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Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)

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Im Nationalrat wurde am 06.07.2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG beschlossen. Es regelt die Förderung für Anteile von Mehraufwendungen aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise nach den Eckpfeilern des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Basis dieses Gesetzes eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewährt werden, um Unternehmensstandorte und Betriebsstätten zu sichern. Mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 1 Abs. 3 ein Abwicklungsvertrag abzuschließen. Für die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. € zur Verfügung gestellt. Die BSI/WKÖ ist in die Erstellung der Förderrichtlinien eingebunden. Als Grundkonzept für das Gesetz kann eine Förderung all jener Betriebe angenommen werden, für welche das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) nicht zur Anwendung kommt.

Gefördert werden

  • Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,
  • Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche (siehe Sektorenliste Anhang 1 im EU-Krisenrahmen, beiliegend).

Die Höhe der Förderung wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten. Als Förderungswerber kommen bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht. Gemäß Pkt. 52 e sind nur jene Kosten beihilfefähig, die über dem doppelten Preis, verglichen mit dem Referenzjahr 2021, liegen.
Die Förderabwicklung wird über das Austrian Wirtschaftsservice (AWS) abgewickelt. Die Ausschöpfung des Rahmens des zur Verfügung gestellten Betrages von 450 Mio.€ findet nach dem first-come- first-serve Prinzip statt.



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