Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

Ukraine-Konflikt - aktuelle Informationen fĂŒr Unternehmen

Aufgrund der Eskalation in der Ukraine hat die Wirtschaftskammer Österreich eine Informations- und FAQ-Seite zur Situation in der Ukraine fĂŒr Unternehmen eingerichtet.


Update: 28.02.2024

13. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Das Paket ist am 24.2.2024 in Kraft getreten und beinhaltet u.a. folgendes:

  • Ausweitung der bestehenden Exportverbot fĂŒr GĂŒter und Technologien:
    - Neue „Altvertragsausnahme“ im Zusammenhang mit dem Exportverbot fĂŒr GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten
    - Die Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird um 27 Personen/Organisationen/Einrichtungen (aus China, Indien, Thailand etc.) erweitert (Anhang IV)
    - Ausweitung Exportverbot auf Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren)
    - Ă„nderung der Bestimmungen bezĂŒglich Transformatoren im Anhang XXIII
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse: Die Liste der PartnerlĂ€nder fĂŒr die Ausnahme des Ursprungsnachweises wird um „Vereinigtes Königreich“ erweitert.
  • Ausweitung der Personenlistungen/Finanzsanktionen um weitere 106 Personen und 88 Einrichtungen

 
Wichtigste Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung (EU) 2024/745 (Amtsblatt vom 23. Februar 2024)
 
GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII und Anhang XXXVII der Verordnung 833/2014 idgF)
Verboten ist es gemĂ€ĂŸ Artikel 3k Verordnung 833/2014 idgF, die in Anhang XXIII (Anhang VI der Verordnung (EU) 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒter unmittelbar oder mittelbar an natĂŒrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszufĂŒhren. Die Durchfuhr von in Anhang XXXVII (Anhang VIII der Verordnung 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒtern und Technologien, die aus der Union ausgefĂŒhrt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands ist verboten.

Durch die EinfĂŒgung von Absatz 3ac in Artikel 3k wird nachfolgender „Altvertragsausnahme“ ergĂ€nzt:
„(3ac) In Bezug auf GĂŒter der KN-Codes 8504 10, 8504 21, 8504 22, 8504 23, 8504 31, 8504 40, 8504 50und 8504 90gelten die Verbote gemĂ€ĂŸ den AbsĂ€tzen 1 und 2 nicht fĂŒr die ErfĂŒllung — bis zum 25. Mai 2024— von VertrĂ€gen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen.“
 
Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden
Die in Anhang IV aufgefĂŒhrte Liste der natĂŒrlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1 wird von 622 auf 649 Personen/Organisationen/Einrichtungen erweitert:     
 
GĂŒter und Technologien, die zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten
GemĂ€ĂŸ Artikel 2a der Verordnung 833/2014 idgF  ist der Export von in Anhang VII (Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2878) aufgefĂŒhrten GĂŒter und Technologien verboten. Der Anhang VII Teil B wird durch Anhang II der Verordnung 2024/745 geĂ€ndert.
Bei einem raschen Vergleich der angefĂŒhrten Zolltarifnummern (Hinweis: die Warenbezeichnung wurde nicht verglichen) ist lediglich die nachfolgende ErgĂ€nzung des Teil B unter 4. Sonstige elektrische/magnetische Bauteile aufgefallen:

  • 8532 22 - Aluminium-Elektrolytkondensatoren (ausgenommen Leistungskondensatoren)

GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten
GemĂ€ĂŸ Artikel 3k der Verordnung 833/2014 idgF ist der Export von in Anhang XXIII aufgefĂŒhrten GĂŒter verboten. Der Anhang XXIII wird wie folgt geĂ€ndert:
Die folgende Kategorie von Waren wird zwischen Tarifposition 8503und Tarifposition 8504 32 eingefĂŒgt:

  • „8504 - Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

Die folgenden Waren werden gestrichen:

  • „8504 32 - Trockentransformatoren mit einer Leistung von > 1 kVA jedoch <= 16 kVA
  • 8504 33 - Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
  • 8504 34 - Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA“ 

Eisen- und Stahlerzeugnisse
Zum Zeitpunkt der Einfuhr mĂŒssen die EinfĂŒhrer einen Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die fĂŒr die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI (Anhang VII der Verordnung 2023/2878) aufgefĂŒhrten Partnerland fĂŒr die Einfuhr von Eisen und Stahl eingefĂŒhrt.
„Vereinigtes Königreich“ wurde in den Anhang XXXVI aufgenommen.
 
Wichtigste Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 durch DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2024/753 (Amtsblatt vom 23. Februar 2024)
 
Angesichts der sehr ernsten Lage werden 106 Personen und 88 Einrichtungen, die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natĂŒrlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. 
 
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO


Update 27.02.2024

EU-Sanktionen Russland: „No-Russia-Klausel“ (Artikel 12g Verordnung 833/2014 idgF): FAQs der EuropĂ€ischen Kommission

GemĂ€ĂŸ Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF mĂŒssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von GĂŒtern oder Technologien, die in den AnhĂ€ngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrt sind, von gemeinsamen GĂŒtern mit hoher PrioritĂ€t gemĂ€ĂŸ der Liste in Anhang XL oder von Feuerwaffen und Munition gemĂ€ĂŸ der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrten PartnerlĂ€nder - die AusfĂŒhrer ab dem 20. MĂ€rz 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt frĂŒher liegt.

Die AusfĂŒhrer hat sicherzustellen, dass die Vereinbarung mit dem Partner aus einem Drittland fĂŒr den Fall eines Verstoßes gegen die geschlossene vertragliche Verpflichtung angemessene Abhilfemaßnahmen enthĂ€lt. VerstĂ¶ĂŸt der Partner aus dem Drittland gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, so hat der AusfĂŒhrer die zustĂ€ndige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind, sobald ihnen der Verstoß bekannt wurde, zu unterrichten.

