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Verpackung


EU-Verpackungs-VO (PPWR): Kompromiss von den Mitgliedsstaaten angenommen

Text der Verordnung

Generell ist zu sagen, dass der vorliegende Kompromiss in manchen Teilen sicher praktikabler als der Kommissionsvorschlag ist, aber manche Vorgaben, wie z. B. Artikel 26 (2) und (3) aufgrund der sehr kurzfristigen Umsetzungsfrist und der 100% Quote kaum umsetzbar scheinen und die diversen Nachhaltigkeitsvorgaben zu einem hohen bĂŒrokratischen und Kostenaufwand fĂŒhren werden. Es ist zu erwarten, dass die EU-Verpackungsverordnung im SpĂ€tsommer/Herbst 2024 im Amtsblatt veröffentlicht werden wird und nach der 18-monatigen Umsetzungsfrist ab Q2 2026 zur Anwendung kommt.
 

  • Verbot von Verpackungen, die mit Lebensmitteln in BerĂŒhrung kommen und per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) ĂŒber bestimmten Schwellenwerten enthalten; die Kommission muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung prĂŒfen, ob diese BeschrĂ€nkung geĂ€ndert werden muss. (Artikel 5) 
     
  • Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen mĂŒssen bis 2030 wiederverwertbar sein und bis 2035 in großem Umfang recycelt werden. Von den Verpflichtungen werden einige Verpackungen ausgenommen. (Artikel 6) 
     
  • Recycelter Kunststoffanteil in Verpackungen: (Artikel 7)
  • Zielvorgaben fĂŒr 2030 und 2040 fĂŒr den Mindestanteil an wiederverwertetem Kunststoff in Kunststoffverpackungen:  
     
  • Bis zum 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des DurchfĂŒhrungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt spĂ€ter liegt: 
  • 30% fĂŒr kontaktsensitive Verpackungen, mit Ausnahme von Einweg-GetrĂ€nkeflaschen, die aus Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil bestehen;
  • 10% fĂŒr kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, ausgenommen Einweg-GetrĂ€nkeflaschen aus Kunststoff;
  • 30% fĂŒr Einweg-GetrĂ€nkeflaschen aus Kunststoff;
  • 35% fĂŒr andere Kunststoffverpackungen.  
     
  • Bis zum 1. Januar 2040 mĂŒssen alle Kunststoffteile von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, den folgenden Mindestanteil an stofflich verwertetem Material enthalten, dass aus ‚Nach-Gebrauchs-KunststoffabfĂ€llen‘ gewonnen wurde:
  • -50% fĂŒr berĂŒhrungsempfindliche Verpackungen, ausgenommen Einweg-GetrĂ€nkeflaschen, die aus Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil hergestellt sind;
  • -25% fĂŒr berĂŒhrungsempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET;
  • -65% fĂŒr Einweg-GetrĂ€nkeflaschen aus Kunststoff;
  • -65% fĂŒr andere Kunststoffverpackungen.  
     
  • Befreiung von diesen Zielen fĂŒr kompostierbare Kunststoffverpackungen und Verpackungen, deren Kunststoffanteil weniger als 5% des Gesamtgewichts der Verpackung ausmacht, Verpackungen fĂŒr den Transport gefĂ€hrlicher GĂŒter und noch weitere Ausnahmen. Diese sind in den AbsĂ€tzen 3 und 4 des Artikel 6 nĂ€her ausgefĂŒhrt. 
     
  • Die Kommission wird die Umsetzung der Ziele fĂŒr 2030 ĂŒberprĂŒfen und die Machbarkeit der Ziele fĂŒr 2040 bewerten.
  • Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss die Kommission den Stand der technologischen Entwicklung von biobasierten Kunststoffverpackungen bewerten und auf der Grundlage dieser Bewertung Nachhaltigkeitsanforderungen fĂŒr biobasierte Inhalte in Kunststoffverpackungen festlegen. 
     
  • Die Kommission muss bis zum 31. Dezember 2026 einen DurchfĂŒhrungsrechtsakt ausarbeiten, in dem die Methodik zur Bewertung, ÜberprĂŒfung und Zertifizierung von außerhalb der EU gesammelten oder recycelten Inhalten festgelegt wird. 

