Ukraine-Konflikt - aktuelle Informationen fĂŒr Unternehmen

Aufgrund der Eskalation in der Ukraine hat die Wirtschaftskammer Ăsterreich eine Informations- und FAQ-Seite zur Situation in der Ukraine fĂŒr Unternehmen eingerichtet.
Webinar-RĂŒckblick: Aktuelle Lage Russische Föderation

Am Freitag, 11. MĂ€rz 2022 fand ein Webinar der AW fĂŒr Unternehmen statt, das die aktuelle Lage in der Russischen Föderation und die Auswirkungen auf heimische Firmen zum Inhalt hatte. Die Nachlese zur Veranstaltung ist hier möglich: https://www.wko.at/service/Veranstaltung.html?id=1b4f7012-a859-48e8-85f8-638a60e680e2
Facts & Figures Metalltechnische Industrie
Update 08.04.2022Â
5. Sanktionspaket der EU gegen Russland sowie begleitende SanktionsmaĂnahmen gegen Belarus
Mit dem 5. Sanktionspaket hat die EU am 8.04.2022 weitere umfassende restriktive MaĂnahmen gegen Russland verhĂ€ngt (u.a. Finanzsanktionen gegen 216 natĂŒrliche und 18 juristische Personen/Einrichtungen, sowie gĂŒterbezogen MaĂnahmen wie umfassende Liste an GĂŒtern, die Ausfuhr- oder EinfuhrbeschrĂ€nkungen unterliegen, Sperre von EU-HĂ€fen, Transportverbote, Verbot von Treuhanddienstleistungen etc.). Zudem wurden die Sanktionen gegen Belarus ausgeweitet.
Details zu den mit Verordnung 2022/581 und Verordnung 2022/576 (Russland) sowie Verordnung 2022/577, (Belarus) verhĂ€ngten Sanktionen finden Sie in KĂŒrze auf der Homepage der WKĂ.
Update 16.03.2022Â
EU-SchutzmaĂnahmen gegen Einfuhren von Stahlerzeugnissen: EU streicht LĂ€nderkontingente fĂŒr Russland und Belarus
Im Rahmen der Sanktionen der EU gegen Belarus gilt mit der Verordnung 2022/355 v. 2. MĂ€rz 2022 ein Einfuhrverbot von Stahlerzeugnissen aus Belarus. Mit der âŻVerordnung 2022/428 v. 15. MĂ€rz 2022 gilt ein entsprechendes Einfuhrverbot fĂŒr bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland. Infolge dieser MaĂnahmen können Einfuhren aus Belarus und Russland nur mehr im Rahmen der ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen bis 4. bzw. 15. Juni 2022 erfolgen.
Mit VO 2022/434, Amtsbl. L 88 v. 16. MĂ€rz 2022 hat die Kommission nun ohne VorankĂŒndigung und Konsultation beschlossen, entsprechend der Einfuhrverbote, ohne BerĂŒcksichtig der ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen, alle lĂ€nderspezifische Kontingenten von Belarus und/oder Russland mit 31. MĂ€rz 2022 zu streichen. Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Belarus oder Russland zur ErfĂŒllung von AltvertrĂ€gen sind daher ab 1. April im Rahmen der Globalkontingente einzufĂŒhren.
Update 15.03.2022Â
In Anschluss an die informelle Tagung der EU-Staats- und Regierungschefs vom 10./11.âŻMĂ€rz hat der Rat wegen Russlands militĂ€rischer Aggression gegen die Ukraine ein viertes Paket mit MaĂnahmen gegen bestimmte Wirtschaftssektoren und Personen beschlossen.
Der Rat hat Folgendes beschlossen:
- Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen,
- Verbot,âŻRatingdiensteâŻfĂŒr russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewĂ€hren,
- Erweiterung der Liste der PersonenâŻmit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung,âŻgegen dieâŻstrengereâŻAusfuhrbeschrĂ€nkungen verhĂ€ngt werden, und zwar fĂŒr GĂŒter mit doppeltem VerwendungszweckâŻund fĂŒr GĂŒter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
- Verbot neuer Investitionen in den russischenâŻEnergiesektorâŻsowie EinfĂŒhrung einer umfassendenâŻBeschrĂ€nkung der Ausfuhr von fĂŒr die Energiewirtschaft bestimmten AusrĂŒstungen, Technologien und Dienstleistungen,
- weitereâŻHandelsbeschrĂ€nkungenâŻfĂŒrâŻEisen und StahlâŻund fĂŒrâŻLuxusgĂŒter.
