Ukraine-Konflikt - aktuelle Informationen fĂŒr Unternehmen
Aufgrund der Eskalation in der Ukraine hat die Wirtschaftskammer Ăsterreich eine Informations- und FAQ-Seite zur Situation in der Ukraine fĂŒr Unternehmen eingerichtet.
Update 16.12.2024
Der Rat hat das 15 Sanktionspaket angenommen, dass neue restriktiven MaĂnahmen gegen Russland und Belarus beinhaltet, und im Amtsblatt der EU veröffentlicht: Verordnung (EU) 2024/3192 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2024)
Russland
- Die Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird um 32 Organisationen/Einrichtungen (aus Russland, Serbien, Iran, China, Indien, Vereinigte Arabische Emirate) erweitert (Ănderung Anhang IV der Verordnung 833/2014)
- Ausweitung der Liste der Schiffe, die dem Verbot des Zuganges zu HĂ€fen und Schleusen etc. unterliegen (Ănderung Anhang XLII der Verordnung 833/2014)
- Ausnahme des Verbotes fĂŒr den Abzug von Investitionen / RĂŒckzug von Organisationen/Niederlassungen in der Union wird von 31. Dezember 2024 auf 31. Dezember 2025 geĂ€ndert (Ănderung Artikel 5aa, Artikel 11 und Artikel 12b der Verordnung 833/2014)
- Keine Anerkennung, Umsetzung oder Durchsetzung der Schiedsgerichtsordnung Russlands in der EU (neuer Artikel 11c der der Verordnung 833/2014)
- Listung von 54 Personen und 30 Einrichtungen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Ănderung Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
- Listung von 16 natĂŒrliche Personen und drei juristische Person angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands (Ănderung des Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642)
Belarus
- Listung von 26 natĂŒrliche Personen und zwei juristische Personen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Ănderung Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO und Aktueller Stand der Sanktionen gegen Belarus - WKO
Update 11.10.2024
Neuer Rahmen fĂŒr gezielte restriktive MaĂnahmen angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands die EuropĂ€ische Kommission hat mit den heute im Amtsblatt der EU veröffentlichten Rechtsakten einen neuen Rahmen fĂŒr gezielte restriktive MaĂnahmen angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands geschaffen:
- Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands, ABl. L, 2024/2642, 9.10.2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402642- Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands, ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402643
- Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der destabilisierenden AktivitĂ€ten Russlands, ABl. L, 2024/2643, 9.10.2024
Die restriktiven MaĂnahmen beinhalten
- fĂŒr die im Anhang aufgefĂŒhrten natĂŒrlichen Personen ein Verbot der Einreise in und der Durchreise durch die EU,
- das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter im Anhang genannter natĂŒrlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie
- das Verbot den im Anhang genannten natĂŒrlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur VerfĂŒgung zu stellen.
Derzeit sind noch keine natĂŒrlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang der Verordnung (EU) 2024/2642 / des Beschluss (GASP) 2024/2643 gelistet.
Update 05.08.2024
angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus wurden weitere 28 Personen in die Liste der natĂŒrlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive MaĂnahmen verhĂ€ngt wurden, aufgenommen.
- DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2024/2113 des Rates vom 26. Juli 2024 zur DurchfĂŒhrung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2024/2113, 5.8.2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402113 - DurchfĂŒhrungsbeschluss (GASP) 2024/2116 des Rates vom 26. Juli 2024 zur DurchfĂŒhrung des Beschlusses 2012/642/GASP ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine, ABl. L, 2024/2116, 5.8.2024
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402116
Pressemitteilung der EuropÀischen Kommission: Belarus: EU lists further 28 individuals for participation in internal repression
Aktueller Stand der Sanktionen gegen Belarus - WKO wurde entsprechend aktualisiert.
Update 29.06.2024
Der Rat hat am 29. Juni 2024 restriktive MaĂnahmen gegen Belarus angesichts der Beteiligung des Regimes am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Diese umfassenden MaĂnahmen zielen darauf ab, mehrere der bereits gegen Russland geltenden restriktiven MaĂnahmen widerzuspiegeln und damit das Problem der Umgehung anzugehen, dass sich aus dem hohen Grad der Integration zwischen der russischen und der belarussischen Wirtschaft ergibt.