  • Hersteller und Importeure haben dafĂŒr zu sorgen, dass Gewicht und Volumen von Verpackungen minimiert werden, mit Ausnahme von geschĂŒtzten Verpackungsdesigns wie Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder international anerkannten Marken, sofern dieser Schutz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits in Kraft war. (Artikel 9) 
     
  • Zur Verringerung unnötiger Verpackungen wird ein maximaler Leerraumanteil von 50% bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen festgelegt, der ab dem 1. Januar 2030 oder 36 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte gelten soll, festgelegt (Artikel 21). 

  • Die Verbote sollen ab dem 1. Januar 2030 gelten, aber die Mitgliedstaaten können vor dem 1. Januar 2025 beschlossene BeschrĂ€nkungen beibehalten.
     
  • Verbot von Schrumpffolie fĂŒr Sammelverpackungen ("Kunststoffverpackungen, die am Verkaufsort verwendet werden, um Waren zusammenzufassen, die in Flaschen, Dosen, Döschen, Töpfen, Bechern und Packungen verkauft werden, die als Convenience-Verpackungen konzipiert sind, um den Verbrauchern den Kauf von mehr als einem Produkt zu ermöglichen oder zu fördern. Ausgenommen sind zusammengefasste Verpackungen, die zur Erleichterung der Handhabung erforderlich sind").   
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen fĂŒr unverarbeitetes Obst und GemĂŒse von weniger als 1,5 kg: 
  • Ausnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Wasser- oder Prallheitsverlusten, mikrobiologischen Gefahren oder physikalischen Schocks, Oxidation
  • Ausnahme, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Vermischung von ökologischem Obst und GemĂŒse mit nicht ökologischem Obst und GemĂŒse bei der Zertifizierung oder Kennzeichnung zu vermeiden, ohne dass dies unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige wirtschaftliche und administrative Kosten verursacht
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen fĂŒr Lebensmittel und GetrĂ€nke (wie Tabletts, Einwegteller und -becher, Taschen, Boxen)  die innerhalb der RĂ€umlichkeiten im HORECA-Sektor abgefĂŒllt und konsumiert werden, zu denen alle mit Tischen und Hockern ausgestatteten Essbereiche innerhalb und außerhalb einer BetriebsstĂ€tte, StehplĂ€tze und Essbereiche gehören, die den Endverbrauchern von mehreren Wirtschaftsteilnehmern oder Dritten gemeinsam zum Zweck des Verzehrs von Lebensmitteln und GetrĂ€nken angeboten werden. Betriebe im HORECA-Sektor, die keinen Zugang zu Trinkwasser haben, sind ausgenommen. 
     
  • Verbot von Einweg-Plastikverpackungen (wie TĂŒtchen, Tuben, Schalen, Boxen) im HORECA-Sektor, die fĂŒr Einzelportionen von GewĂŒrze, Marmeladen, Saucen, Kaffeeweißer, Zucker und WĂŒrzmittel verwendet werden, außer in den folgenden FĂ€llen
  • A) diese Verpackungen werden zusammen mit fertig zubereiteten Lebensmitteln zum Mitnehmen abgegeben, die zum sofortigen Verzehr ohne weitere Zubereitung bestimmt sind;
  • B) diese Verpackungen sind erforderlich, um die Sicherheit und Hygiene in Einrichtungen zu gewĂ€hrleisten, in denen eine individuelle medizinische Versorgung erforderlich ist, wie z. B. in KrankenhĂ€usern, Kliniken und Pflegeheimen. 
     
  • Verbot von Einwegverpackungen fĂŒr Kosmetika, Hygiene- und Toilettenartikel (wie Shampooflaschen, Flaschen fĂŒr Hand- und Körperlotion, TĂŒtchen fĂŒr Seife)  fĂŒr die Verwendung im Beherbergungsgewerbe gemĂ€ĂŸ der NACE Rev. 2 - Statistische Systematik der Wirtschaftszweige, die nur fĂŒr eine einzelne Buchung bestimmt sind und vor der Ankunft des nĂ€chsten Gastes entsorgt werden sollen. 
     