Die EuropĂ€ische Kommission hat nun endlich entsprechende FAQ inklusive Beispieltext fĂŒr AusfĂŒhrer zu dieser „No-Russia-Klausel“ veröffentlicht.

Die FAQs sind unter folgendem Link abrufbar: Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine (europa.eu).
Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO


Update 03.01.2024

Die relevanten Änderungen der EU-Sanktionen gegenĂŒber Russland aufgrund des 12. Sanktionspakets sind nun auf Aktueller Stand der EU-Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO eingearbeitet.

Hinweis:
GemĂ€ĂŸ Artikel 12g der Verordnung 833/2014 idgF mĂŒssen beim Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von GĂŒtern oder Technologien, die in den AnhĂ€ngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrt sind, von gemeinsamen GĂŒtern mit hoher PrioritĂ€t gemĂ€ĂŸ der Liste in Anhang XL (Anhang XI der Verordnung 2023/2878) oder von Feuerwaffen und Munition gemĂ€ĂŸ der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 idgF aufgefĂŒhrten PartnerlĂ€nder - die AusfĂŒhrer ab dem 20. MĂ€rz 2024 die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Dies gilt nicht fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen vor dem 19. Dezember 2023 bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt frĂŒher liegt.

Die AnhÀngen XI, XX und XXXV der Verordnung 833/2014 idgF betreffen

  • GĂŒter und Technologien fĂŒr die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoff­additive (Anhang XI und XX der Verordnung 833/2014 idgF) sowie
  • Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition (Anhang XXXV der Verordnung 833/2014 idgF)

Der Anhang I der Dual Use Verordnung idgF ist davon nicht umfasst.


Update 20.12.2023

Die EU hat das 12. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU am Montag, dem 18. Dezember veröffentlicht. Das Paket ist bereits in Kraft getreten und beinhaltet u.a. folgendes:
 
Wichtigste Neuerungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geÀndert durch Verordnung (EU) 2023/2878 (Amtsblatt vom 18.Dezember 2023):
 
Änderungen in Bezug auf Export-/Importverbote, u.a.:

  • Transportverbot durch Russland fĂŒr im neuen Anhang aufgefĂŒhrte GĂŒter (z.B. Zylinder, Öl- und Kraftstofffilter, Speichereinheiten)
  • BezĂŒglich des Handels mit DrittlĂ€ndern/Vermittlung oder der Beförderung in DrittlĂ€nder (Artikel 3n) von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemĂ€ĂŸ Anhang XXV ist in Zukunft eine Bescheinigungen mit aufgeschlĂŒsselten Preisinformationen zur ÜberprĂŒfung der Einhaltung des in Anhang XXVIII festgelegten Preises erforderlich
  • Ab 1. JĂ€nner 2024 gilt das Verbot gelistete Diamanten und Produkte, die Diamanten enthalten zu erwerben, einzufĂŒhren oder weiterzugeben, ab 1. MĂ€rz bzw. 1. September 2024 wird dieses Verbot auf in DrittlĂ€nder verarbeitete russische Diamanten und Produkte ausgeweitet.
  • Verbot, die in Anhang XXV aufgefĂŒhrten Tankschiffe zur Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die derzeit unter den HS-Code ex 8901 20 fallen, zu verkaufen oder auszufĂŒhren – Exporteure sollen hier bei VerkĂ€ufen an Drittstaaten entsprechende Verbote vertraglich vereinbaren
  • Liste in Anhang IV der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wurde um 29 Organisationen erweitert
  • Liste in Anhang VII GĂŒter und Technologien, die zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wird um zB Chemikalien, Lithiumbatterien, Thermostate, Gleichstrommotoren und Servomotoren fĂŒr unbemannte Luftfahrzeuge, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile erweitert
  • Liste in Anhang XXI GĂŒter (Importverbot), die Russland erhebliche Einnahmen bringen, wird erweitert (zB verflĂŒssigtes Propangas, Roheisen und Spiegeleisen, KupferdrĂ€hte, AluminiumdrĂ€hte, Folien und Rohre) und fĂŒr gewisse Produkte eine neue Altvertragsausnahme eingefĂŒgt
  • Liste in Anhang XXIII GĂŒter, die insbesondere zur StĂ€rkung der industriellen KapazitĂ€ten Russlands beitragen könnten, wird erweitert

 
Ausweitung des Verbots von Dienstleistungen in bestimmten Bereichen (Artikel 5n)

  • Verbot direkt oder indirekt gelistete Software fĂŒr die Verwaltung von Unternehmen und fĂŒr die industrielle Entwicklung und Fertigung zu liefern (Ausnahme fĂŒr Open-Source-Projekte)
  • Verbot im Zusammenhang mit diesen Verboten technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienstleistungen bz. Finanzmittel oder Finanzhilfe zur VerfĂŒgung zu stellen

 
Änderung der Bestimmungen fĂŒr den Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte:
Das bestehende Verbot, die in Anhang XVII aufgefĂŒhrte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar einzufĂŒhren oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgefĂŒhrten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, sieht vor, dass zum Zeit der Einfuhr die EinfĂŒhrer einen Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die fĂŒr die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen mĂŒssen. Dieser Nachweis soll fĂŒr gelistete PartnerlĂ€nder nicht mehr erforderlich sein. Leider sind derzeit als PartnerlĂ€nder nur die Schweiz und Norwegen gelistet.
 
Meldepflicht fĂŒr Geldtransfers ĂŒber 100.000 Euro
 
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
 
BekÀmpfung der Umgehung von EU-Sanktionen
Beim Verkauf, bei der Lieferung, bei der Weitergabe oder bei der Ausfuhr von GĂŒtern oder Technologien gelistet in Anhang VII, XI, XX, XXXV oder XXXVIII Verordnung 833/2014, Annex I Verordnung 258/2012 (Feuerwaffen) oder Annex I Verordnung 2021/821 (Dual Use) in ein Drittland (Ausnahme aufgefĂŒhrte PartnerlĂ€nder) mĂŒssen AusfĂŒhrer die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen.
 
