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Zollangelegenheiten

Aussetzung von APS-PrĂ€ferenzen fĂŒr bestimmte Schwellen- und EntwicklungslĂ€nder

Änderungen des Allgemeinen PrĂ€ferenzsystems der ZollbegĂŒnstigungen fĂŒr Entwicklungs- und SchwellenlĂ€nder hinweisen.
 
Die im Rahmen der Bestimmungen des Allgemeinen PrĂ€ferenzsystems (APS) gewĂ€hrten ZollprĂ€ferenzen fĂŒr Waren mit Ursprung in einem Entwicklungs- oder Schwellenland werden ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser begĂŒnstigt eingefĂŒhrten Ware einen bestimmten Wert drei Jahre hintereinander ĂŒbersteigt. Dies ist bei nachstehenden Waren der Fall:

FĂŒr die vorgenannten LĂ€nder und Warengruppen kommt nunmehr seit Jahresbeginn der Regelzollsatz (Drittlandszollsatz) zur Anwendung! 
 
Die Liste der betroffenen LĂ€nder und Warengruppen sind im Internet abrufbar unter
https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/en/news/suspension-year-2023-certain-tariff-preferences-granted-certain-gsp-beneficiary-countries Die Verordnung dazu  L_2022173DE.01005801.xml (europa.eu)


Elektronisches Verfahren - verbrauchsteuerpflichtigen Waren

Eine Information des BMFs betreffend des neun elektronischen Verfahrens im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren:

Ab 13.2.2023 wird das bisherige Papierverfahren mit „VSt 2“  (Vereinfachtes Begleitdokument) fĂŒr den Bezug und Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen den Mitgliedstaaten der Union abgelöst von einem elektronischen Verfahren.
Ab diesem Zeitpunkt darf ein Bezug und Versand im steuerrechtlich freien Verkehr (= versteuerte Ware) nur mehr dann erfolgen, wenn rechtzeitig im Vorhinein beim Zollamt Österreich eine Registrierung („Zertifizierung“) beantragt wird.

DafĂŒr stehen folgende Formulare unter www.bmf.gv.at zur VerfĂŒgung:

FĂŒr den Bezug und Versand sind ab 13.2.2023 vereinfachte elektronische Begleitdokumente (v-e-VD) in EMCS (Excise Movement and Control System) auszustellen. NĂ€here Informationen dazu finden Sie unter Zugang zu EMCS (bmf.gv.at).

Ein Übergangszeitraum, in dem das (alte) papiermĂ€ĂŸige und (neue) elektronische Verfahren parallel laufen, ist nicht vorgesehen!

Sollten Sie noch ĂŒber keine Zertifizierung verfĂŒgen, beantragen Sie diese unbedingt rechtzeitig!


Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.1.2023

Verordnungen des Rates vom 19.12.2022

Mit Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates vom 19. Dezember 2022 hat die EuropĂ€ische Gemeinschaft alle per 1. JĂ€nner 2023 geltenden autonomen Zollaussetzungen fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren veröffentlicht. Sie beinhaltet im Anhang die neuen oder verlĂ€ngerten ZollbegĂŒnstigungen (zollfrei bzw. in wenigen FĂ€llen auch zollreduziert) fĂŒr bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren.

Angesicht der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus sowie Russland, gelten die Zollaussetzungen gemĂ€ĂŸ Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2583 nicht fĂŒr

  • Waren mit Ursprung in Belarus, ausgenommen Waren, die unter den TARIC-Code 2926 90 70 24 fallen und
  • Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen Waren, die unter die TARIC-Codes 7608 20 89 30 und 8401 30 00 20 fallen

Die BegrĂŒndung fĂŒr diese Maßnahme findet sich in den ErwĂ€gungsgrĂŒnden (6) bis (13).

Basisinformationen zu Zollaussetzungen und Zollkontingente finden Sie sowohl auf der Homepage der WKÖ als auch auf der Homepage des Bundesministeriums fĂŒr Finanzen sowie auf der Homepage der EuropĂ€ischen Kommission.

Informationen ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen sowie ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung können ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Zollaussetzungen-und-Zollkontingente-per-1.1.2023.html


Zollaussetzungen und Zollkontingente per 1.7.2023

EinwĂ€nde gegen neue AntrĂ€ge mĂŒssen ĂŒber die nationalen Verwaltungen bis spĂ€testens 16.12.2022 bei der EuropĂ€ischen Kommission eingebracht werden

Die EuropĂ€ische Kommission informiert in ihrer Mitteilung an die Wirtschaftsbeteiligten ĂŒber neue AntrĂ€ge auf Aussetzung der autonomen ZollsĂ€tze fĂŒr bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren per 1. Juli 2023. EinwĂ€nde gegen neue AntrĂ€ge mĂŒssen ĂŒber die nationalen Verwaltungen bis spĂ€testens 16. Dezember 2022 an die EuropĂ€ische Kommission ĂŒbermittelt werden.

Das Bundesministerium fĂŒr Finanzen ersucht alle Wirtschaftsbeteiligten, die ein in dieser Liste angefĂŒhrtes Produkt oder ein Konkurrenzprodukt herstellen oder herstellen könnten, dies möglichst rasch mitzuteilen (Telefon +43/1/51 433-504231, E-Mail: Zollaussetzung@bmf.gv.at). BezĂŒglich der weiteren Schritte wird das Bundesministerium fĂŒr Finanzen mit Ihnen Kontakt aufnehmen. 

Informationen ĂŒber derzeit in Kraft befindliche Zollaussetzungen sowie ĂŒber Zollaussetzungen in Vorbereitung können auch ĂŒber die Homepage der EuropĂ€ischen Kommission anhand des relevanten Zollkapitels abgefragt werden.


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