  • Verbot von sehr leichten PlastiktĂŒten (mit einer Ausnahme betreffend hygienische GrĂŒnde oder wenn sie als PrimĂ€rverpackung fĂŒr lose Lebensmittel benötigt werden, um LebensmittelabfĂ€lle zu vermeiden).  
     
  • Die Kommission und die EFSA sollen Leitlinien ausarbeiten, um Anhang V und die beispielhafte Liste der vom Verbot ausgenommenen Obst- und GemĂŒsesorten im Detail zu erlĂ€utern. 

  • Ab dem 1. Januar 2030 mĂŒssen Endvertreiber (z. B. EinzelhĂ€ndler) mit einer VerkaufsflĂ€che von mehr als 400 m2 bestrebt sein, 10% dieser VerkaufsflĂ€che fĂŒr NachfĂŒllstationen sowohl fĂŒr Lebensmittel als auch fĂŒr Non-Food-Produkte zu verwenden. (Artikel 25 Absatz 4a) 
     
  • Eine Reihe verbindlicher Ziele fĂŒr 2030 und indikativer Ziele fĂŒr 2040 fĂŒr verschiedene Formen von Transportverpackungen, Sammelverpackungen und Verpackungen fĂŒr GetrĂ€nke (Artikel 26)
  • Ab dem 1 JĂ€nner 2030 sind mindestens 40% der Transport- und Verkaufsverpackungen, die fĂŒr den Transport von Produkten innerhalb der EU, einschließlich des elektronischen Handels, verwendet werden, wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung; Richtwert fĂŒr 2040: 70%. (Artikel 26 Absatz 1)
  • FĂŒr Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen, die fĂŒr den Transport von Produkten innerhalb des Gebiets der EuropĂ€ischen Union zwischen verschiedenen Standorten, an denen der Betreiber seine TĂ€tigkeit ausĂŒbt, oder zwischen einem der Standorte, an denen der Betreiber seine TĂ€tigkeit ausĂŒbt, und den Standorten eines anderen verbundenen Unternehmens oder Partnerunternehmens verwendet werden, gilt eine 100%ige Mehrwegquote und diese ab der 18 monatigen Umsetzungsfrist (Artikel 26 Absats 2)
  • FĂŒr Transport- oder Verkaufsverpackungen, die fĂŒr den Transport zur Lieferung von Produkten an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten innerhalb desselben Mitgliedstaates verwendet werden, gilt ebenfalls eine 100%ige Mehrwegquote ab der 18 monatigen Umsetzungsfrist (Artikel 26 Absatz 3)
  • ausgenommen von diesen Verpflichtungen sind u.A. Verpackungen fĂŒr gefĂ€hrliche GĂŒter oder GroßgerĂ€te, flexible Verpackungen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen oder Kartonverpackungen (Artikel 26 Absatz 4)
  • Ab dem 1. Januar 2030 gilt fĂŒr zusammengefasste Verpackungen („grouped packaging“) in Form von Boxen, ausgenommen Karton, die außerhalb von Verkaufsverpackungen verwendet werden, um eine bestimmte Anzahl von Produkten zu einer Lager- oder Vertriebseinheit zusammenzufassen, eine Zielvorgabe von mindestens 10% wiederverwendbarer Verpackungen und ein Richtwert von mindestens 25% fĂŒr 2040.
  • Ziel fĂŒr alkoholische und nicht-alkoholische GetrĂ€nke (Artikel 26 Absatz 8)
  • Mindestens 10% im Jahr 2030 wiederverwendbare Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung, indikatives Ziel von 40% fĂŒr 2040. Einige GetrĂ€nke sind von diesen Vorgaben ausgenommen (Artikel 26 Absatz 9).
  • Die Kommission soll innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Leitlinien veröffentlichen, um die Produkte, die in den Anwendungsbereich der Zielvorgaben fĂŒr GetrĂ€nke fallen, genauer zu erlĂ€utern. (Artikel 26 Absatz 10)
  • Eigenmarken: Eigenmarken von Endvertreibern sollten zu einem angemessenen Anteil zur Erreichung des Ziels der Wiederverwendung von GetrĂ€nken beitragen. Dies wĂŒrde bedeuten, dass es nicht möglich wĂ€re, die erforderliche Quote von 10% vollstĂ€ndig von einer Marke zu beziehen, um das Ziel zu erreichen.
  • Bei den Zielvorgaben fĂŒr GetrĂ€nke besteht die Möglichkeit, dass bis zu fĂŒnf Letztvertreiber die Zielvorgaben fĂŒr die Wiederverwendung von GetrĂ€nken durch die Bildung von Pooling-Systemen erfĂŒllen können, wenn sie nicht mehr als 40% Marktanteil haben. Die Grenze von 5 Endverteilern gilt nicht, wenn diese unter der gleichen Marke tĂ€tig sind. (Artikel 26 Absatz 14)
  • Unentgeltliche RĂŒcknahme aller Mehrwegverpackungen durch die Letztvertreiber, die in Art, Form und GrĂ¶ĂŸe den von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechen (Artikel 26 Abs 11). 
  • Ausgenommen von der Verpflichtung sind Letztvertreiber die eine VerkaufsflĂ€che von nicht mehr als 100 mÂČ haben (Artikel 26 Absatz 12)  
     