- DarĂŒber hinaus hat der Rat Sanktionen gegenâŻprominente Oligarchen,âŻLobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls ĂŒber die Lage in der Ukraine verbreiten, sowie gegenâŻwichtigeâŻUnternehmen in den Branchen Luftfahrt, MilitĂ€rgĂŒter und GĂŒter mit doppeltem Verwendungszweck, Schiffbau und MaschinenbauâŻbeschlossen.
AusfĂŒhrliche Details zu den einzelnen SanktionsmaĂnahmen finden Sie hier: Aktueller Stand der Sanktionen gegen Russland und in Bezug auf die Ukraine - WKO.at.âââââââ
Update 9.03.2022Â
Am 9. MĂ€rz hat die EuropĂ€ische Kommission mit Verordnung 2022/398 zur Ănderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Beschluss (GASP) 2022/399 zur Ănderung des Beschlusses 2012/642/GASP weitere restriktive MaĂnahmen (Sanktionen) im Bereich Finanz- und Kapitalmarkt sowie Zahlungsverkehr, die gegen Russland gelten, auch auf Belarus ausgeweitet.
Gegen Russland verhĂ€ngt die EU mit Verordnung 2022/394 zur Ănderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Beschluss 2022/395 zur Ănderung des Beschlusses 2014/512/GASP sowie der Verordnung 2022/396 zur Ănderung des Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und des Beschlusses (GASP) 2022/397 zur Ănderung des Beschlusses 2014/145/GASP weitere personenbezogene Sanktionen, zudem wird ein Exportverbot fĂŒr GĂŒter und Technologie fĂŒr die Schifffahrt verhĂ€ngt und Begrifflichkeiten im Rahme der geltenden Sanktionen gegen Russland prĂ€zisiert oder geĂ€ndert.
Update 4.03.2022
Mit Verordnung 2022/355 vom 2. MĂ€rz 2022 zur Ănderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Beschluss (GASP) 2022/356 vom 2. MĂ€rz 2022 zur Ănderung des Beschlusses 2012/642/GASP hat die EuropĂ€ische Kommission nachfolgende restriktive MaĂnahmen gegen Belarus verhĂ€ngt.
âŻExportbeschrĂ€nkungen:
- Maschinen (ex KN 84)
Verboten ist gem. Artikel 1s der VO 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 der direkte/indirekte Export/die Lieferung/die Bereitstellung von Maschinen gemÀà Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus. Verboten ist es unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschlieĂlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, hierfĂŒr bereitzustellen.
Ausgenommen vom Verbot ist gemÀà Art 1s Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Maschinen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt.
⯠- Gelistete Dual Use GĂŒter
Analog zu den gegenĂŒber Russland geltenden Sanktionen gilt ein Verbot gemÀà Artikel 1e der Verordnung Nr. 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 des direkten/indirekten Exports/Lieferung/Verkaufs von gelisteten Dual Use GĂŒtern (Anhang I der Dual Use Verordnung 821/2021 idgF) unabhĂ€ngig vom zivilen oder militĂ€rischen Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union nach Belarus.âŻ
Ausnahmen vom Exportverbot gelten fĂŒr unbedenkliche Verwendungszwecke gemÀà Absatz 3 und 4 des Art 1e. FĂŒr andere nichtmilitĂ€rische Zwecke und fĂŒr nichtmilitĂ€rische Endnutzer können⯠Genehmigung fĂŒr im Rahmen von vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossene VertrĂ€ge oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderliche akzessorische VertrĂ€ge erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Keine Genehmigung fĂŒr AltvertrĂ€ge oder Ausnahmen werden erteilt, wenn hinreichende GrĂŒnde zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer ein militĂ€rischer Endnutzer oder ein in Anhang V (Verteidigungsministerium Belarus) der Verordnung 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 gelistete Person sein könnte, dass die GĂŒter eine militĂ€rische Endverwendung haben könnten oder fĂŒr die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder es sich um eine damit verbundene Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen.
