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VerschĂ€rfte Einreisebestimmungen fĂŒr die Slowakei – Pendler-Ausnahme bleibt bestehen

In der Slowakei tritt am Mittwoch, den 17.2. eine neue, stark verschĂ€rfte Einreiseverordnung in Kraft : Eine Einreise nur auf Basis eines neg. Testergebnisses, wie es in den letzten Wochen der Fall war, wird nicht mehr möglich sein. Ausnahmen fĂŒr Pendler gibt es weiterhin. Grenzstaus bei der Einreise in die Slowakei werden erwartet. Problematisch ist, dass es keine Ausnahmeregelung fĂŒr gewerblichen Verkehr, z.B. Dienstreisen oder MontageeinsĂ€tze in der Slowakei gibt: diese fallen grundsĂ€tzlich unter die allgemeine Einreiseregel (14-tĂ€gige QuarantĂ€ne bei Einreise, Freitesten ab dem 8. Tag).

Allgemeine Einreiseauflage fĂŒr Einreisende aus Österreich

Jeder Einreisende, unabhĂ€ngig davon, aus welchem Land, muss eine 14-tĂ€gige QuarantĂ€ne antreten. Vor dem GrenzĂŒbertritt wird man sich elektronisch unter https://korona.gov.sk/ehranica registrieren mĂŒssen. Ein Freitesten per PCR-Test ist frĂŒhestens am 8. Tag nach der Einreise möglich. Die Möglichkeit einer staatlichen QuarantĂ€ne wird auch angeboten.

Ausnahmen von den Einreiseauflagen

Völlig ausgenommen von jeglichen Einreiseauflagen ist der GĂŒterverkehrsowie der Transit.

Pendler-Ausnahme

Die in den vergangenen Wochen bereits praktizierte Pendlerausnahme bleibt bestehen: Pendler(darunter fallen auch PflegerInnen aus der Slowakei) benötigen einen PCR- oder Antigen-Test, der nicht Ă€lter als 7 Tage ist (statt 14 Tage, wie es die letzten Wochen der Fall war). Eine Registrierung auf https://korona.gov.sk/ehranica ist fĂŒr Pendler NICHT nötig.

Wer gilt fĂŒr die slowakische Einreiseverordnung als Pendler?

Pendler gemĂ€ĂŸ der slowakischen Einreiseverordnung sind Personen, die entweder ein DienstverhĂ€ltnis im Nachbarland haben oder den Ort der (ĂŒblichen) ArbeitsausĂŒbung. Pendler können aus allen Berufsgruppen kommen – eine Pflegerin ist damit auch als Pendlerin einzustufen. Als Nachweis kanndieses mehrsprachige Pendlerformular(BestĂ€tigung vom Arbeitgeber), das von den slowakischen Behörden herausgegeben wurde, verwendet werden. Dieses Formular kann auch von Personen, die nicht angestellt sind, aber den Ort ihrer (ĂŒblichen) ArbeitsausĂŒbung im Nachbarland haben, verwendet werden – also z.B. von Pflegerinnen. Es ist empfehlenswert, auch einen Dienstvertrag oder einen Gewerbeschein oder Meldezettel mitzufĂŒhren.

Eine illustrierte Übersicht der Bestimmungen fĂŒr Pendler finden Sie auf der Seite der WKO.

  • Personen mit Wohnsitz in der Slowakei, die nach Österreich pendeln: Slowakische Mitarbeiter in Österreich gelten als Pendler, egal wie weit entfernt von der Grenze sie in der Slowakei wohnen oder wo genau sie in Österreich arbeiten.
  • Österreicherinnen und Österreicher, die in die Slowakei pendeln: FĂŒr die Einreise in die Slowakei bleibt die 30 km Pendlerzone an beiden Seiten der Grenze weiterhin bestehen. Das 30 km Limit vom offenen GrenzĂŒbergang gilt weiterhin fĂŒr Personen, die in den NachbarlĂ€ndern 30 km vom offenen GrenzĂŒbergang wohnen und in der Slowakei 30 km vom offenen GrenzĂŒbergang arbeiten (maßgeblich ist ein arbeitsrechtliches VerhĂ€ltnis oder der Ort der AusĂŒbung ihrer Arbeit). Wir empfehlen, neben dem mehrsprachigen Pendlerformular auch einen Meldezettel mitzufĂŒhren, der nachweist, dass Sie in Österreich nicht weiter als 30km vom GrenzĂŒbergang entfernt wohnen.
  • Slowakische StaatsbĂŒrger, die in den NachbarlĂ€ndern 30 km vom offenen GrenzĂŒbergang wohnen, können ĂŒber die Grenze in die Slowakei einreisen - ohne RĂŒcksicht auf den Ort der TĂ€tigkeit, ohne BestĂ€tigung des Arbeitgebers, der Zweck der Reise ist unerheblich.

Neue Ausnahme fĂŒr „EU-Pendler“/geimpfte Personen/genesene Personen

Diese Ausnahme ist mĂ€ĂŸig praktikabel, sie betrifft folgende Personengruppen:

  • Personen mit Wohnsitz in EU-LĂ€ndern, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz, Großbritannien und ArbeitsverhĂ€ltnis in der Slowakei bzw. Personen mit Wohnsitz in Slowakei und ArbeitsverhĂ€ltnis in den genannten LĂ€ndern (z.B. Österreicher, die weiter als 30km von der Grenze entfernt leben und in die Slowakei pendeln mĂŒssen)
  • Personen mit Wohnsitz in Slowakei, die in den letzten drei Monaten COVID-19 ĂŒberwunden haben (BestĂ€tigung ihres slowakischen Arztes nötig);
  • Geimpfte Personen, wenn zweite Teilimpfung zumindest zwei Wochen zurĂŒckliegt.

FĂŒr diese Personen gilt: Registrierung auf https://korona.gov.sk/ehranica erforderlich, Einreise mit neg. Test (PCR höchstens 72 Stunden, Antigen höchstens 48 Stunden), gefolgt von Heimisolation in der Slowakei, aus der man sich aber umgehend mit einem in der Slowakei durchgefĂŒhrten PCR-Test freitesten kann.

Einreise mit Sondergenehmigung eines SK Ministeriums – zB fĂŒr ö. GeschĂ€ftsfĂŒhrer von Niederlassungen in der SK oder fĂŒr dringende Montagearbeiten

Die aktuelle slowakische Verordnung enthĂ€lt eine Bestimmung, nach der eine Ausnahmegenehmigung fĂŒr die Einreise beim branchenzustĂ€ndigen Ministerium beantragt werden kann – auch das Wirtschaftsministerium bietet diese Möglichkeit. Über die GewĂ€hrung einer Ausnahme entschließt das Amt fĂŒr öffentliches Gesundheitswesen fĂŒr jeden Fall individuell.

Das Wirtschaftsministerium bearbeitet laut Website AntrĂ€ge fĂŒr folgende Szenarien:

  • einmalige Einreise von auslĂ€ndischen Experten / Technikern / Spezialisten zur Abwendung von Krisensituationen in Unternehmen
  • einmalige Einreise von auslĂ€ndischen FĂŒhrungskrĂ€fte slowakischer Firmen zwecks Lösung interner Firmensituation (im Sinne der Aufrechterhaltung eines Betriebs)

Detaillierte Informationen zu den slowakischen Corona-Bestimmungen haben sind  fĂŒr alle österr. Unternehmen auf der Corona-Informationsseite Slowakei veröffentlicht.


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