  • Generelle Ausnahme von den Mehrwegquoten fĂŒr kleinst-Unternehmen die nicht mehr als 1000kg Verpackungen pro Jahr in Verkehr bringen (Artikel 26 Absatz 15) 
     
  • Auf Ebene der Mitgliedstaaten ist eine fĂŒnfjĂ€hrige Ausnahmeregelung möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass er auf dem Weg ist, die generellen Recyclingzielvorgaben fĂŒr Verpackungen (2025 und 2030) zu erreichen und diese um 5 Prozentpunkte ĂŒbertrifft. (Artikel 26 Absatz 15b).  
     
  • Die Mitgliedstaaten sind befugt, zusĂ€tzliche Wiederverwendungsziele auf nationaler Ebene einzufĂŒhren, was zu einer Fragmentierung und unterschiedlichen Wiederverwendungsanforderungen in den Mitgliedstaaten fĂŒhren könnte. (Artikle 26 Absatz 17)  
     
  • Verpflichtung fĂŒr Take-away-Betriebe, den Kunden die Möglichkeit zu bieten, ihre eigenen BehĂ€lter mit kalten oder heißen GetrĂ€nken oder Fertiggerichten kostenlos mitzubringen, und bis 2030 mĂŒssen Take-away-Betriebe 10% der Produkte in Verpackungsformaten anbieten, die fĂŒr die Wiederverwendung geeignet sind. Artikel 28 a und Artikel 28b)

  • Verpflichtung zur getrennten Sammlung von mindestens 90% der Einwegplastikflaschen und MetallgetrĂ€nkeverpackungen bis 2029. Um dieses Ziel zu erreichen, mĂŒssen die Mitgliedstaaten Pfandsysteme fĂŒr diese Verpackungsformate einrichten. 
     
  • Befreiung der Mitgliedstaaten von der Pflicht zur EinfĂŒhrung eines Einwegpfand, wenn sie im Jahr 2026 eine Getrenntsammlungsquote von ĂŒber 80% erreichen und einen Umsetzungsplan mit einer Strategie zur Erreichung des ĂŒbergreifenden Ziels von 90% Getrenntsammlung vorlegen. 
     
  • Die neuen Mindestanforderungen fĂŒr Einwegpfandysteme gelten nicht fĂŒr Systeme, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingefĂŒhrt wurden, wenn die betreffenden Systeme das 90%-Ziel bis 2029 erreichen. 

Umgang mit Verpackungen in Europa

Eine Übersicht der nationalen Umsetzung – aktualisierte Auflage (Stand: 31. Juli 2023) 

Die am 4. Juli 2018 in Kraft getretene novellierte EU-Verpackungsrichtlinie ((EU) 2018/852) war Anlass fĂŒr zahlreiche Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen ĂŒber den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen LĂ€ndern in den Verkehr bringen, mĂŒssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten. Dies beeintrĂ€chtigt den grenzĂŒberschreitenden Warenverkehr und fĂŒhrt zu Rechtsunsicherheiten. Diese BroschĂŒre soll deshalb einen Überblick ĂŒber die jeweiligen Anforderung bieten.