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Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011)

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Mehrere Netzmasten stehen auf einem Feld

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Die Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2003/87/EG) wurde im Rahmen des Fit-For-55 Pakets ĂŒberarbeitet und am 19.04.2023 vom Rat angenommen. Dabei wurden unter anderem folgende wesentliche Anpassungen am EU-Emissionshandel (EU-ETS) vorgenommen, wobei nĂ€here Informationen ebenfalls untenstehender PrĂ€sentation zu entnehmen sind:

Industrie und Energiewirtschaft („ETS-1“)
Die Gesamtmenge an Zertifikaten wird bis 2030 um 62 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert. Der jĂ€hrliche Reduktionspfad betrĂ€gt ab 2024 jĂ€hrlich 4,3 Prozent und wird ab 2028 auf 4,4 Prozent  angehoben.

Ab dem Jahr 2024 wird der Anwendungsbereich fĂŒr stationĂ€re Anlagen ausgeweitet, wobei Anpassungen bei folgenden TĂ€tigkeiten vorgenommen wurden: Raffination von Erdöl, Herstellung von Eisen oder Stahl, Herstellung von PrimĂ€raluminium oder Aluminiumoxid, Trocknen oder Brennen von Gips, Herstellung von Industrieruß, Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas und die Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung. FĂŒr Anlagen, die somit in das EU-ETS aufgenommen werden, gelten folglich die Vorgaben des EZG 2011 ab 1. JĂ€nner 2024.

Des weiteren wird der jÀhrliche Fristenlauf ebenfalls bereits ab dem Jahr 2024 wie folgt angepasst:

  • Vorlage des Emissionsberichts bis 31. MĂ€rz
  • Buchung der Zuteilung bis 30. Juni
  • Abgabe der Zertifikate fĂŒr das Vorjahr bis 30. September


Änderungen ab 2026
Zur BekĂ€mpfung von "Carbon Leakage" wird das bestehende System der ĂŒbergangsweisen Gratiszuteilung grundsĂ€tzlich beibehalten, wobei in ErgĂ€nzung dazu fĂŒr einige Sektoren, etwa im Bereich der Eisen- und Stahlindustrie, der Zementindustrie, der DĂŒngemittelherstellung, der Aluminiumproduktion und der Wasserstoffproduktion, sowie der Stromerzeugung, ein CO2-Grenzausgleich im Einklang mit EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichs eingefĂŒhrt wird. FĂŒr diese Sektoren wird die Gratiszuteilung beginnend ab 2026 reduziert und mit 2034 auf Null gesetzt.

Die produktspezifischen Benchmarks werden im Einklang mit der technologischen Entwicklung fĂŒr den Zeitraum 2026 bis 2030 angepasst, wobei die bestehenden Mindest- beziehungsweise Maximalschwellen fĂŒr die jĂ€hrliche Verbesserung auf 0,3 Prozent beziehungsweise 2,5 Prozent pro Jahr angehoben werden.

ZusĂ€tzlich dazu wird fĂŒr die Berechnung der ĂŒbergangsweisen Gratiszuteilung in der Periode 2026 bis 2030 folgendes Bonus/Malus-System eingefĂŒhrt:

FĂŒr Anlagen, die Empfehlungen aus Energieaudits beziehungsweise Energiemanagementsystemen gemĂ€ĂŸ Artikel 8 der Energieeffizienz-Richtlinie (2012/27/EU) nicht umsetzen, ist die Gratiszuteilung um 20 Prozent zu reduzieren. Dies betrifft jedoch nur Empfehlungen, deren Amortisationszeit 3 Jahre nicht ĂŒberschreitet und deren Investitionskosten nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sind. ZusĂ€tzlich dazu können auch Alternativmaßnahmen geltend gemacht werden. Sollten die Maßnahmen innerhalb der Periode nachtrĂ€glich umgesetzt werden, wird folglich die 20 Prozent Reduktion rĂŒckgĂ€ngig gemacht.

