SchutzmaĂnhamenverordnung
Die Betroffenheit der Industrie ist direkt kaum gegeben, ausgenommen die Fahrgemeinschaften (§4), Kundenbereiche (§5), Ort der beruflichen TÀtigkeit (§6), Gastroberechtigungen (§7) und das Abhalten von Sitzungen (von Organen von juristischen Personen) (§13 Abs 3 Z 2 und 6).