Dies entsprechenden Rechtsakte wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht und beinhalten u.a. folgendes:
- Exportverbote
- Ausweitung
- fĂŒr Dual-Use-GĂŒter: Durchfuhrverbot und Verbot im Zusammenhang mit Geistigem Eigentum
- der Verbote zu Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition und andere Waffen: Durchfuhrverbot und Verbot im Zusammenhang mit Geistigem Eigentum
- fĂŒr GĂŒter und Technologien, die zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung von Belarus: Durchfuhrverbot und Verbot im Zusammenhang mit Geistigem Eigentum
- fĂŒr Maschinen gemÀà Anhang XIV: Durchfuhrverbot
- fĂŒr GĂŒter und Technologien, die fĂŒr die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind: Durchfuhrverbot und Verbot im Zusammenhang mit Geistigem Eigentum
- Neues Verbot
- fĂŒr GĂŒter zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten von Belarus
- fĂŒr GĂŒter und Technologien der Seeschifffahrt
- fĂŒr LuxusgĂŒter (reinrassige Zuchttiere, Kaviar, TrĂŒffel, Zigarren und Zigarillos, Teppiche, Edelmetalle etc.)
- fĂŒr GĂŒter und Technologien, die zur Ălraffination und zu VerflĂŒssigung von Erdgas verwendet werden können
- Ausweitung
- Importverbote
- Ausweitung des Verbots fĂŒr Mineralerzeugnisse um Rohöl
- Neues Verbot
- fĂŒr Diamanten
- fĂŒr Gold
- fĂŒr GĂŒter, die Belarus, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglicht: Kohle und andere Erzeugnisse
- Dienstleistungsverbot (WirtschaftsprĂŒfung einschlieĂlich AbschlussprĂŒfung, BuchfĂŒhrung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung; Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung; Markt- und Meinungsforschung, technische, physikalische und chemische Untersuchung und Werbung; Software fĂŒr die UnternehmensfĂŒhrung und Software fĂŒr Industriedesign und Fertigung gemÀà Anhang XXVI)
- Verbote in Bezug auf Energie- und Luftfahrtsektor
- Verbot der Beteiligung, Darlehen/Kredite, etc.
- GĂŒterverkehr: Ausweitung des Verbots der Beförderung von GĂŒtern auf der StraĂe
- No-Belarus-Klausel: Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus sowie Sorgfaltspflichtmechanismus
Am 28. Juni 2024 hat die EuropĂ€ische Kommission abends noch eine Erweiterung der EU-Sanktionen gegenĂŒber Russland veröffentlicht, die nachfolgendes beinhaltet:
Zwei Personen und vier Organisationen, die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven MaĂnahmen unterliegen, der Verordnung 269/2014 aufgenommen
Belarus
Wichtigste Ănderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 durch Verordnung (EU) 2024/1865(Amtsblatt vom 30. Juni 2024)
Aktueller Stand der Sanktionen gegen Belarus - WKO
Russland
Wichtigste Ănderungen der Verordnung (EG) Nr. 269/2014 durch DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2024/1842 (Amtsblatt vom 28. Juni 2024)
Zwei Personen und vier Organisationen, die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, wurden in die Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven MaĂnahmen unterliegen, aufgenommen.
Die Verbote umfassen folgendes:
- Einreise-/Durchreiseverbot in/durch die EU
- Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder Eigentum dieser Personen/Organisationen/Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren
- ein Verbot, diesen Personen/Organisationen/Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur VerfĂŒgung zu stellen oder zugute kommen zu lassen
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
Update 25.06.2024
14. EU-Sanktionspaket
Das 14. EU-Sanktionspaket wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am 25. Juni 2024 in Kraft, Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung (EU) 2024/1745 (Amtsblatt vom 24. Juni 2024)
Es beinhaltet u.a. folgendes:
Ausweitung der Import-/Exportverbote
-Die Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird von 459 auf 675 erweitert (Anhang IV)
-Ausweitung des Exportverbots fĂŒr
- GĂŒter und Technologien, die zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auf bestimmte Werkzeugmaschinen und bestimmte "GelĂ€ndefahrzeuge"
- GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten, z. B. auf Chemikalien, einschlieĂlich Manganerze und Verbindungen aus seltenen Erden, Kunststoffe, Baggermaschinen, Monitore und elektrische GerĂ€te
-Importverbot fĂŒr GĂŒter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen, wird durch die Aufnahme von Helium in die GĂŒterliste ausgeweitet
-Verbot ukrainische KulturgĂŒter und andere GĂŒter von archĂ€ologischer, historischer, kultureller, seltener wissenschaftlicher oder religiöser Bedeutung zu kaufen, einzufĂŒhren, zu ĂŒbertragen oder auszufĂŒhren, wenn der begrĂŒndete Verdacht besteht, dass die GĂŒter unrechtmĂ€Ăig aus der Ukraine verbracht wurden.