Liegt eine Genehmigung fĂŒr die Ausfuhr von gelisteten Dual Use GĂŒtern vor, erklĂ€rt der AusfĂŒhrer in der Zollanmeldung, dass die GĂŒter im Rahmen der einschlĂ€gigen Ausnahmeregelung ausgefĂŒhrt werden, und unterrichtet die zustĂ€ndige Behörde (in Ăsterreich: BMDW) innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr ĂŒber die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
⯠⯠- Technologie-GĂŒter-Liste abweichend von gelisteten Dual Use GĂŒter
Analog zu den gegenĂŒber Russland geltenden Sanktionen gilt ein Verbot gemÀà Artikel 1f Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355, Amtsblatt L 67 vom 2. MĂ€rz 2022)⯠der direkten/indirekten Exports/Lieferung/Verkaufs von in Anhang Va aufgefĂŒhrte GĂŒter und TechnologienâŻ(Siehe fĂŒr Anhang Va den Anhang II der Verordnung 2022/355) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus. Bei den GĂŒtern handelt es sich um von der Dual Use Verordnung abweichende GĂŒtern und Technologien u.a.
Allgemeine Elektronik, Rechner/Elektronische Baugruppen, TelekommunikationâŻundâŻInformationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik und LuftfahrtâŻsowieâŻRaumfahrt und Antriebe hierfĂŒr mit bestimmten technischen LeistungsfĂ€higkeiten.
Abweichungen vom Exportverbot gelten fĂŒr unbedenkliche Verwendungszwecke gemÀà Artikel 2a Absatz 3 und 4. FĂŒr andere nichtmilitĂ€rische Zwecke und fĂŒr nichtmilitĂ€rische Endnutzer können abweichend von dem Exportverbot gemÀà Artikel 2a Absatz 1 und Absatz 2 Genehmigung fĂŒr im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen VertrĂ€gen oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen erteilt werden, wenn eine Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.âŻ
Keine Genehmigung fĂŒr AltvertrĂ€ge oder Ausnahmen werden erteilt, wenn hinreichende GrĂŒnde zu der Annahme bestehen, dass der Endnutzer ein militĂ€rischer Endnutzer oder ein in Anhang V (Verteidigungsministerium Belarus) der Verordnung 765/2006 geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 gelistete Person sein könnte, dass die GĂŒter eine militĂ€rische Endverwendung haben könnten oder fĂŒr die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist oder es sich um eine damit verbundene Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfen.
Liegt eine Genehmigung fĂŒr die Ausfuhr der in Anhang VII gelisteten GĂŒter vor, erklĂ€rt der AusfĂŒhrer in der Zollanmeldung, dass die GĂŒter im Rahmen der einschlĂ€gigen Ausnahmeregelung⯠ausgefĂŒhrt werden, und unterrichtet die zustĂ€ndige Behörde (in Ăsterreich: BMDW) innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr ĂŒber die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.
ImportbeschrÀnkungen:
- Holzerzeugnisse (Holz und Holzwaren; Holzkohle, KN 44)
Verboten ist gem. Art 1o der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung auĂerhalb der EU und der Erwerb von Holzerzeugnissen gelistet in Anhang X mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschlieĂlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.⯠Ausgenommen vom Verbot ist gemÀà Art 1o Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt.
- Kautschukerzeugnisse (Luftreifen aus Kautschuk, KN 4011)
Verboten ist gem. Artikel 1r der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung auĂerhalb der EU und der Erwerb von âŻKautschukerzeugnissen gem. Anhang XIII mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschlieĂlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.⯠Ausgenommen vom Verbot ist gemÀà Art 1r Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt.
- Zementerzeugnisse (Zement, einschl. Zementklinker, auch gefÀrbt 2523 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6810)
Verboten ist gem. Artikel 1p der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung auĂerhalb der EU und der Erwerb von âŻZementerzeugnissen gem. Anhang XI mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschlieĂlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.⯠Ausgenommen vom Verbot ist gemÀà Art 1p Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt.