Erlaubnis zur Einfuhr persönlicher GegenstÀnde und privater PKWs in die EuropÀische Union
 
Änderungen der Verordnung 269/2014 durch Verordnung (EU) 2023/2873 und DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2023/2875  (Amtsblatt vom 18. Dezember 2023)- Personenlistungen/Finanzsanktionen:
 
Ausweitung der Personenlistungen/Finanzsanktionen
Listung weiterer 61 Personen und 86 Einrichtungen die fĂŒr Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, SouverĂ€nitĂ€t und UnabhĂ€ngigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
 
Die Änderungen werden auf der WKO-Seite EU-Russland Sanktionen Homepage ehestmöglich prĂ€zise aktualisiert. 


Update 06.10.2023 - Neue FAQs

Die EuropÀische Kommission hat neue FAQs im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der nachfolgenden Artikel veröffentlicht:

  • Artikel 3g Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII)
  • Artikel 3i GĂŒter, die Russland erhebliche Einnahmen bringen (Anhang XXI)  
  • Artikel 3m Rohöl oder Erdölerzeugnisse (Anhang XXV), 
  • Artikel 3o Gold (Anhang XXVI und Anhang XXVII)

https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-10/faqs-sanctions-russia-listed-goods_en.pdf 

Diese FAQs finden sich auch auf Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at.


Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII der Verordnung 833/2014 idgF)

Verboten ist gemĂ€ĂŸ Artikel 3g der Verordnung 833/2014 (idgF) die in Anhang XVII aufgefĂŒhrten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzufĂŒhren, zu kaufen oder zu befördern.

Weiters ist es verboten in Anhang XVII aufgefĂŒhrte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzufĂŒhren oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgefĂŒhrten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; fĂŒr in Anhang XVII aufgefĂŒhrte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 fĂŒr den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 fĂŒr die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr mĂŒssen die EinfĂŒhrer einen Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die fĂŒr die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen.

Information des BMF vom 12. September 2023:
Neben den von der Kommission der EuropÀischen Union unter Punkt 11 der FAQs vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates (MTC) können als geeignete Nachweise unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, QualitÀtszertifikate, QualitÀtszeugnisse, LangzeitlieferantenerklÀrungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, GeschÀftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, ErklÀrungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in KaufvertrÀgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, vorgelegt werden.

In der Zollanmeldung sind fĂŒr diese Nachweise der Dokumentenartencode Y824 - Nachweis ĂŒber das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die fĂŒr die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden – anzufĂŒhren.

 Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at


Update 12.09.2023

Die EuropÀische Kommission hat einen Leitfaden zur Umsetzung der verstÀrkten Sorgfaltspflicht zum Schutz vor Umgehungen von Russland-Sanktionen veröffentlicht:
Guidance for EU operators: implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention

Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at wurde entsprechend aktualisiert.

 


11. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt veröffentlicht 

Die EU hat das 11. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU L 159I veröffentlicht. Das Paket tritt am 24.Juni 2023 in Kraft  und beinhaltet u.a. Folgendes:

  • Verbot der in Anhang XXXIII aufgefĂŒhrten GĂŒter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natĂŒrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in dem in jenem Anhang aufgefĂŒhrten Drittland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszufĂŒhren – Hinweis: Anhang XXXIII enthĂ€lt derzeit noch keine Liste der GĂŒter und Technologien sowie LĂ€nder
  • Anhang XXXIII enthĂ€lt nur sensible GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder GĂŒter und Technologien, die zur StĂ€rkung der militĂ€rischen, technologischen oder industriellen KapazitĂ€ten Russlands bzw. zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors in einer Weise beitragen kö
  • Artikel 3j, d.h. das Verbot, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgefĂŒhrt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzufĂŒhren oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgefĂŒhrt, wird aufgehoben
  • Ausweitung der bestehenden Export-/Importverboten fĂŒr GĂŒter und Technologien u.a.: 
    -Durchfuhrverbot durch das Hoheitsgebiet Russlands fĂŒr GĂŒter/Technologien zur militĂ€rischen und technologischen StĂ€rkung Russlands sowie fĂŒr die Luft- oder Raumfahrtindustrie 
    -Feuerwaffenverbot wird auf in Anhang XXXV aufgefĂŒhrten Feuerwaffen und sonstigen Waffen ausgeweitet
    -wird die Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird von 506 auf 593  Einrichtungen erweitert (Anhang IV)
  • Erweiterte Verbote fĂŒr den Zugang zu EU-HĂ€fen und Schleusen fĂŒr Schiffe
  • Ausweitung der Personenlistungen/Finanzsanktionen auf weitere 71 Personen und 33 Einrichtungen


Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at


Update 16.06.2023

Vereinfachungen fĂŒr bestimmte Warenimporte mit Ursprung in der Ukraine

EU verlĂ€ngert die vorĂŒbergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in ErgĂ€nzung der HandelszugestĂ€ndnisse fĂŒr ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine bis 5. Juni 2024.

Der Handelsteil des Assoziierungsabkommens der EU mit der Ukraine wird bereits seit 1. JĂ€nner 2016 vorlĂ€ufig angewendet. Dadurch wurden viele in Anhang I-A gelistete, industriell-gewerblich gefertigte Waren zollfrei, wenn die im Handelsabkommen festgelegte Ursprungsregeln erfĂŒllt wurden und ein PrĂ€ferenznachweis beim Import prĂ€sentiert werden konnte. 

Bereits 2022 wurden mit Verordnung 2022/870 vorĂŒbergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels fĂŒr ukrainische Ursprungswaren, in Kraft gesetzt. Mit Verordnung (EU) 2023/1077 (Amtsblatt L 144 vom 5. Juni 2023) werden diese Maßnahmen nun bis 5. Juni 2024 verlĂ€ngert.


