Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)
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Im Nationalrat wurde am 06.07.2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz â UEZG beschlossen. Es regelt die Förderung fĂŒr Anteile von Mehraufwendungen aufgrund des auĂergewöhnlich starken Anstiegs der Energiepreise nach den Eckpfeilern des Befristeten Krisenrahmens fĂŒr staatliche Beihilfen zur StĂŒtzung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine. Der Bundesminister fĂŒr Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit dem Bundesminister fĂŒr Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin fĂŒr Klimaschutz, Umwelt, Energie, MobilitĂ€t, Innovation und Technologie auf Basis dieses Gesetzes eine Förderungsrichtlinie erlassen, auf deren Grundlage die Förderungen gewĂ€hrt werden, um Unternehmensstandorte und BetriebsstĂ€tten zu sichern. Mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschrĂ€nkter Haftung ist gemÀà § 1 Abs. 3 ein Abwicklungsvertrag abzuschlieĂen. FĂŒr die Förderung nach diesem Bundesgesetz werden maximal 450 Mio. ⏠zur VerfĂŒgung gestellt. Die BSI/WKĂ ist in die Erstellung der Förderrichtlinien eingebunden. Als Grundkonzept fĂŒr das Gesetz kann eine Förderung all jener Betriebe angenommen werden, fĂŒr welche das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG 2022) nicht zur Anwendung kommt.
Gefördert werden
- Anteile von Mehraufwendungen fĂŒr den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 ⏠pro Unternehmen,
- Anteile von Mehraufwendungen fĂŒr Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 ⏠pro Unternehmen, abhĂ€ngig von Betroffenheit und Branche (siehe Sektorenliste Anhang 1 im EU-Krisenrahmen, beiliegend).
Die Höhe der Förderung wird in der Förderungsrichtlinie gemÀà § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhĂ€ngig von Betroffenheit und Branche. Die Förderungsrichtlinie gemÀà § 5 Abs. 1 definiert die nĂ€heren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfĂ€llige Erfordernis von Betriebsverlusten. Als Förderungswerber kommen bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder BetriebsstĂ€tte in Ăsterreich in Betracht. GemÀà Pkt. 52 e sind nur jene Kosten beihilfefĂ€hig, die ĂŒber dem doppelten Preis, verglichen mit dem Referenzjahr 2021, liegen.
Die Förderabwicklung wird ĂŒber das Austrian Wirtschaftsservice (AWS) abgewickelt. Die Ausschöpfung des Rahmens des zur VerfĂŒgung gestellten Betrages von 450 Mio.⏠findet nach dem first-come- first-serve Prinzip statt.