Springe zum Seiteninhalt
Metalltechnische Industrie Logo

Verschärfte Einreisebestimmungen für die Slowakei – Pendler-Ausnahme bleibt bestehen

In der Slowakei tritt am Mittwoch, den 17.2. eine neue, stark verschärfte Einreiseverordnung in Kraft : Eine Einreise nur auf Basis eines neg. Testergebnisses, wie es in den letzten Wochen der Fall war, wird nicht mehr möglich sein. Ausnahmen für Pendler gibt es weiterhin. Grenzstaus bei der Einreise in die Slowakei werden erwartet. Problematisch ist, dass es keine Ausnahmeregelung für gewerblichen Verkehr, z.B. Dienstreisen oder Montageeinsätze in der Slowakei gibt: diese fallen grundsätzlich unter die allgemeine Einreiseregel (14-tägige Quarantäne bei Einreise, Freitesten ab dem 8. Tag).

Allgemeine Einreiseauflage für Einreisende aus Österreich

Jeder Einreisende, unabhängig davon, aus welchem Land, muss eine 14-tägige Quarantäne antreten. Vor dem Grenzübertritt wird man sich elektronisch unter https://korona.gov.sk/ehranica registrieren müssen. Ein Freitesten per PCR-Test ist frühestens am 8. Tag nach der Einreise möglich. Die Möglichkeit einer staatlichen Quarantäne wird auch angeboten.

Ausnahmen von den Einreiseauflagen

Völlig ausgenommen von jeglichen Einreiseauflagen ist der Güterverkehrsowie der Transit.

Pendler-Ausnahme

Die in den vergangenen Wochen bereits praktizierte Pendlerausnahme bleibt bestehen: Pendler(darunter fallen auch PflegerInnen aus der Slowakei) benötigen einen PCR- oder Antigen-Test, der nicht älter als 7 Tage ist (statt 14 Tage, wie es die letzten Wochen der Fall war). Eine Registrierung auf https://korona.gov.sk/ehranica ist für Pendler NICHT nötig.

Wer gilt für die slowakische Einreiseverordnung als Pendler?

Pendler gemäß der slowakischen Einreiseverordnung sind Personen, die entweder ein Dienstverhältnis im Nachbarland haben oder den Ort der (üblichen) Arbeitsausübung. Pendler können aus allen Berufsgruppen kommen – eine Pflegerin ist damit auch als Pendlerin einzustufen. Als Nachweis kanndieses mehrsprachige Pendlerformular(Bestätigung vom Arbeitgeber), das von den slowakischen Behörden herausgegeben wurde, verwendet werden. Dieses Formular kann auch von Personen, die nicht angestellt sind, aber den Ort ihrer (üblichen) Arbeitsausübung im Nachbarland haben, verwendet werden – also z.B. von Pflegerinnen. Es ist empfehlenswert, auch einen Dienstvertrag oder einen Gewerbeschein oder Meldezettel mitzuführen.

Eine illustrierte Übersicht der Bestimmungen für Pendler finden Sie auf der Seite der WKO.

  • Personen mit Wohnsitz in der Slowakei, die nach Österreich pendeln: Slowakische Mitarbeiter in Österreich gelten als Pendler, egal wie weit entfernt von der Grenze sie in der Slowakei wohnen oder wo genau sie in Österreich arbeiten.
  • Österreicherinnen und Österreicher, die in die Slowakei pendeln: Für die Einreise in die Slowakei bleibt die 30 km Pendlerzone an beiden Seiten der Grenze weiterhin bestehen. Das 30 km Limit vom offenen Grenzübergang gilt weiterhin für Personen, die in den Nachbarländern 30 km vom offenen Grenzübergang wohnen und in der Slowakei 30 km vom offenen Grenzübergang arbeiten (maßgeblich ist ein arbeitsrechtliches Verhältnis oder der Ort der Ausübung ihrer Arbeit). Wir empfehlen, neben dem mehrsprachigen Pendlerformular auch einen Meldezettel mitzuführen, der nachweist, dass Sie in Österreich nicht weiter als 30km vom Grenzübergang entfernt wohnen.
  • Slowakische Staatsbürger, die in den Nachbarländern 30 km vom offenen Grenzübergang wohnen, können über die Grenze in die Slowakei einreisen - ohne Rücksicht auf den Ort der Tätigkeit, ohne Bestätigung des Arbeitgebers, der Zweck der Reise ist unerheblich.

Neue Ausnahme für „EU-Pendler“/geimpfte Personen/genesene Personen

Diese Ausnahme ist mäßig praktikabel, sie betrifft folgende Personengruppen:

  • Personen mit Wohnsitz in EU-Ländern, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Großbritannien und Arbeitsverhältnis in der Slowakei bzw. Personen mit Wohnsitz in Slowakei und Arbeitsverhältnis in den genannten Ländern (z.B. Österreicher, die weiter als 30km von der Grenze entfernt leben und in die Slowakei pendeln müssen)
  • Personen mit Wohnsitz in Slowakei, die in den letzten drei Monaten COVID-19 überwunden haben (Bestätigung ihres slowakischen Arztes nötig);
  • Geimpfte Personen, wenn zweite Teilimpfung zumindest zwei Wochen zurückliegt.

Für diese Personen gilt: Registrierung auf https://korona.gov.sk/ehranica erforderlich, Einreise mit neg. Test (PCR höchstens 72 Stunden, Antigen höchstens 48 Stunden), gefolgt von Heimisolation in der Slowakei, aus der man sich aber umgehend mit einem in der Slowakei durchgeführten PCR-Test freitesten kann.

Einreise mit Sondergenehmigung eines SK Ministeriums – zB für ö. Geschäftsführer von Niederlassungen in der SK oder für dringende Montagearbeiten

Die aktuelle slowakische Verordnung enthält eine Bestimmung, nach der eine Ausnahmegenehmigung für die Einreise beim branchenzuständigen Ministerium beantragt werden kann – auch das Wirtschaftsministerium bietet diese Möglichkeit. Über die Gewährung einer Ausnahme entschließt das Amt für öffentliches Gesundheitswesen für jeden Fall individuell.

Das Wirtschaftsministerium bearbeitet laut Website Anträge für folgende Szenarien:

  • einmalige Einreise von ausländischen Experten / Technikern / Spezialisten zur Abwendung von Krisensituationen in Unternehmen
  • einmalige Einreise von ausländischen Führungskräfte slowakischer Firmen zwecks Lösung interner Firmensituation (im Sinne der Aufrechterhaltung eines Betriebs)

Detaillierte Informationen zu den slowakischen Corona-Bestimmungen haben sind  für alle österr. Unternehmen auf der Corona-Informationsseite Slowakei veröffentlicht.