NĂ€here Informationen EU-Ukraine Abkommen - VorĂŒbergehende Maßnahmen - WKO.at


Update 28.02.2023

Am 25. Februar 2023 wurden im Amtsblatt der EU (L 59I) Änderungen in Bezug auf die Russland-Sanktionen (Verordnung 833/2014 und Verordnung 269/2014) und am 27. Februar 2023 im Amtsblatt der EU (L 61) in Bezug auf Belarus veröffentlicht.
Die Weißrussland-Sanktionen, in Kraft ab dem 28.2.2022, umfassen die VerlĂ€ngerung der im Beschluss 2012/642 GASP enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis 28. Februar 2024 sowie die Änderung der EintrĂ€ge von 21 natĂŒrlichen Personen und zwei juristischen Personen in der Liste der natĂŒrlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

Russland:
Verordnung (EU) 2023/427 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Finanzsanktionen/Personenlistungen

DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2023/429 zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014

Verordnung (EU) 2023/426 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Beschluss (GASP) 2023/432 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP

Belarus:
DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2023/419 zur DurchfĂŒhrung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Beschluss (GASP) 2023/421 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP

Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at


Update 19.12.2022

9. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU L 322I

Die EU hat das 9. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU L 322I veröffentlicht, deren Teile am 19.12.20220 (Personenlistungen/Finanzsanktionen) bzw. am 20.12.2022 (Änderung Verordnung 833/2014) in Kraft treten und u.a. folgendes beinhaltet:

  • Neu: Verbot von Neuinvestitionen im russischen Bergbausektor (Ausnahmen vorgesehen)
  • Ausweitung des Dienstleistungsverbots: Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung
  • Neue Verpflichtungen fĂŒr Kreditinstitute;
  • Änderungen in Bezug auf die Bestimmungen zum Einfuhrverbot fĂŒr Stahlerzeugnisse
  • Änderungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien sowie Dual-Use-GĂŒter/Technologien
    -Verbot von Drohnentriebwerke, weitere chemische und biologische AusrĂŒstung, Generatoren, Spielzeugdrohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten etc.
    -Liste der Organisationen, denen strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen in Bezug auf GĂŒter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie GĂŒter und Technologien auferlegt werden, wird um 168 neue Einrichtungen erweitert.
    -Bestimmte von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol werden in diese Liste der Endnutzer aufgenommen 
  • Änderung der Bestimmungen zum Ölembargo
  • Änderungen der Bestimmungen zu ĂŒbertragbare Wertpapieren und Geldmarktinstrumente
  • Änderungen im Bezug auf das Verbot unmittelbar oder mittelbar GeschĂ€fte zu tĂ€tigen, u.a. Verbot fĂŒr EU-Staatsangehörigen Ämter in den Leitungsgremien zu bekleiden (Ausnahmegenehmigungen möglich); Listung der RUSSIAN REGIONAL DEVELOPMENT BANK
  • Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot: Listung vier neuer russischer Medien
  • Ausweitung der Personenlistungen/Finanzsanktionen auf weitere 141 Personen und 49 Organisationen

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch Verordnung 2022/2474 (Amtsblatt L 322I vom 16.12.2022)

Änderungen der Verordnung 269/2014 durch Verordnung (EU) 2022/2475 und DurchfĂŒhrungsverordnung (EU) 2022/2476 (Amtsblatt L 322I vom 16.12.2022) - neue Personenlistungen/Finanzsanktionen:

Die Detailinformationen sind in KĂŒrze auf der Homepage der WKÖ abrufbar.  


Update 7.10.2022 

8. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Die EuropĂ€ische Kommission hat das 8. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU L 259I veröffentlicht, das am 7. Oktober 2022 in Kraft getreten ist u.a. folgendes beinhaltet: 

  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von aufgefĂŒhrten Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition 
  • Änderungen in Bezug auf das Verbot bezĂŒglich Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie weiterer in den AnhĂ€ngen XXI und XXIII gelisteter GĂŒter 
  • Erweiterungen des Verbots von Dienstleistungen auf die Bereiche Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung 
  • Änderungen in Bezug auf die Bestimmungen zu Rohöl und Erdölerzeugnissen 
  • Aufnahme weiterer 30 Personen und sieben Organisationen in die Sanktionsliste sowie weitere Kriterien fĂŒr die Aufnahme von Personen/Organisationen/Einrichtungen in die Sanktionsliste bzw. weitere Ausnahmen in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenwerten/Bereitstellung von Geldern an gelistete Einrichtungen Ausweitung der Sanktionen in Bezug auf die Gebiete Donezk und Luhansk auf die Regionen Cherson und Saporischschja 

Details finden Sie in KĂŒrze auf der Homepage der WKÖ.  


Update 22.07.2022

7. Sanktionspaket der EU gegen Russland  

Am 21.07.2022 haben die EU Mitgliedstaaten dem 7. EU-Sanktionen Paket gegen Russland zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union ist dieses seit 22.07.2022 in Kraft. 

Das neue Maßnahmenpaket zielt darauf ab, die Wirksamkeit der vorherigen sechs Sanktionspakete beizubehalten und zu verstĂ€rken und soll die Sanktionen der EU weiter an ihre VerbĂŒndeten und Partner, insbesondere die G7, angleichen. Es enthĂ€lt: 

  • Verbot russischer Goldexporte 
  • Ausfuhrkontrollen fĂŒr GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologien sollen verschĂ€rft werden, so dass die EU-Sanktionen besser mit denen ihrer G7-Partner ĂŒbereinstimmen  
  • VerschĂ€rfung von Meldepflichten, um das Einfrieren von Vermögenswerten zu verschĂ€rfen 
  • Aufnahme weiterer Personen und Organisationen in die Liste, deren Vermögen eingefroren und deren Reisefreiheit eingeschrĂ€nkt wird 

Das neue Paket soll auch bekrĂ€ftigen, dass die EU-Sanktionen in keiner Weise auf den Handel mit landwirtschaftlichen und pharmazeutischen Erzeugnissen zwischen DrittlĂ€ndern und Russland abzielen und den genauen Geltungsbereich bestimmter Finanz- und Wirtschaftssanktionen klĂ€ren.  