-Ănderung des Importverbots von Diamanten
-Rohöl oder Erdölerzeugnisse: Anhang XXIX wird ersetzt.
-Eisen und Stahlerzeugnisse: Lichtenstein wird in die Liste der PartnerlĂ€nder, fĂŒr die kein Nachweis ĂŒber das Ursprungsland erbracht werden muss, aufgenommen.
Dienstleistungen: Ausnahme fĂŒr Tochtergesellschaften wird vom 20. Juni 2024 auf 30. September 2024 verlĂ€ngert und eine Ausnahme fĂŒr Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats eingefĂŒgt
Verbot im Zusammenhang mit FlĂŒssigerdgas (LNG)
-Verbot das Umladen von russischem FlĂŒssigerdgas (LNG) im Gebiet der EU zum Zwecke des Umschlags in DrittlĂ€nder
-Verbot von neuen Investitionen sowie der Bereitstellung von Waren, Technologien und Dienstleistungen fĂŒr die Fertigstellung von im Bau befindlichen LNG-Projekten wie Arctic LNG 2 und Murmansk LNG
-Einfuhrverbot fĂŒr russisches LNG ĂŒber EU-Terminals, die nicht an das Erdgassystem angeschlossen sind
MaĂnahmen zur Verhinderung von Umgehung
-EU-Muttergesellschaften mĂŒssen sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittstaaten nicht an Umgehungen beteiligt sind.
-Ausweitung No Russia Clause:
- Ănderung der relevanten Bestimmungen und Ausweitung der Liste der GĂŒter mit hoher PrioritĂ€t sowie Aufnahme Liechtenstein in die Liste der PartnerlĂ€nder
- Verpflichtung von vertraglichen Bestimmungen zur Sicherstellung, dass industrielles Know-how nicht weitergegeben wird
- Verpflichtung zur EinfĂŒhrung eines Sorgfaltspflichtmechanismen, um der Wiederausfuhr von GĂŒtern mit hoher PrioritĂ€t entgegenzuwirken
Transportverbote
-Hafenzugangsverbot und ein Verbot der Erbringung von Dienstleistungen fĂŒr bestimmte Schiffe
-Ausweitung des EU-Flugverbots
-Ausweitung des Verbots des GĂŒterkraftverkehrs
Finanzsanktionen
-Verbot der Nutzung des von der russischen Zentralbank entwickelten spezialisierten Finanznachrichtendienstes "Systems for Transfer of Financial Messages" (SPFS) sowie von Transaktionen mit speziell börsennotierten Unternehmen auĂerhalb Russlands, die SPFS verwenden.
-Verbot von Transaktionen mit bestimmten Kredit- und Finanzinstituten und Anbietern von Krypto-Vermögenswerten mit Sitz auĂerhalb der EU
-Verbot der Entgegennahme von Zuwendungen vom russischen Staat und seinen Stellvertretern fĂŒr politische Parteien und Stiftungen, Nichtregierungsorganisationen, einschlieĂlich Denkfabriken, oder Mediendienstleister
-Ausweitung der restriktiven MaĂnahmen auf weitere 69 Personen und 47 Einrichtungen, die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Weitere MaĂnahmen
-Möglichkeit von Schadenersatz fĂŒr SchĂ€den, die russische Unternehmen aufgrund der Umsetzung von Sanktionen und der Enteignung verursachen
-BeschrĂ€nkungen fĂŒr die Annahme von AntrĂ€gen auf Eintragung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums in der EU durch russische Staatsangehörige und Unternehmen
-Ausnahme fĂŒr Vorhaben Paks II (Bau zweier weiterer Reaktorblöcke in Ungarn)
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
Update 29.05.2024
Es wurden im Amtsblatt der EU neue Sanktionen gegen Russland angesichts der Lage in Russland veröffentlicht:
- Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der Lage in Russland
- DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2024/1488 des Rates vom 27. Mai 2024 zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EU) 2024/1485 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der Lage in Russland
- Beschluss (GASP) 2024/1484 des Rates vom 27. Mai 2024 ĂŒber restriktive MaĂnahmen angesichts der Lage in Russland
Die neuen Sanktionen beinhalten ein
- Exportverbot fĂŒr die aufgefĂŒhrten AusrĂŒstungen
- Eine Genehmigungspflicht fĂŒr Exporte der genannten AusrĂŒstungen, Technologien oder Software (Informationssicherheits- und TelekommunikationsausrĂŒstungen, -technologien oder âsoftware, die zur internen Repression missbraucht werden könnten)
- Finanzsanktionen
NĂ€here Informationen:
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
Update 30.04.2024
No-Russia-Clause
Verpflichtung fĂŒr alle AusfĂŒhrer beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten GĂŒtern oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland
Die EU-Sanktionen gegenĂŒber Russland (Artikel 12g der Verordnung (EU) 833/2014) verpflichten alle AusfĂŒhrer, in ihren VertrĂ€gen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von bestimmten GĂŒtern oder Technologien ab dem 20. MĂ€rz 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (âNo-Russia-Clauseâ).