- Eisen- und Stahlerzeugnisse (KN 72 und 73)
Verboten ist gem. Artikel 1q der VO 765/2006 idgF geĂ€ndert durch Verordnung 2022/355 die direkte/indirekte Einfuhr in die EU, die Beförderung auĂerhalb der EU und der Erwerb von âŻEisen- und Stahlerzeugnisse gem. Anhang XII mit Ursprung in Belarus oder ausgefĂŒhrt aus Belarus. Verboten ist es hierfĂŒr technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschlieĂlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und RĂŒckversicherungen, bereitzustellen.⯠Ausgenommen vom Verbot ist gemÀà Art 1q Abs 2 die Einfuhr/die Beförderung/der Erwerb von Holzerzeugnissen bis 4. Juni 2022, wenn dies in ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 3. MĂ€rz 2022 geschlossen wurden, oder von fĂŒr deren ErfĂŒllung erforderlichen akzessorischen VertrĂ€gen, erfolgt. âŻ
- Streichung der Altvertragsausnahmen fĂŒr GĂŒter nach Anhang VI (GĂŒter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen), GĂŒter nach Anhang VII (Mineralölerzeugnisse), GĂŒter nach Anhang VIII (Kaliumchlorid-Produkte)
Die Altvertragsausnahmen fĂŒr die Ausfuhr und Bereitstellung von GĂŒtern des Anhang IV, Anhang VII, Anhang VIII fĂŒr die ErfĂŒllung von VertrĂ€gen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, oder von akzessorischen VertrĂ€gen, die fĂŒr die ErfĂŒllung solcher VertrĂ€ge erforderlich sind, wird mit sofortiger Wirkung mit 3. MĂ€rz 2022 gestrichen.
Sonstige BeschrĂ€nkungen âŻ
- Streichung der Ausnahmen fĂŒr die Inanspruchnahme oder Auszahlung von BetrĂ€gen aus alten DarlehensvertrĂ€genâŻ
Gestrichen wird die Ausnahme gem. Art 1h Abs 3 vom Darlehensverbot fĂŒr die Inanspruchnahme oder Auszahlung von BetrĂ€gen im Rahmens von vor dem 25. Juni 2021 geschlossenen Darlehensvertrags zu Gunsten der Republik Belarus, ihrer Regierung, zugehörigen Organisationen sowie der in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgefĂŒhrten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank), juristische Personen auĂerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln. âŻ
- Streichung der Ausnahme fĂŒr die ErfĂŒllung von Versicherungs- und RĂŒckversicherungsvertrĂ€gen von vor dem 25. Juni 2021
Gestrichen wird die Ausnahme gem. Art 1i Abs 3 fĂŒr die ErfĂŒllung von Versicherungs- und RĂŒckversicherungsvertrĂ€gen von vor dem 25. Juni 2021 zu Gunsten der Republik Belarus, ihre Regierung, zugehörigen Organisationen sowie der in Anhang IX der Verordnung 765/2006 idgF aufgefĂŒhrten Finanzinstitute (Belarusbank, Belinvestbank, Belagroprombank), juristische Personen auĂerhalb der EU, die sich unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitseigentum der in Anhang IX gelisteten Finanzinstitutionen befinden oder Personen, wenn sie im Namen oder auf Weisung einer zuvor genannten Person handeln.
Update 2.03.2022Â
Am 2.03.2022 wurde der zweite und letzte Teil des dritten EU-Sanktionspakets gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese beinhaltet neben neuen Personenlistungen (Belarus) den Ausschluss bestimmter Banken aus dem SWIFT System sowie ProjektbeschrĂ€nkungen fĂŒr den Russian Direct Investment Fund, ein Export- und Bereitstellungsverbot fĂŒr âEuro-Bargeldâ in oder nach Russland sowie ein Ausstrahlungsverbot fĂŒr bestimmte russische Medien in der EU.
Inhalte:
- Verbot der Beteiligung an Projekten des Russian Direct Investment Funds
Verboten ist es gem. Art 2e VO 833/2014 (geÀndert durch Art 1 Abs 2 VO 2022/345), in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund co-finanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
- Verbot der Erbringung von spezialisierten NachrichtenĂŒbermittlungsdienstleistungen fĂŒr den Zahlungsverkehr mit bestimmten russischen Banken (âSWIFT-Ausschlussâ)
Verboten ist es gem. Art 5h VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 Abs 3 VO 2022/345) ab dem 12. MĂ€rz 2022 spezialisierte NachrichtenĂŒbermittlungsdienste fĂŒr den Zahlungsverkehr, die fĂŒr den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, fĂŒr die in Anhang XIV (Bank Otkritie Novikombank , Promsvyazbank, Bank Rossiya Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK) sowie fĂŒr in Russland niedergelassene juristische Personen deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang XIV aufgefĂŒhrten Finanzinstitutionen liegt .
