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Medizinproduktemeldeverordnung

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Im BGBl. II Nr. 261/2011 wurde die Medizinproduktemeldeverordnung kundgemacht. Sie konkretisiert diverse in den §§ 40, 67 und 70 im MPG vorgesehene Meldungen. Ferner regelt die Medizinproduktemeldeverordnung das Verfahren des Datenaustausches mit Eudamed.

Zu § 3 der Medizinproduktemeldeverordnung ist anzumerken, dass Meldungen, die bereits nach § 67 MPG erfolgt sind, nicht nochmals nach § 3 Medizinproduktemeldeverordnung vorzunehmen sind. Meldungen nach § 5 Medizinproduktemeldeverordnung haben im Falle von Krankenanstalten nach § 70 Abs. 2 MPG - außer bei Gefahr im Verzug – im Wege des ärztlichen Leiters zu erfolgen.


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