Details finden Sie in KĂŒrze auf der Homepage der WKÖ.


Update 03.06.2022

6. Sanktionspaket der EU gegen Russland sowie begleitende Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus 

Am 03.06.2022 hat die EuropÀische Kommission das 6. EU-Sanktionspaket im Amtsblatt der EU L 153 veröffentlicht. Es beinhaltet:

  • Erweiterungen der Sanktionen gegen Russland: u.a. Öl-Embargo, „SWIFT“-Ausschluss Sberbank und weiterer zwei Banken, Listung weiterer 65 Personen und 18 Organisationen/Einrichtungen, Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot fĂŒr weitere drei russische Medien sowie 
  • Ausweitung der Sanktionen gegen Belarus: u.a. Listung weiterer 12 natĂŒrlicher und 8 juristischer Personen in Anhang I, weiterer 24 Personen/Organisationen/Einrichtungen in Anhang V und der Belinvestbank (Bank for Development and Reconstruction) in Anhang XV.

Details finden Sie in KĂŒrze auf der Homepage der WKÖ


Update 08.04.2022 

5. Sanktionspaket der EU gegen Russland sowie begleitende Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus 

Mit dem 5. Sanktionspaket hat die EU am 8.04.2022 weitere umfassende restriktive Maßnahmen gegen Russland verhĂ€ngt (u.a. Finanzsanktionen gegen 216 natĂŒrliche und 18 juristische Personen/Einrichtungen, sowie gĂŒterbezogen Maßnahmen wie umfassende Liste an GĂŒtern, die Ausfuhr- oder EinfuhrbeschrĂ€nkungen unterliegen, Sperre von EU-HĂ€fen, Transportverbote, Verbot von Treuhanddienstleistungen etc.). Zudem wurden die  Sanktionen gegen Belarus ausgeweitet

Details zu den mit Verordnung 2022/581 und Verordnung 2022/576 (Russland) sowie Verordnung 2022/577, (Belarus) verhĂ€ngten Sanktionen finden Sie in KĂŒrze auf der Homepage der WKÖ


Update 16.03.2022 

EU-Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Stahlerzeugnissen: EU streicht LĂ€nderkontingente fĂŒr Russland und Belarus 

Im Rahmen der Sanktionen der EU gegen Belarus gilt mit der Verordnung 2022/355 v. 2. MĂ€rz 2022 ein Einfuhrverbot von Stahlerzeugnissen aus Belarus. Mit der  Verordnung 2022/428 v. 15. MĂ€rz 2022 gilt ein entsprechendes Einfuhrverbot fĂŒr bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland. Infolge dieser Maßnahmen können Einfuhren aus Belarus und Russland nur mehr im Rahmen der ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen bis 4. bzw. 15. Juni 2022 erfolgen. 

Mit VO 2022/434, Amtsbl. L 88 v. 16. MĂ€rz 2022 hat die Kommission nun ohne VorankĂŒndigung und Konsultation beschlossen, entsprechend der Einfuhrverbote, ohne BerĂŒcksichtig der ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen, alle lĂ€nderspezifische Kontingenten von Belarus und/oder Russland mit 31. MĂ€rz 2022 zu streichen. Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Belarus oder Russland zur ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen sind daher ab 1. April im Rahmen der Globalkontingente einzufĂŒhren. 


Update 15.03.2022 

In Anschluss an die informelle Tagung der EU-Staats- und Regierungschefs vom 10./11. MĂ€rz hat der Rat wegen Russlands militĂ€rischer Aggression gegen die Ukraine ein viertes Paket mit Maßnahmen gegen bestimmte Wirtschaftssektoren und Personen beschlossen. 

Der Rat hat Folgendes beschlossen: 

  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen, 
  • Verbot, Ratingdienste fĂŒr russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewĂ€hren, 
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere AusfuhrbeschrĂ€nkungen verhĂ€ngt werden, und zwar fĂŒr GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck und fĂŒr GĂŒter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten, 
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie EinfĂŒhrung einer umfassenden BeschrĂ€nkung der Ausfuhr von fĂŒr die Energiewirtschaft bestimmten AusrĂŒstungen, Technologien und Dienstleistungen, 
  • weitere HandelsbeschrĂ€nkungen fĂŒr Eisen und Stahl und fĂŒr LuxusgĂŒter
  • DarĂŒber hinaus hat der Rat Sanktionen gegen prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls ĂŒber die Lage in der Ukraine verbreiten, sowie gegen wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, MilitĂ€rgĂŒter und GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck, Schiffbau und Maschinenbau beschlossen. 


AusfĂŒhrliche Details zu den einzelnen Sanktionsmaßnahmen finden Sie hier: Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at.​​​​​​​


Update 9.03.2022 

Am 9. MĂ€rz hat die EuropĂ€ische Kommission mit Verordnung 2022/398 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Beschluss (GASP) 2022/399 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP weitere restriktive Maßnahmen (Sanktionen) im Bereich Finanz- und Kapitalmarkt sowie Zahlungsverkehr, die gegen Russland gelten, auch auf Belarus ausgeweitet. 