- Verbot des Export oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten (âBargeldâ)
Verboten ist es gem. Art 5i VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 Abs 4 VO 2022/345), auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natĂŒrliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland â einschlieĂlich der Regierung und der Zentralbank Russlands â oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszufĂŒhren. Das Verbot gemÀà Absatz 1 gilt nicht fĂŒr den persönlichen Gebrauch natĂŒrlicher Personen, die nach Russland reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder amtliche TĂ€tigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht ImmunitĂ€t genieĂen.
- Neue Personenlistungen
Mit Beschluss 2022/354 zur Ănderung des Beschlusses 2014/145/GASP und VO 2022/353 zur DurchfĂŒhrung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, EU-Amtsblatt L66 v. 2. MĂ€rz, hat die EU restriktive MaĂnahmen (Finanzsanktionen) gegen 22 natĂŒrliche Personen verhĂ€ngt. Zu den benannten Personen zĂ€hlen belarussische Personen, die an der militĂ€rischen Aggression Russlands gegen die Ukraine beteiligt sind. Konten und Vermögenswerte der benannten Personen in der EU sind eingefroren, es gilt ein unmittelbares und mittelbares Bereitstellungs- und Bezahlverbot an diese Personen.
- Entzug von Rundfunklizenzen und Ausstrahlungsverbot bestimmter russischer Medien in der EU
Es ist gem. Art 2f VO 833/2014 (geĂ€ndert durch Art 1 VO 2022/350) verboten, Inhalte durch die in Anhang XV aufgefĂŒhrten Personen (RT â Russia Today English, RT â Russia Today UK, RT â Russia Today Germany, RT â Russia Today France, RT â Russia Today Spanish, Sputnik), zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Ăbertragung oder Verbreitung ĂŒber Kabel, Satellit, IP-TV, Internetdienstleister, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhĂ€ngig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Alle Rundfunklizenzen oder -genehmigungen, Ăbertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen dieser Personen sind ausgesetzt.â âŻ
Mit einer Ausweitung der EU-Sanktionen gegen Russland auf Belarus einschl. Belarus-spezifischer restriktiver MaĂnahmen ist in KĂŒrze zu rechnen.
Update 01.03.2022Â
Am Abend des 27.02.2022 wurde von den EU-AuĂenministern formal das 3. Sanktionspaket angenommen. Die Inhalte werden systematisch im EU Amtsblatt veröffentlicht.
Bisher veröffentlichte Inhalte:
- Luftraumsperre und Transaktionsverbot gemÀà Verordnung 2022/334 vom 28.02.2022.
- Finanzsanktionen gegen 26 natĂŒrliche Personen und ein Organisation gemÀà Beschluss 2022/337 und Verordnung 2022/336 vom 28. Februar 2022. Konten und Vermögenswerte der benannten Personen/Organisation in der EU sind eingefroren, es gilt ein unmittelbares und mittelbares Bereitstellungs- und Bezahlverbot an diese Personen/Organisation.
Weitere beschlossene Inhalte des Sanktionspaketes sind u.a. der Ausschluss bestimmter russischer Banken aus SWIFT sowie weitere Personenlistungen.