GĂŒter und Technologien
Bei den betroffenen GĂŒtern und Technologien handelt es sich konkret um:
- GĂŒter mit hoher PrioritĂ€t gemÀà Anhang XL der Verordnung 833/2014 idgF
- GĂŒter und Technologien, die fĂŒr die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie geeignet sind, gemÀà Anhang XI der Verordnung 833/2014 idgF
- Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemÀà Anhang XX der Verordnung 833/2014 idgF
- Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition gemÀà Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF
- Feuerwaffen und Munition gemÀà Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012
Definition âDrittlandâ
Unter Drittland werden alle Staaten auĂerhalb der EU verstanden (Nicht EU-MitgliedslĂ€nder) mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrten PartnerlĂ€nder.
Derzeit (Stand 29. April 2024) werden als PartnerlĂ€nder folgende Staaten in der Verordnung genannt: Vereinigte Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, SĂŒdkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz.
Verpflichtung
Alle VertrĂ€ge, die die oben genannten Voraussetzungen erfĂŒllen,
- haben eine Vertragsklausel zu enthalten, die die Wiederausfuhr nach Russland als auch die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland dem Vertragspartner untersagt und
- angemessene AbhilfemaĂnahmen (z.B. Beendigung des Vertrages, Vertragsstrafe) fĂŒr den Fall, dass sich der Vertragspartner nicht an die vorgenannte Klausel hĂ€lt.
Zudem besteht fĂŒr den AusfĂŒhrer die Verpflichtung einen VerstoĂ des Vertragspartners gegen die oben genannten Vertragsbestimmungen der zustĂ€ndigen Behörde (in Ăsterreich: BMAW, Abteilung V/2 Exportkontrolle) zu melden.
Ausnahme (âAltvertragsklauselâ)
Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt frĂŒher liegt.
Musterklausel
Eine Musterklauseln zur rechtskonformen Vertragsgestaltung kann den FAQs der EuropĂ€ischen Kommission zur âNo-Russia-Clauseâ entnommen werden:
Frequently asked questions concerning the âNo re-export to Russiaâ clause and sanctions adopted following Russiaâs military aggression against Ukraine (europa.eu)
Rechtsquellen (EU-Verordnungen)
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Konsolidierter Text 24. Februar 2024)
- Verordnung (EU) Nr. 258/2012
Links
- No-Russia-Clause - WKO
- Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine
- BMAW Exportkontrolle
Update: 28.02.2024
13. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Das Paket ist am 24.2.2024 in Kraft getreten und beinhaltet u.a. folgendes:
- Ausweitung der bestehenden Exportverbot fĂŒr GĂŒter und Technologien:
- Neue âAltvertragsausnahmeâ im Zusammenhang mit dem Exportverbot fĂŒr GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten
- Die Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird um 27 Personen/Organisationen/Einrichtungen (aus China, Indien, Thailand etc.) erweitert (Anhang IV)
- Ausweitung Exportverbot auf Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren)
- Ănderung der Bestimmungen bezĂŒglich Transformatoren im Anhang XXIII - Eisen- und Stahlerzeugnisse: Die Liste der PartnerlĂ€nder fĂŒr die Ausnahme des Ursprungsnachweises wird um âVereinigtes Königreichâ erweitert.
- Ausweitung der Personenlistungen/Finanzsanktionen um weitere 106 Personen und 88 Einrichtungen
Wichtigste Ănderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung (EU) 2024/745 (Amtsblatt vom 23. Februar 2024)
GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII und Anhang XXXVII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist es gemÀà Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII (Anhang VI der Verordnung (EU) 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒter unmittelbar oder mittelbar an natĂŒrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszufĂŒhren. Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII (Anhang VIII der Verordnung 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒtern und Technologien, die aus der Union ausgefĂŒhrt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.
