VERLÄNGERUNG Erlass im Verhältnis zu Deutschland - um Ausmaß der pers. Belastung von grenzüberschreitend tätigen AN in der COVID-19 Pandemie gering zu halten
Im pdf finden Sie den Erlass (Ergänzungen in grün), zusammengefasst geht es um folgende drei Punkte:
1. Grenzgänger mit Deutschland, bisher:
Eine Person, die in einem Staat ansässig ist und im anderen Staat in der Nähe der Grenze (DBA Ö-D 30 km Luftlinie) arbeitet, zahlt im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz) Lohnsteuer. Dafür muss der Grenzgänger täglich vom grenznahen Arbeitsort zum grenznahen Wohnsitz im anderen Staat zurückkehren. Diese Rückkehr zum Wohnsitz wird manchmal unterbrochen. Mit Deutschland wurde daher eine Toleranzregelung vereinbart (Erlass vom 30. April 2019 BMF-010221/0113-IV/8/2019), wonach die Grenzgängereigenschaft dann nicht verloren geht, wenn der Grenzgänger an maximal 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt und/oder außerhalb der Grenzzone arbeitet. Homeoffice-Tage gelten als Nichtrückkehrtage, wodurch es durch die COVID-19-Pandemie zu unangenehmen Folgen gekommen wäre.
Neu:
Aufgrund des vorliegenden Erlasses werden Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice arbeiten, nicht in die 45 Tage Regelung eingerechnet. Eine Aufteilung der Tage auf Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat mit rückwirkender Aufrollung ab 1.1.2020 lediglich aufgrund der Pandemie wird nicht notwendig sein.
2. Alle anderen grenzüberschreitenden Arbeitnehmer zwischen D und Ö:
Für alle anderen Arbeitnehmer, die in einem Staat ansässig und im anderen Staat tätig sind, gibt es aufgrund der vorliegenden Vereinbarung eine Option auf Versteuerung von Lohn bzw. Gehalt in jenem Staat in dem ohne Auswirkungen der COVID-19-Pandemie normalerweise eine Versteuerung erfolgt wäre. Das wird meistens der Tätigkeitsstaat sein. Auch hier muss daher keine Aufteilung der Tage erfolgen. Dafür ist eine Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt notwendig. Der Arbeitnehmer muss dafür Aufzeichnungen führen (Tage im Homeoffice) und der Arbeitgeber muss dies bestätigen.
3. Kurzarbeitergeld (Deutschland) und Kurzarbeitsunterstützung (Österreich):
Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates und sind auch in diesem zu versteuern.