Gegen Russland verhĂ€ngt die EU mit Verordnung 2022/394 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Beschluss 2022/395 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP sowie der Verordnung 2022/396 zur Änderung des Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und des Beschlusses (GASP) 2022/397 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP weitere personenbezogene Sanktionen, zudem wird ein Exportverbot fĂŒr GĂŒter und Technologie fĂŒr die Schifffahrt verhĂ€ngt und Begrifflichkeiten im Rahme der geltenden Sanktionen gegen Russland prĂ€zisiert oder geĂ€ndert. 


Update 4.03.2022

Mit Verordnung 2022/355 vom 2. MĂ€rz 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Beschluss (GASP) 2022/356 vom 2. MĂ€rz 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP hat die EuropĂ€ische Kommission nachfolgende restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhĂ€ngt. 

 ExportbeschrĂ€nkungen:  

  • Maschinen (ex KN 84) 
    Verboten ist gem. Artikel 1s der VO 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 der direkte/indirekte Export/die Lieferung/die Bereitstellung von Maschinen gemĂ€ĂŸ Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus. Verboten ist es unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, hierfĂŒr bereitzustellen.
     
    Ausgenommen vom Verbot ist gemĂ€ĂŸ Art 1s Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Maschinen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt. 
      
  • Gelistete Dual Use GĂŒter 
    Analog zu den gegenĂŒber Russland geltenden Sanktionen gilt ein Verbot gemĂ€ĂŸ Artikel 1e der Verordnung Nr. 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 des direkten/indirekten Exports/Lieferung/Verkaufs von gelisteten Dual Use GĂŒtern (Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) unabhĂ€ngig vom zivilen oder militĂ€rischen Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union nach Belarus.  

    Ausnahmen vom Exportverbot gelten fĂŒr unbedenkliche Verwendungszwecke gemĂ€ĂŸ Absatz 3 und 4 des Art 1e. FĂŒr andere nichtmilitĂ€rische Zwecke und fĂŒr nichtmilitĂ€rische Endnutzer können  Genehmigung fĂŒr im Rahmen von vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossene VertrĂ€ge oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderliche akzessorische VertrĂ€ge erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.  

    Keine Genehmigung fĂŒr AltvertrĂ€ge oder Ausnahmen werden erteilt, wenn hinreichende GrĂŒnde zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer ein militĂ€rischer Endnutzer oder ein in Anhang V (Verteidigungsministerium Belarus) der Verordnung 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 gelistete Person sein könnte, dass die GĂŒter eine militĂ€rische Endverwendung haben könnten oder fĂŒr die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder es sich um eine damit verbundene Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen.  
    Liegt eine Genehmigung fĂŒr die Ausfuhr von gelisteten Dual Use GĂŒtern vor, erklĂ€rt der AusfĂŒhrer in der Zollanmeldung, dass die GĂŒter im Rahmen der einschlĂ€gigen Ausnahmeregelung ausgefĂŒhrt werden, und unterrichtet die zustĂ€ndige Behörde (in Österreich: BMDW) innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr ĂŒber die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
      â€Ż 
  • Technologie-GĂŒter-Liste abweichend von gelisteten Dual Use GĂŒter 
    Analog zu den gegenĂŒber Russland geltenden Sanktionen gilt ein Verbot gemĂ€ĂŸ Artikel 1f Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355, Amtsblatt L 67 vom 2. MĂ€rz 2022)  der direkten/indirekten Exports/Lieferung/Verkaufs von in Anhang Va aufgefĂŒhrte GĂŒter und Technologien (Siehe fĂŒr Anhang Va den Anhang II der Verordnung 2022/355) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Bei den GĂŒtern handelt es sich um von der Dual Use Verordnung abweichende GĂŒtern und Technologien u.a.

    Allgemeine Elektronik, Rechner/Elektronische Baugruppen, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik und Luftfahrt sowie Raumfahrt und Antriebe hierfĂŒr mit bestimmten technischen LeistungsfĂ€higkeiten.  

    Abweichungen vom Exportverbot gelten fĂŒr unbedenkliche Verwendungszwecke gemĂ€ĂŸ Artikel 2a Absatz 3 und 4. FĂŒr andere nichtmilitĂ€rische Zwecke und fĂŒr nichtmilitĂ€rische Endnutzer können abweichend von dem Exportverbot gemĂ€ĂŸ Artikel 2a Absatz 1 und Absatz 2 Genehmigung fĂŒr im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen VertrĂ€gen oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.   

    Keine Genehmigung fĂŒr AltvertrĂ€ge oder Ausnahmen werden erteilt, wenn hinreichende GrĂŒnde zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer ein militĂ€rischer Endnutzer oder ein in Anhang V (Verteidigungsministerium Belarus) der Verordnung 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 gelistete Person sein könnte, dass die GĂŒter eine militĂ€rische Endverwendung haben könnten oder fĂŒr die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder es sich um eine damit verbundene Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen. 
    Liegt eine Genehmigung fĂŒr die Ausfuhr der in Anhang VII gelisteten GĂŒter vor, erklĂ€rt der AusfĂŒhrer in der Zollanmeldung, dass die GĂŒter im Rahmen der einschlĂ€gigen Ausnahmeregelung  ausgefĂŒhrt werden, und unterrichtet die zustĂ€ndige Behörde (in Österreich: BMDW) innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr ĂŒber die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung. 

ImportbeschrĂ€nkungen: 

  • Holzerzeugnisse (Holz und Holzwaren; Holzkohle, KN 44) 
    Verboten ist gem. Art 1o der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von Holzerzeugnissen gelistet in Anhang X mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.  Ausgenommen vom Verbot ist gemĂ€ĂŸ Art 1o Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt.
     
  • Kautschukerzeugnisse (Luftreifen aus Kautschuk, KN 4011) 
    Verboten ist gem. Artikel 1r der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von  Kautschukerzeugnissen gem. Anhang XIII mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.  Ausgenommen vom Verbot ist gemĂ€ĂŸ Art 1r Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt. 
     