Durch die EinfĂŒgung von Absatz 3ac in Artikel 3k wird nachfolgender âAltvertragsausnahmeâ ergĂ€nzt:
â(3ac) In Bezug auf GĂŒter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50und 8504 90gelten die Verbote gemÀà den AbsĂ€tzen 1 und 2 nicht fĂŒr die ErfĂŒllung â bis zum 25. Mai 2024â von VertrĂ€gen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen.â
Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden
Die in Anhang IV aufgefĂŒhrte Liste der natĂŒrlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 wird von 622 auf 649 Personen/Organisationen/Einrichtungen erweitert:
GĂŒter und Technologien, die zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
GemÀà Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF ist der Export von in Anhang VII (Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒter und Technologien verboten. Der Anhang VII Teil B wird durch Anhang II der Verordnung 2024/745 geĂ€ndert.
Bei einem raschen Vergleich der angefĂŒhrten Zolltarifnummern (Hinweis: die Warenbezeichnung wurde nicht verglichen) ist lediglich die nachfolgende ErgĂ€nzung des Teil B unter 4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile aufgefallen:
- 8532 22 - Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren)
GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten
GemÀà Artikel 3k der Verordnung 833/2014 idgF ist der Export von in Anhang XXIII aufgefĂŒhrten GĂŒter verboten. Der Anhang XXIII wird wie folgt geĂ€ndert:
Die folgende Kategorie von Waren wird zwischen Tarifposition 8503und Tarifposition 8504 32 eingefĂŒgt:
- â8504 - Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen
Die folgenden Waren werden gestrichen:
- â8504 32 - Trockentransformatoren mit einer Leistung von > 1 kVA jedoch <= 16 kVA
- 8504 33 - Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
- 8504 34 - Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVAâ
Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zum Zeitpunkt der Einfuhr mĂŒssen die EinfĂŒhrer einen Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die fĂŒr die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI (Anhang VII der Verordnung 2023/2878) aufgefĂŒhrten Partnerland fĂŒr die Einfuhr von Eisen und Stahl eingefĂŒhrt.
âVereinigtes Königreichâ wurde in den Anhang XXXVI aufgenommen.
Wichtigste Ănderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2024/753 (Amtsblatt vom 23. Februar 2024)
Angesichts der sehr ernsten Lage werden 106 Personen und 88 Einrichtungen, die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natĂŒrlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven MaĂnahmen unterliegen, aufgenommen.
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
Update 27.02.2024
EU-Sanktionen Russland: âNo-Russia-Klauselâ (Artikel 12g Verordnung 833/2014 idgF): FAQs der EuropĂ€ischen Kommission
GemÀà Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF mĂŒssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von GĂŒtern oder Technologien, die in den AnhĂ€ngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrt sind, von gemeinsamen GĂŒtern mit hoher PrioritĂ€t gemÀà der Liste in Anhang XL oder von Feuerwaffen und Munition gemÀà der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrten PartnerlĂ€nder - die AusfĂŒhrer ab dem 20. MĂ€rz 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt frĂŒher liegt.
Die AusfĂŒhrer hat sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland fĂŒr den Fall eines VerstoĂes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene AbhilfemaĂnahmen enthĂ€lt. VerstöĂt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so hat der AusfĂŒhrer die zustĂ€ndige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der VerstoĂ bekannt wurde, zu unterrichten.
Die EuropĂ€ische Kommission hat nun endlich entsprechende FAQ inklusive Beispieltext fĂŒr AusfĂŒhrer zu dieser âNo-Russia-Klauselâ veröffentlicht.
Die FAQs sind unter folgendem Link abrufbar: Frequently asked questions concerning the âNo re-export to Russiaâ clause and sanctions adopted following Russiaâs military aggression against Ukraine (europa.eu).
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
Update 03.01.2024
Die relevanten Ănderungen der EU-Sanktionen gegenĂŒber Russland aufgrund des 12. Sanktionspakets sind nun auf Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO eingearbeitet.
Hinweis:
GemÀà Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF mĂŒssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von GĂŒtern oder Technologien, die in den AnhĂ€ngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrt sind, von gemeinsamen GĂŒtern mit hoher PrioritĂ€t gemÀà der Liste in Anhang XL (Anhang XI der Verordnung 2023/2878) oder von Feuerwaffen und Munition gemÀà der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrten PartnerlĂ€nder - die AusfĂŒhrer ab dem 20. MĂ€rz 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt frĂŒher liegt.
Die AnhÀngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF betreffen
- GĂŒter und Technologien fĂŒr die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe und KraftstoffÂadditive (Anhang XI und XX der Verordnung 833/2014 idgF) sowie
- Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition (Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF)
Der Anhang I der Dual Use Verordnung idgF ist davon nicht umfasst.
Weitere Informationen bzw. ein Ăberblick ĂŒber die gesamten Sanktionen gegen Russland sind auf folgender Seite abrufbar:
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO
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