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Informationspflichten nach Art. 33 der REACH Verordnung

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Darüber hinausgehende Forderungen auch in Österreich?

In einigen EU-Mitgliedsländern nutzen einzelne Bereiche der Wirtschaft ihre Machtposition aus und verlangen unter dem Deckmantel der Informationspflicht nach Art. 33 REACH VO von Lieferanten umfassende bis hin zu unerfüllbare Auskünfte. Diese reichen von viel zu tiefgreifenden Darstellungen der Inhaltsstoffe über detaillierteste Ursprungsnachweise (was als „schlicht unerfüllbar“ bezeichnet wurde) bis hin zu rechtsverbindlichen Erklärungen, dass sämtliche gelieferte Erzeugnisse REACH konform sind.

Inwieweit geht nun die in Art. 33 REACH VO umschriebene Informationspflicht der Lieferanten?

In Gesprächen mit Vertretern von europäischen Schwesterverbänden, stellte sich heraus, dass deren Mitglieder wiederholt mit Generalunternehmern konfrontiert sind, die unter Berufung auf die Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO, umfassende bis hin zu unerfüllbare Forderungen stellen.
Diese reichen von viel zu tiefgreifenden Darstellungen der Inhaltsstoffe, über detaillierteste Ursprungsnachweise inkl. Chargengrößen für jede einzelne Lieferung sämtlicher Vormaterialien (was als schlicht unerfüllbar bezeichnet wurde), bis hin zu rechtsverbindlichen Erklärungen, dass sämtliche gelieferte Erzeugnisse REACH konform sind.

Jedoch normiert Art. 33 der REACH VO lediglich eine Informationspflicht des Lieferanten über Erzeugnisse die die Kriterien des Art. 57 erfüllen-den (also carzinogene, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende bzw. toxische Stoffe) und gem. Art. 59 Abs. 1 ermittelten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent (w/w) enthalten. (Die ersten 15 zulassungspflichtigen Stoffe die gemäß Art. 58 REACH VO in den Anhang XIV aufgenommen werden sollen, wurden bereits am 28. Oktober 2008 veröffentlicht).

Weiters hat der Lieferant seinem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen, gibt aber mindestens den Namen des betreff-enden Stoffes an. Kurz gesagt bedeutet dies, dass Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO von Seiten der Lieferanten nur bezüglich des Namens des verwendeten Stoffes und falls nötig bezüglich einer sicheren Verwendung desselben bestehen. Art. 33 REACH VO sieht ebenfalls keine Verpflichtung für Lieferanten vor Negativmeldungen abzugeben also Erklärungen, dass keinerlei zulassungspflichtige Stoffe nach der REACH VO in den Erzeugnissen enthalten sind.

Vor allem in Deutschland dürften einige Bereiche der Wirtschaft ihre Machtposition ausnutzen und unter dem Deckmantel des Art. 33 REACH VO, Lieferanten zunehmend unter Druck setzen, sollten diese den gewünschten, jedoch unerfüllbaren Forderungen nicht nachkommen.

Laut Informationen des FMMI ist Österreich derzeit noch eine „Insel der Seeligen“: nur sehr vereinzelt wurde Druck auf Lieferanten ausgeübt und die rechtsverbindliche Angabe gefordert „Wir sind REACH konform“ (insbesondere im Bereich der Schuh- und Textilindustrie sind uns hierzu ein paar Fälle bekannt).

Falls ihr Unternehmen derartigen, über die Informationspflichten nach Art. 33 REACH VO hinausgehenden Forderungen ausgesetzt war, bitten wir um Rückmeldung bis 28. Februar 2009 an Maximilian König, Telefon 05 90 900-3459, koenig@fmmi.at.

Weitere Informationen erhalten sie auf de/rahmenbedingungen/umwelt-energie/chemie/>www.fmmi.at -> Rechtliche/Technische Rahmenbedingungen -> Umwelt/Energie -> Chemie. Liste der zulassungspflichtigen Stoffe im Anhang XIV: http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp.


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