  • Zementerzeugnisse (Zement, einschl. Zementklinker, auch gefĂ€rbt 2523 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6810) 
    Verboten ist gem. Artikel 1p der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von  Zementerzeugnissen gem. Anhang XI mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.  Ausgenommen vom Verbot ist gemĂ€ĂŸ Art 1p Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt. 
     
  • Eisen- und Stahlerzeugnisse (KN 72 und 73) 
    Verboten ist gem. Artikel 1q der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung außerhalb der EU und der Erwerb von  Eisen- und Stahlerzeugnisse gem. Anhang XII mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.  Ausgenommen vom Verbot ist gemĂ€ĂŸ Art 1q Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt. â€Ż
     
  • Streichung der Altvertragsausnahmen fĂŒr GĂŒter nach Anhang VI (GĂŒter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen), GĂŒter nach Anhang VII (Mineralölerzeugnisse), GĂŒter nach Anhang VIII (Kaliumchlorid-Produkte)  
    Die Altvertragsausnahmen fĂŒr die Ausfuhr und Bereitstellung von GĂŒtern des Anhang IV, Anhang VII, Anhang VIII fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen VertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung solcher VertrĂ€ge erforderlich sind, wird mit sofortiger Wirkung mit 3. MĂ€rz 2022 gestrichen.

Sonstige BeschrĂ€nkungen â€Ż 

  • Streichung der Ausnahmen fĂŒr die Inanspruchnahme oder Auszahlung von BetrĂ€gen aus alten DarlehensvertrĂ€gen   
    Gestrichen wird die Ausnahme gem. Art 1h Abs 3 vom Darlehensverbot fĂŒr die Inanspruchnahme oder Auszahlung von BetrĂ€gen im Rahmens von vor dem 25. Juni 2021 geschlossenen Darlehensvertrags zu Gunsten der Republik Belarus, ihrer Regierung, zugehörigen Organisationen sowie der in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgefĂŒhrten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank), juristische Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln. â€Ż 
     
  • Streichung der Ausnahme fĂŒr die ErfĂŒllung von Versicherungs- und RĂŒckversicherungsvertrĂ€gen von vor dem 25. Juni 2021
    Gestrichen wird die Ausnahme gem. Art 1i Abs 3 fĂŒr die ErfĂŒllung von Versicherungs- und RĂŒckversicherungsvertrĂ€gen von vor dem 25. Juni 2021 zu Gunsten der Republik Belarus, ihre Regierung, zugehörigen Organisationen sowie der in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgefĂŒhrten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank), juristische Personen außerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln. 

 


Update 2.03.2022 

Am 2.03.2022 wurde der zweite und letzte Teil des dritten EU-Sanktionspakets gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese beinhaltet neben neuen Personenlistungen (Belarus) den Ausschluss bestimmter Banken aus dem SWIFT System sowie ProjektbeschrĂ€nkungen fĂŒr den Russian Direct Investment Fund, ein Export- und Bereitstellungsverbot fĂŒr „Euro-Bargeld“ in oder nach Russland sowie ein Ausstrahlungsverbot fĂŒr bestimmte russische Medien in der EU. 

Inhalte: 

  • Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds 
    Verboten ist es gem. Art 2e VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 Abs 2 VO 2022/345), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund co-finanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen. 
     
  • Verbot der Erbringung von spezialisierten NachrichtenĂŒbermittlungsdienstleistungen fĂŒr den Zahlungsverkehr mit bestimmten russischen Banken („SWIFT-Ausschluss“) 
    Verboten ist es gem. Art 5h VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 Abs 3 VO 2022/345) ab dem 12. MĂ€rz 2022 spezialisierte NachrichtenĂŒbermittlungsdienste fĂŒr den Zahlungsverkehr, die fĂŒr den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, fĂŒr die in Anhang XIV (Bank Otkritie Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK) sowie fĂŒr in Russland niedergelassene juristische Personen deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgefĂŒhrten Finanzinstitutionen liegt .  
     
  • Verbot des Export oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten („Bargeld“) 
    Verboten ist es gem. Art 5i VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 Abs 4 VO 2022/345), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natĂŒrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszufĂŒhren. Das Verbot gemĂ€ĂŸ Absatz 1 gilt nicht fĂŒr den persönlichen Gebrauch natĂŒrlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche TĂ€tigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht ImmunitĂ€t genießen.  
     
  • Neue Personenlistungen 
    Mit Beschluss 2022/354 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP und VO 2022/353 zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, EU-Amtsblatt L66 v. 2. MĂ€rz, hat die EU restriktive Maßnahmen (Finanzsanktionen) gegen 22 natĂŒrliche Personen verhĂ€ngt. Zu den benannten Personen zĂ€hlen belarussische Personen, die an der militĂ€rischen Aggression Russlands gegen die Ukraine beteiligt sind. Konten und Vermögenswerte der benannten Personen in der EU sind eingefroren, es gilt ein unmittelbares und mittelbares Bereitstellungs- und Bezahlverbot an diese Personen. 
     
  • Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot bestimmter russischer Medien in der EU 
    Es ist gem. Art 2f VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 VO 2022/350) verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgefĂŒhrten Personen (RT — Russia Today English, RT — Russia Today UK, RT — Russia Today Germany, RT — Russia Today France, RT — Russia Today Spanish, Sputnik), zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung ĂŒber Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhĂ€ngig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen dieser Personen sind ausgesetzt.“   

Mit einer Ausweitung der EU-Sanktionen gegen Russland auf Belarus einschl. Belarus-spezifischer restriktiver Maßnahmen ist in KĂŒrze zu rechnen. 


Update 01.03.2022 

Am Abend des 27.02.2022 wurde von den EU-Außenministern formal das 3. Sanktionspaket angenommen. Die Inhalte werden systematisch im EU Amtsblatt veröffentlicht.  