Update 23.02.2022
- In Reaktion auf die Eskalation Russlands in der Ostukraine haben die USA in der Nacht von 22. auf 23.02.2022 Finanzsanktionen gegen zahlreiche russische natĂŒrliche Personen, Banken, Unternehmen sowie Verlegeschiffe verhĂ€ngt. Die Listungen in der Specially Designated Nationals and Blocked Persons List (SDN-Liste) erfolgen auf Basis verschiedener Executive Orders, die seit dem Inkrafttreten des Countering America's Adversaries Through Sanctions Acts seit 2017 (CAASTA) teils extra-terriotriale Geltung beanspruchen (subject to secondary sanctions). Die Liste der neubenannten Personen ist abrufbar unter: Russia-related Designations; Issuance of Russia-related Directive 1A and General Licenses; Publication of new and updated Frequently Asked Questions | U.S. Department of the Treasury
- Zudem wurden NON-SDN menue-based Sanctions (NS-MBS) gegen die Zentralbank der Russischen Föderation, den Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation und das Finanzministeriums der Russischen Föderation erneuert. Bereits seit 15. April lJ ist es mit Directive 1 der Executive Order 14024 US-Banken einschl. ihrer Niederlassungen im Ausland untersagt am PrimĂ€rmarkthandel fĂŒr auf Rubel oder Nicht-Rubel lautende Anleihen, die nach dem 14. Juni 2021 von der Zentralbank der Russischen Föderation, dem Nationalen Wohlstandsfonds der Russischen Föderation oder des Finanzministeriums der Russischen Föderation ausgegeben werden, teilzunehmen sowie Kredite von auf Rubel oder Nicht-Rubel lautenden Mitteln an die Zentralbank der Russischen Föderation, den Nationalen Vermögensfonds der Russischen Föderation oder das Finanzministerium der Finanzministerium der Russischen Föderation zu vergeben. Mit der in der Nacht von gestern auf heute veröffentlichten Directive 1A (Russia-related Sovereign Debt Directive) ist es zudem ab dem 1. MĂ€rz 2022 US-Banken einschl. ihrer Niederlassungen im Ausland untersagt am SekundĂ€rmarkt fĂŒr Rubel- oder Nicht-Rubel-Anleihen, die nach dem 1. MĂ€rz 2022 von der Zentralbank der Russischen Föderation der Russischen Föderation, des Nationalen Vermögensfonds der Russischen Föderation oder des Finanzministeriums der Russischen Föderation begeben wurden teilzunehmen. Gem. FAQ 891 gilt diese BeschrĂ€nkungen der Erwerbs von Anleihen und Vergabe von Krediten gegenĂŒber den benannten russischen staatlichen Finanzinstitute und Finanzministerium.
US-Sanktionen: Vollembargo gegen besetzte Gebiete in der Ostukraine, 22.02.2022
Als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der âDonezker Volksrepublik (DNR)â und der âLugansker Volksrepublik (LNR)â haben die USA in der Nacht von 21. auf 22.02.2022 mit Executive Order (E.O.) des US-PrĂ€sidenten nachfolgende MaĂnahmen (extra-territoriale Geltung!) verhĂ€ngt
Gem. Section 1 untersagt sind:
- Neuinvestitionen in den so genannten DNR- oder LNR-Regionen der Ukraine durch âUS-Personenâ,
- die Ein- und Ausfuhr in und aus den Gebieten von Us-kontrollierten GĂŒtern, Dienstleistungen und Technologie (âsubject to US-Jurisdictionâ)
- jede Transaktion durch non-US-Persons, wenn diese Transaktion gem. a) oder b) âUS-Personsâ untersagt ist,
Gem. Section 2 sind Konten und Vermögenswerte von nachfolgenden Personen in den USA oder auĂerhalb der USA unter Kontrolle von US-Persons eingefroren.
- Vermögenswerte von Beamten, Angestellten der DNR und LDR sowie von leitenden Mitarbeitern (GeschĂ€ftsfĂŒhrung, Vorstand) von Unternehmen aus der DNR und LDR
- Vermögenswerte von juristischen Personen, die im Eigentum oder Kontrolle von Personen gem. Punkt a) stehen,
- Vermögenswerte von Personen, die materielle UnterstĂŒtzung fĂŒr gem. Punkt a) oder b) gelistete Personen leisten,
- Das Einfriergebot und Bereitstellungsverbot umfasst ein ErfĂŒllungsverbot, ist also ungeachtet bisheriger VertrĂ€ge und Genehmigung wirksam.
Gem. Section 3 umfasst das Einfriergebot gem. Section 2 auch ein Transaktionsverbot (Bereitstellungs- und Annahmeverbot) gegenĂŒber gem. dieser E.O. SDN-gelisteten Personen.
Ausnahmen vom Embargo etwa fĂŒr bestimmte humanitĂ€re GĂŒter, BekĂ€mpfung von Covid19 in der Ostukraine oder Transaktionen bestimmter internationaler Organisationen gelten gem. der General Licences No. 17 bis 22 (siehe unten).