FĂŒr Anlagen mit Anlagenteilen mit einem Produkt-Referenzwert, deren individueller Emissionsfaktor unter den 20 Prozent höchsten Werten der bestehenden Referenzwerte fĂŒr die betreffende Branche liegt, wird eine Reduktion von 20 Prozent der Zuteilung vorgenommen, sofern fĂŒr diese kein KlimaneutralitĂ€tsplan bis 1. Mai 2024 erstellt wird. Dieser Plan muss klare Ziele fĂŒr FĂŒnfjahreszeitrĂ€ume beinhalten und im Einklang mit EU-KlimaneutralitĂ€t 2050 stehen.
Anlagen, deren individueller Emissionsfaktor hingegen unter den 10 Prozent niedrigsten Werten in der Branche liegen, sind von der (möglichen) Anwendung eines zukĂŒnftigen sektorĂŒbergreifenden Korrekturfaktors ausgenommen.


GebĂ€ude, Straßenverkehr und weitere Sektoren („ETS-2“)
Das EU-Emissionshandelssystem wird um ein zweites Handelssystem (ETS-2) erweitert, welches jedenfalls bis 2030 in einem von ETS-1 getrennten Markt behandelt wird. Das neue System umfasst CO2-Emissionen aus der ÜberfĂŒhrung von Brennstoffen in den freien Verkehr durch "beaufsichtigte Unternehmen" (zumeist: Brenn-/Kraftstofflieferanten an Endverbraucher:innen), die zur Verbrennung in den Sektoren GebĂ€ude- und im Straßenverkehrssektoren sowie in zusĂ€tzlichen Sektoren (gewerbliche Produktion) verwendet werden.

Der Zielpfad startet im Jahr 2024 und wird fĂŒr die Jahre 2025 bis 2027 jĂ€hrlich um 5,1 Prozent verringert. Ab 2028 wird der lineare Zielpfad neu kalibriert und der jĂ€hrliche KĂŒrzungsfaktor auf 5,38 Prozent angehoben.

Alle Zertifikate werden ĂŒber Versteigerungen ausgegeben, wobei fĂŒr das Jahr 2027 um 30 Prozent mehr Zertifikate auf den Markt gebracht werden sollen, die von den Versteigerungsmengen 2029 bis 2031 abgezogen werden ("front loading"). Im Jahr 2027 werden zudem 600 Millionen Zertifikate in die MarktstabilitĂ€tsreserve ĂŒbergefĂŒhrt. Diese Reserve dient der Preisstabilisierung im Verlauf der Handelsperiode.

Ab dem Jahr 2025 mĂŒssen regulierte Einrichtungen die ihnen zugerechneten Emissionen ĂŒberwachen und ab 2026 der zustĂ€ndigen Behörde melden; in ErgĂ€nzung sind Emissionen fĂŒr das Jahr 2024 bis zum 30. April 2025 zu melden.

Ab dem Jahr 2028 mĂŒssen regulierten Einrichtungen jĂ€hrlich bis 31. Mai Zertifikate fĂŒr die ihnen zuzurechnenden Emissionen des Vorjahres abgeben. Sollte sich jedoch zeigen, dass die Energiepreise einen definierten Schwellenwert ĂŒbersteigen, wird der Handelsstart um ein Jahr verschoben.

Weitere Schritte
Auf EU-Ebene sind nun die bestehenden delegierten beziehungsweise DurchfĂŒhrungs-Rechtakte zu ĂŒberarbeiten, sowie einige neue Rechtsakte zu erlassen, um die notwendigen Umsetzungsdetails zu regeln. NĂ€here Details sind untenstehender PrĂ€sentation zu entnehmen.

Nationale rechtliche Umsetzung
Der nationale verwaltungsrechtliche Rahmen wird ĂŒber eine Novelle des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) gesetzlich verankert werden. Diese Novelle wird im Laufe des Jahres 2023 vorbereitet. Die Richtlinie ist, von einzelnen Spezialbereichen abgesehen, bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen.

Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2026
Weitgehend unverĂ€ndert bleibt der Prozess zur Beantragung von Gratiszuteilungen fĂŒr Anlagen fĂŒr den Zeitraum 2026 bis 2030. Dieser kann in Einklang mit den Regelungen des §24b EZG 2011 iZm. §13a der Zuteilungsregelverordnung (BGBl. II Nr. 119/2019) bis zum 30. Mai 2024 gestellt werden.