Bisher veröffentlichte Inhalte: 

  • Luftraumsperre und Transaktionsverbot gemĂ€ĂŸ Verordnung 2022/334 vom 28.02.2022. 
  • Finanzsanktionen gegen 26 natĂŒrliche Personen und ein Organisation gemĂ€ĂŸ Beschluss 2022/337 und Verordnung 2022/336 vom 28. Februar 2022. Konten und Vermögenswerte der benannten Personen/Organisation in der EU sind eingefroren, es gilt ein unmittelbares und mittelbares Bereitstellungs- und Bezahlverbot an diese Personen/Organisation. 

Weitere beschlossene Inhalte des Sanktionspaketes sind u.a. der Ausschluss bestimmter russischer Banken aus SWIFT sowie weitere Personenlistungen.  


Update 23.02.2022

  • In Reaktion auf die Eskalation Russlands in der Ostukraine haben die USA in der Nacht von 22. auf 23.02.2022 Finanzsanktionen gegen zahlreiche russische natĂŒrliche Personen, Banken, Unternehmen sowie Verlegeschiffe verhĂ€ngt. Die Listungen in der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-Liste) erfolgen auf Basis verschiedener Executive Orders, die seit dem Inkrafttreten des Countering America's Adversaries Through Sanctions Acts seit 2017 (CAASTA) teils extra-terriotriale Geltung beanspruchen (subject to secondary sanctions). Die Liste der neubenannten Personen ist abrufbar unter: Russia-related Designations; Issuance of Russia-related Directive 1A and General Licenses; Publication of new and updated Frequently Asked Questions | U.S. Department of the Treasury 
     
  • Zudem wurden NON-SDN menue-based Sanctions (NS-MBS) gegen die Zentralbank der Russischen Föderation, den Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation und das Finanzministeriums der Russischen Föderation erneuert. Bereits seit 15. April lJ ist es mit Directive 1 der Executive Order 14024 US-Banken einschl. ihrer Niederlassungen im Ausland untersagt am PrimĂ€rmarkthandel fĂŒr auf Rubel oder Nicht-Rubel lautende Anleihen, die nach dem 14. Juni 2021 von der Zentralbank der Russischen Föderation, dem Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation oder des Finanzministeriums der Russischen Föderation ausgegeben werden, teilzunehmen sowie Kredite von auf Rubel oder Nicht-Rubel lautenden Mitteln an die Zentralbank der Russischen Föderation, den Nationalen Vermögensfonds der Russischen Föderation oder das Finanzministerium der Finanzministerium der Russischen Föderation zu vergeben. Mit der in der Nacht von gestern auf heute veröffentlichten Directive 1A (Russia-related Sovereign Debt Directive) ist es zudem ab dem 1. MĂ€rz 2022 US-Banken einschl. ihrer Niederlassungen im Ausland untersagt am SekundĂ€rmarkt fĂŒr Rubel- oder Nicht-Rubel-Anleihen, die nach dem 1. MĂ€rz 2022 von der Zentralbank der Russischen Föderation der Russischen Föderation, des Nationalen Vermögensfonds der Russischen Föderation oder des Finanzministeriums der Russischen Föderation begeben wurden teilzunehmen. Gem. FAQ 891 gilt diese BeschrĂ€nkungen der Erwerbs von Anleihen und Vergabe von Krediten gegenĂŒber den benannten russischen staatlichen Finanzinstitute und Finanzministerium.

US-Sanktionen: Vollembargo gegen besetzte Gebiete in der Ostukraine, 22.02.2022

Als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ haben die USA in der Nacht von 21. auf 22.02.2022 mit Executive Order (E.O.) des US-PrĂ€sidenten nachfolgende Maßnahmen (extra-territoriale Geltung!) verhĂ€ngt 

Gem. Section 1 untersagt sind:   

  • Neuinvestitionen in den so genannten DNR- oder LNR-Regionen der Ukraine durch „US-Personen“,
  • die Ein- und Ausfuhr in und aus den Gebieten von Us-kontrollierten GĂŒtern, Dienstleistungen und Technologie („subject to US-Jurisdiction“)
  • jede Transaktion durch non-US-Persons, wenn diese Transaktion gem. a) oder b) „US-Persons“ untersagt ist,

Gem. Section 2 sind Konten und Vermögenswerte von nachfolgenden Personen in den USA oder außerhalb der USA unter Kontrolle von US-Persons eingefroren. 

  • Vermögenswerte von Beamten, Angestellten der DNR und LDR sowie von leitenden Mitarbeitern (GeschĂ€ftsfĂŒhrung, Vorstand) von Unternehmen aus der DNR und LDR 
  • Vermögenswerte von juristischen Personen, die im Eigentum oder Kontrolle von Personen gem. Punkt a) stehen, 
  • Vermögenswerte von Personen, die materielle UnterstĂŒtzung fĂŒr gem. Punkt a) oder b) gelistete Personen leisten, 
  • Das Einfriergebot und Bereitstellungsverbot umfasst ein ErfĂŒllungsverbot, ist also ungeachtet bisheriger VertrĂ€ge und Genehmigung wirksam.

Gem. Section 3 umfasst das Einfriergebot gem. Section 2 auch ein Transaktionsverbot (Bereitstellungs- und Annahmeverbot) gegenĂŒber gem. dieser E.O. SDN-gelisteten Personen.

Ausnahmen vom Embargo etwa fĂŒr bestimmte humanitĂ€re GĂŒter, BekĂ€mpfung von Covid19 in der Ostukraine oder Transaktionen bestimmter internationaler Organisationen gelten gem. der General Licences No. 17 bis 22 (siehe unten).


Den aktuellen Stand der restriktiven Maßnahmen gegenĂŒber Russland und der Ukraine finden Sie unter:

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Aktueller_Stand_der_Sanktionen_gegen_Russland_und_die_Ukrai.html


XS SM MD LG XL