt dass die 3. und die folgenden Ăberstunden mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen sind.
Wenn am Samstag eine zusĂ€tzliche erste Schicht gearbeitet wird, sind diese Ăberstunden weiterhin mit einem 50%-Zuschlag abzugelten, es sei denn, durch Ăberstundenarbeit wĂ€hrend der Woche (Montag bis Freitag) liegt am Samstag bereits die 51.-60. Stunde in der Woche vor.
Die Neuregelungen betreffend die Bezahlung von Ăberstunden treten mit 1.7.2019 in Kraft.
Bis zum 30.6.2019 gelten die bisherigen Bestimmungen, denen zu Folge der 100%-ige Ăberstundenzuschlag erst dann anfĂ€llt, wenn es sich um die dritte und die folgenden Ăberstunden an einem Tag nach 19 Uhr handelt.
Eine Sonderregelung besteht fĂŒr die Schichtarbeit.
Bitte beachten Sie, dass die KollektivvertrĂ€ge der Metalltechnischen Industrie (Arbeiter und Angestellte) bereits jetzt einen 100-prozentigen Zuschlag jeden-falls fĂŒr Ăberstunden in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr, nach Been-digung der Nachtschicht nach 6:00 Uhr sowie fĂŒr Ăberstunden an Sonntagen und Feiertagen vorsieht.
Um Unklarheiten zu vermeiden und die bestmögliche Information fĂŒr unsere Mitgliedsbetriebe sicherzustellen, werden gemeinsam mit den Gewerkschaften ErlĂ€uterungen erarbeitet und planen wir auch Informationsveranstaltungen in den BundeslĂ€ndern durchzufĂŒhren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt unter Tel. 05 90 900-3487 (Mag. Bern-hard Wagner) oder unter der E-Mail-Adresse KV@fmti.at an den FMTI und das KV-Team.
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