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Novelle der Schutzmaßnahmenverordnung - Betriebskantinen können ab 11. November 2020 rund um die Uhr von eigenen Mitarbeitern betreten werden.

2. In § 7 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig.“

18. § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 3 Z 6a, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, 2a, 3, 4, 7 und 8, § 11 Abs. 2, 2a, 2b und 4 sowie § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 472/2020 treten mit 11. November 2020 in Kraft.“


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